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Nachweisverpflichtungen gemäß GEG 2024

Stand: November 2023
Foto, eine Monteurin und ein Monteur stehen in einem Heizungskeller und schauen gemeinsam auf ein technisches Dokument.

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist geregelt, welche Nachweise bei Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen notwendig sind. Die folgende Seite enthält einen Überblick der wichtigsten Nachweisverpflichtungen, die mit Inkraftreten der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) seit Januar 2024 gelten.

Grundlage ist das Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 in Kombination mit dem am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung".

§ 3 (1) 4a Nachweis blauer Wasserstoff

§ 60 a bis c Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen

§ 71 Anforderungen an Heizungsanlagen

§§ 71b-h Gleichberechtigte Erfüllungsoptionen für mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen

Bei vollständiger Deckung des Wärmebedarfs einzeln oder in Kombination ohne Einzelnachweis:

§ 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes

§ 71k Übergang von Gas- auf Wasserstoff-Heizungen

§ 71o Regelungen zum Schutz von Mieterinnen und Mietern

§ 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung

§ 78 Inspektionsbericht

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 92 Erfüllungserklärung (Neubau)

§ 96 Verpflichtung von privaten Nachweisen (Unternehmererklärung) für Bestandsgebäude

§ 97 Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 99 Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen

§ 102 Befreiungen

§ 107 Wärmeversorgung im Quartier

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