Label für Altgeräte
Stand: November 2021Für Heiztechnik im Bestand gibt es ein nationales, verpflichtendes Effizienzlabel. Das Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen wurde bereits imJanuar 2016 ergänzend zum EU-Label für Neugeräte auf nationaler Ebene eingeführt. Grundlage bildete hierbei das Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG). Dabei wurde die Kennzeichnungspflicht 2016 zunächst noch auf freiwilliger Basis durchgeführt, seit 2017 ist sie verpflichtend.
Hiervon betroffen sind die Raumheizgeräte, sofern alle folgenden Bedingungen zutreffen:
- Mindestalter von 15 Jahren
- Bis zu 400 kW Nennwärmeleistung
- Wärmeversorgung mit einer wassergeführten Zentralheizungsanlage
- Betrieb mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen (ausgenommen sind Bio-Brennstoffe)
Nicht kennzeichnungspflichtig sind Wärmepumpen, Elektroheizungen, Heizgeräte zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, Kraft-Wärme-Kopplungsgeräte, Öl- und Gas-Einzelöfen. Ebenfalls nicht betroffen sind Solarthermieanlagen, wobei der Heizkessel – ohne Berücksichtigung der Solarthermie – gelabelt wird, sofern er von der o.a. Kennzeichnungspflicht betroffen ist.
Meistens erhalten Bestandsgeräte ein Label der Klasse C oder D. Um die Effizienzklasse von Altgeräten zu bestimmen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Online-Effizienzklassen-Rechner und eine HeizLabel-App bereitgestellt.
Ersteller der Label
Label für Altgeräte erstellt in der Regel die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -schornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau. Aber auch Heizungsinstallateurinnen und -installateure und Energieberaterinnen und Energieberater, die nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, dürfen die Labelkennzeichnung durchführen. Für die Person, die die Anlage betreibt gibt es eine Duldungspflicht, das heißt, dass die Kennzeichnung der Geräte weder behindern noch verhindern darf und den zum Kennzeichen berechtigten Personen muss der Zutritt zum Haus/Wohnung gewährt werden. Die Kennzeichnung ist für sie jedoch kostenneutral.
Ergänzende Regelung des GEG für Bestandsgeräte
Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht für Bestandsgeräte gibt es auf Grundlagen des Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Verpflichtung, dass Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 01.01.1991 aufgestellt oder älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden dürfen.
Ausnahmen gelten für Geräte, auf die mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
- Es handelt sich um Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel.
- Die Nennleistung beträgt weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt.
- Es handelt sich um Wohngebäude mit max. zwei Wohneinheiten, die mindestens seit dem 01.02.2002 selbst bewohnt werden.
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