Ausweiserstellung in der Praxis
Stand: November 2021Für den Energieausweis gelten in seiner praktischen Anwendung verschiedene Vorgaben.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Das GEG 2020 macht Vorgaben zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (§ 87 GEG). Für die Umsetzung sind die Vermieterinnen, Verpächter, Verkäuferinnen oder der Immobilienmakler der inserierten Immobilien verantwortlich. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, so müssen nachfolgende Informationen in der Immobilienanzeige enthalten sein.
Für Gebäude mit Energieausweisen nach EnEV 2009 gilt, dass ein Verbrauchsausweis ohne Angabe des Warmwasserverbrauchs unter der Bedingung möglich ist, dass ein Zuschlag von 20 kWh/(m²a) zum Energieverbrauchskennwert erfolgt. Zudem ist in Energieausweisen nach EnEV 2009 die Angabe der Energieeffizienzklasse nach GEG Anlage 10 freiwillig möglich.
Als Unterstützung hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die dabei helfen soll, in Energieausweisen, die nach „altem“ – also vor dem 01.05.2014 geltendem – Recht ausgestellt wurden, die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen gemäß EnEV 2014 zu finden.
Kontrollsystem für Energieausweise
Mit der EnEV 2014 wurde ein Kontrollsystem für Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen eingeführt. Diese wird mit dem GEG weitergeführt. Das bedeutet, dass jeder neu ausgestellte Energieausweis von der jeweiligen Registerstelle des zuständigen Bundeslandes bzw. als Übergang vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) eine Registriernummer nach § 98 GEG enthält, welche im Ausweisformular vom Aussteller einzutragen ist. Die entsprechenden Regelungen beinhalten Maßgaben zur Beantragung und Vergabe von Registriernummern (§ 98 GEG). Die Registriernummer wird direkt nach der Antragstellung von der Registrierstelle vergeben. Bei der Beantragung der Nummern sind folgende Daten anzugeben:
Stichprobenkontrollen
Aus der Gesamtmenge von Energieausweisen und Inspektionsberichten werden Stichproben eines statistisch signifikanten Prozentanteils einer genaueren Kontrolle unterzogen (§ 99 GEG). Die Stichprobenkontrollen erfolgen in drei Stufen.
- Stufe 1: einfache Validierung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse des Energieausweises (erfolgt vollautomatisch durch das DIBt)
- Stufe 2: genauere Überprüfung der Eingabedaten, der Ergebnisse und der Modernisierungsempfehlungen (erfolgt durch die Landesbehörden)
- Stufe 3: vollständige Prüfung aller Daten mit eventueller Vor-Ort-Begehung des Gebäudes (erfolgt durch die Landesbehörden)
Für die Umsetzung der Kontrollen sind die Bundesländer zuständig. Dazu wurden spezielle GEG-Kontrollstellen eingerichtet. Mit dem § 100 GEG wird geregelt, dass nicht personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontrollen erhoben werden (z.B. Art des Energieausweises, Art des Gebäudes usw.), unbefristet gespeichert und „zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung“ ausgewertet werden können. Die Aussteller der Energieausweise sind hierbei nach GEG (§ 99 Abs. 6 und 8) zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass sie nach Aufforderung die Kopie des Energieausweises und die zur Erstellung der verwendeten Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. Diese Unterlagen müssen hierzu vom Aussteller zwei Jahre aufbewahrt werden.
Leitfäden zur Ausweiserstellung als Downloads
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Leitfäden
Leitfaden Energieausweis – Teil 1: Energiebedarfsausweis – Datenaufnahme Wohngebäude
Der erste Teil des Leitfadens Energieausweis erläutert die Vorgehensweise bei der Datenaufnahme für den bedarfsorientierten Energieausweis von Wohngebäuden. Zudem werden Hinweise für die Datenaufnahme vor Ort gegeben.
Stand: Dezember 2022 -
Leitfäden
Leitfaden Energieausweis – Teil 2: Modernisierungsempfehlungen für Wohngebäude
Der zweite Teil des Leitfadens Energieausweis erläutert ausführlich, wie Modernisierungsempfehlungen im Rahmen von Energieausweisen erstellt werden können.
Stand: Dezember 2022 -
Leitfäden
Leitfaden Energieausweis – Teil 3: Energieverbrauchsausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude
Der dritte Teil des Leitfadens Energieausweis bietet Ausstellenden eine Arbeitshilfe für die Ausstellung von verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude.
Stand: Dezember 2022 -
Leitfäden
Leitfaden für Energiebedarfsausweise im Nichtwohnungsbau
Der Leitfaden des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) unterstützt den Umgang mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Energiebedarfsausweise im Nichtwohngebäudebereich.
Stand: Januar 2022
Häufige Fragen zum Energieausweis
Antworten auf häufig gestellte Fachfragen u.a. zum Energieausweis können im FAQ-Bereich abgerufen werden: