Mit der zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2024) sind zum 01.01.2024 eine Vielzahl an Neuregelungen in Kraft getreten. So erfolgt die Bilanzierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden nun verpflichtend nach DIN V 18599. Die wahrscheinlich tiefgreifendste Änderung betrifft die Wärmeerzeugung in Gebäuden. So ist ein wesentliches Ziel der Novellierung, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll (sogenannte 65%-EE-Regel). Der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung wurde somit gesetzlich verankert und die schrittweise Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet.
Bilanzierung nur noch nach DIN V 18599
Seit dem 01.01.2024 muss gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Berechnung des Energiebedarfs bei Wohn- und Nichtwohngebäuden verpflichtend mittels der Norm DIN V 18599 erfolgen. Diese Pflicht betrifft nun auch nicht gekühlte Wohngebäude und gilt damit für alle beheizten Gebäude. Die alternative Berechnungsmöglichkeit für Wohngebäude nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10/12 ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten.
DIN V 18599 – Energetische Bewertung von Gebäuden
DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ dient mit ihren 13 Teilen der Berechnung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung von Gebäuden. Konkret gilt dies für Nutz-, End und Primärenergiebedarf.
Erneuerbare Energien: 65%-EE-Regel und Übergangsregelungen nach §71
Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie (65%-EE-Regel) für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung.
Die 65%-EE-Regel gilt ab dem 01.01.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Als Neubauten gelten Gebäude, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird.
Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energie erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Die kommunale Wärmeplanung soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30.06.2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30.06.2028 verbindlich sein.
Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vor, gilt die 65%-EE-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die "Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet".
Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
Wird ab dem 01.01.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-EE-Regel in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreibende der Heizung in diesen Fällen sicherstellen, dass ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.
Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z.B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).
Die 65%-EE-Regel gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.
Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich.
Biomasse ist als alleinige oder als hybride Technologie weiterhin auch im Neubau möglich.
Generelles Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.
Optionen zur Umsetzung der 65%-EE-Regel
Die erste im Gesetz erwähnte Option ist nach § 71b der Anschluss eines Gebäudes über eine Hausübergabestation an ein Wärmenetz mit 65 Prozent erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme, beispielsweise aus Industriebetrieben oder auch aus Rechenzentren.
Falls der Gebäudeeigentümer vertraglich nachweisen kann, dass er bei Anschluss an ein Wärmenetz spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsabschluss mit 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beliefert wird, können nach § 71j bis dahin Heizungsanlagen, die die Anforderungen nicht erfüllen, betrieben werden.
Der Wärmenetzbetreiber muss der nach Landesrecht zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets vorlegen und sich gegenüber dem Gebäudeeigentümer verpflichten, dass das Wärmenetz spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss in Betrieb genommen wird.
Falls die zuständige Behörde feststellt, dass die Umsetzung der Maßnahmen vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, muss jede Heizungsanlage die in den betreffenden Gebieten bis zu einem Jahr nach Bestandskraft des entsprechenden Bescheides neu aufgestellt und in Betrieb genommen worden ist innerhalb einer Übergangsfrist von drei weiteren Jahren die Anforderungen nach § 71 erfüllen.
Wenn eine Heizungsanlage nach Ablauf der Frist von 10 Jahren nicht über das Wärmenetz mit 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme beliefert werden kann, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet nach einer weiteren Frist von drei Jahren die Anforderungen nach § 71 einzuhalten.
In diesen beiden Fällen hat die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten gegen den Wärmenetzbetreiber.
Die elektrisch angetriebene Wärmepumpe ist die zweite im GEG in § 71c erwähnt Option. Die Wärmepumpe ist im Neubau heute bereits die Standardlösung zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs. Auch im Bestand kann die Wärmepumpe effizient arbeiten. Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind keine zwingende Voraussetzung. Die Wärmepumpe zur vollständigen Energieversorgung eines Gebäudes oder mehrerer über ein Gebäudenetz verbundener Gebäude erfüllt immer die Erneuerbare-Energien-Vorgabe.
Denn eine Wärmepumpe entzieht die Wärme der Umwelt und bringt sie auf ein höheres Temperaturniveau. Auf diese Weise stellt sie ein Vielfaches der eingesetzten Energie als Wärme für die Beheizung und Warmwasserbereitung zur Verfügung. Wird eine Wärmepumpe auf Basis erneuerbarer Energien betrieben, der elektrische Energieaufwand also durch grünen Strom aus dem Netz oder der eigenen Photovoltaik-Anlage gedeckt, erfolgt die Wärmeerzeugung CO2-neutral und ohne den Einsatz fossiler Brennstoffe.
Die dritte Option ist eine Stromdirektheizung nach § 71d, die in sehr gut gedämmten Gebäuden genutzt werden kann. Der Einbau einer Stromdirektheizung ist allerdings mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz verbunden. Damit soll verhindert werden, dass Strom in sehr großen Mengen für die Heizung von Gebäuden bereitgestellt werden muss.
Im Neubau ist mindestens der Effizienzhaus-55-Standard erforderlich, im Bestand der Effizienzhaus-70-Standard sowie beim Austausch einer existierenden wassergeführten Heizung im Bestand der Effizienzhaus-55-Standard. Beim Austausch einzelner bestehender Stromdirektheizungen bestehen keine Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz. Ebenfalls keine besonderen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bestehen für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt.
Eine Heizung auf Basis einer solarthermischen Anlage nach § 71e ist eine weitere mögliche Option. In der Regel kann aus wirtschaftlichen Gründen der Wärmebedarf des Gebäudes mit einer solarthermischen Heizung nicht zu 65 Prozent gedeckt werden. Daher ist meist eine Kombination mit anderen Technologien als Solarthermie Hybridheizung nach § 71h notwendig.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für die Novelle des GEG von Anfang Juli 2023 ist nicht nur im Bestand, sondern auch im Neubau der Einbau einer Heizungsanlage, in der flüssige oder gasförmige Biomasse genutzt wird, nach § 71f möglich. Es müssen dann mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus flüssiger oder gasförmiger nachhaltig hergestellter Biomasse erzeugt werden. Diese Option kommt in Frage, wenn der Bezug dauerhaft vertraglich sicher nachgewiesen wird. Auch bei flüssiger oder gasförmiger Biomasse sollte die begrenzte Verfügbarkeit und eine voraussichtliche Preissteigerung berücksichtigt werden. Die Option sollte nur in schwer zu sanierenden oder denkmalgeschützten Gebäuden genutzt werden.
Eine Heizung, die mindestens 65 Prozent der erzeugten Wärme mit grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate bereitstellt ist eine weitere Option nach § 71f. Nach § 71k dürfen Eigentümer bei der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme, die sowohl Erdgas als auch 100 Prozent Wasserstoff verbrennen kann, diese zunächst noch mit Erdgas betreiben. Es greifen dann allerdings die Fristen aus § 71, nach denen diese Anlagen ab dem 01. 01.2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 01.01.2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 01.01.2040 mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme aus grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter Derivate erzeugen müssen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde der Gasverteilnetzbetreiber bis zum Ablauf des 30.06.2028 einen mit Zwischenzielen versehenen verbindlichen Fahrplan für die vollständige Umstellung auf Wasserstoff bis zum 31.12.2044 vorlegt. Der verbindliche Fahrplan muss auch einen Investitionsplan mit zwei- bis dreijährigen Meilensteinen enthalten.
Weiterhin muss der Plan mit technischen und zeitlichen Schritten für die Umstellung der Infrastruktur und auf Wasserstoff unterlegt sein, mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene übereinstimmen oder der Verteilnetzbetreiber muss darlegen wie vor Ort ausreichend Wasserstoff produziert und gespeichert werden kann.
Darüber hinaus muss der Fahrplan Festlegungen enthalten wie die vollständige Versorgung finanziert wird und wer die Kosten nicht umrüstbarer Verbrauchsgeräte trägt sowie mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten die Umstellung in den Jahren 2035 und 2040 erfolgt.
Auch bei grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate sollte die begrenzte Verfügbarkeit und eine voraussichtliche Preissteigerung berücksichtigt werden. Die Option sollte nur in schwer zu sanierenden oder denkmalgeschützten Gebäuden genutzt werden.
Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen für die Novelle des GEG von Anfang Juli 2023 ist nach § 71g nicht nur im Bestand, sondern auch im Neubau der Einbau einer Biomasseheizung auf Basis fester nachhaltig erzeugter Biomasse möglich. Die Nutzung muss in einem Biomassekessel oder einem automatisch beschickten Biomasseofen erfolgen. Die bisher vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen wie der Pufferspeicher, die Solarthermie- oder Photovoltaikanlage sowie der Feinstaubfilter sind gestrichen worden.
Falls eine Wärmepumpe allein nicht zur Deckung der Heizlastspitzen ausreicht, kann sie nach § 71 h Absatz 1 mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, also auch fossil betriebenen Wärmeerzeugern, kombiniert werden. Bei dieser Heizungslösung muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden, damit die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllt wird. Der Spitzenlasterzeuger darf nur zum Einsatz kommen, wenn der Wärmebedarf nicht mehr von der Wärmepumpe gedeckt werden kann. Die thermische Leistung der Wärmepumpe muss nach DIN EN14825 am Teillastpunkt A im bivalent parallelen oder bivalent teilparallelen Betrieb mindestens 30 Prozent oder im bivalent alternativen Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers betragen. Weiterhin muss die Wärmepumpen-Hybridheizung über eine gemeinsame, fernansprechbare Steuerung verfügen. Falls gasförmige oder flüssige Brennstoffe in dem Spitzenlasterzeuger eingesetzt werden, ist ein Brennwertkessel Pflicht.
Wenn eine Solarthermieanlage den Heizwärme- und Warmwasserbedarf nicht vollständig deckt, kann sie mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung kombiniert werden. Also ebenfalls auch fossil betriebenen Wärmeerzeugern. Nach § 71h Absatz 2 bis 5 muss die solarthermische Anlage eine Mindestgröße der Aperturfläche einhalten. Weiterhin muss mindestens 60 Prozent der bereitgestellten Wärme auf Basis von Biomasse, Gas, Flüssigbrennstoff oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt werden.
Wärmeerzeugung mit Erneuerbaren in EZFH
Überblick zu Heizungssystemen, mittels derer die im GEG 2024 verankerte Vorgabe einer Wärmeversorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Die Betrachtungen zielen auf Ein- und Zweifamilienhäuser (EZFH) im Gebäudebestand.
Erneuerbare Wärme im Quartier – Netzgebundene Versorgung
Gemäß GEG 2024 muss die Wärmeversorgung von Gebäuden schrittweise auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien umgestellt werden. Neben Erfüllungsoptionen im Einzelgebäude existieren verschiedene Möglichkeiten dies über den Quartiersansatz herzustellen.
Wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht werden muss, falls beispielsweise eine Havarie vorliegt oder eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel ist, kann nach § 71i für längstens fünf Jahre eine andere Heizungsanlage eingebaut und betrieben werden, die nicht den Anforderungen des § 71 entspricht. Andere Heizungen können gebrauchte Heizungen oder Mietmodelle sein. Die Frist beginnt mit den ersten Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage.
Diese Regelung gilt in Gemeindegebieten in denen am 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, ab dem 30.06.2026 und in Gemeindegebieten in denen am 01.01.2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, nach Ablauf des 30.06.2028.
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, soll nach §71j eine Übergangszeit von 10 Jahren gelten, in denen weiterhin eine fossile Heizung betrieben werden kann, wenn mit dem Wärmenetzbetreiber ein Vertrag zum Anschluss des Gebäudes und zur Versorgung mit mind. 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien abgeschlossen wird.
Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
Bei Gebäuden mit mindestens einer Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung gilt nach § 71l eine Übergangsfrist von insgesamt bis zu 13 Jahren. Erst fünf Jahre nach dem Austausch der ersten Etagenheizung oder Einzelraumfeuerung müssen die Anforderungen des § 71 erfüllt werden. Wenn eine Entscheidung zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage getroffen wird, beträgt die Frist bis zur Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage maximal acht weitere Jahre, so dass ein Betrieb mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien möglich wird.
Wenn der Verantwortliche innerhalb von fünf Jahren keine Entscheidung trifft, ist die Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage zwingend. Wenn Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen weiterhin betrieben oder neu aufgestellt werden sollen müssen alle nach Ablauf der Frist von fünf Jahren eingebauten Anlagen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
Alle innerhalb der Frist von fünf Jahren eingebauten Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungen müssen erst nach Ablauf eines weiteren Jahres die Anforderungen nach § 71 erfüllen.
Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
Besondere Fristen gelten nach § 71n für Gebäude in denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht und mindestens eine Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage aufgestellt und betrieben wird. Bis zum Ablauf des 31.12.2024 ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet von der Bezirksschornsteinfegerin bzw. vom Bezirksschornsteinfeger die im Kehrbuch vorhandenen und für die Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung relevanten Informationen zu verlangen. Dazu gehören Informationen über die Art, das Alter, die Funktionstüchtigkeit sowie die Nennwärmeleistung der Anlage.
Innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung ist die Bezirksschornsteinfegerin bzw. der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet für jede Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die entsprechenden Informationen gegen Ersatz der Aufwendungen zu übersenden.
Darüber hinaus ist die Gemeinschaft verpflichtet bis zum Ablauf des 31.12. 2024 von den Wohnungseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümern der Wohnungen in denen eine Etagenheizung oder Einzelraumfeuerungsanlage aufgestellt und betrieben wird, Informationen über die Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine Ersteinschätzung die für eine Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur Erfüllung des § 71 dienlich sein können.
Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sind dann verpflichtet innerhalb von sechs Monaten die geforderten Informationen zu liefern. Es geht um Informationen zum Zustand der Heizungsanlage, zu weiteren Bestandteilen wie Leitungen oder Heizkörpern, Modifikationen oder Ausstattungen zur Effizienzsteigerung. Daraufhin stellt die Gemeinschaft die Informationen innerhalb einer Frist von drei Monaten in konsolidierter Fassung zur Verfügung.
Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass eine Etagenheizung ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut wird muss der Verwalter eine Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen. Die Wohnungseigentümerinnen bzw. -eigentümer müssen innerhalb der Frist des § 71l, also innerhalb von fünf Jahren, über die Erfüllung der Anforderungen nach § 71 Absatz 1 beschließen.
Regelungen zum Schutz von Mietenden
Wenn in vermieteten Gebäuden oder Wohnungen eine Wärmepumpe installiert wird, muss nach § 71o die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegen, damit der Vermietende die volle Modernisierungsumlage geltend machen kann. Wenn der Vermietende den Nachweis nicht erbringt, sind nur 50 Prozent der Kosten umlagefähig. Wenn allerdings das Gebäude mindestens der Wärmeschutzverordnung in der bis zum Ablauf des 31.01.2002 geltenden Fassung entspricht, entfällt der Nachweis. Auch wenn nach einer Sanierung mindestens die Anforderungen des Effizienzhauses 115 oder 100 erreicht werden oder das Gebäude lediglich mit einer Vorlauftemperatur bis zu 55 °C betrieben wird, entfällt der Nachweis.
Mit dieser Regelung sollen Mietende vor unnötig hohen Heizkosten geschützt und gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Investitionen der Steigerung der Energieeffizienz des Gebäudes dienen. Der Nachweis muss von einem Fachunternehmer auf Basis der VDI 4650 Blatt 1:2019-03 oder einem vergleichbaren Verfahren, in der Regel vor Inbetriebnahme, erbracht werden.
Die Kosten, die für den Einbau von Heizungsanlagen zur Erfüllung des § 71 GEG für die entsprechende Wohnung aufgewendet werden, können zu 10 Prozent auf die jährliche Miete umgelegt werden. Dies wird ermöglicht durch eine mit dem GEG beschlossene Ergänzung des § 555b BGB. Nicht berücksichtigt werden die in Anspruch genommenen Drittmittel. Allerdings darf sich die Miete um nicht mehr als 0,5 Euro pro m² Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.
Wie bisher auch können Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB mit 8 Prozent der für die entsprechende Wohnung aufgewendeten Kosten auf die jährliche Miete umgelegt werden. Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB sind bauliche Veränderungen, durch die Endenergie nachhaltig eingespart wird, der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, die Mietsache einen Glasfaseranschluss erhält, bei dem der Mieter den Anbieter frei wählen kann oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden. Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind nicht umlegbar und die Kosten dafür müssen herausgerechnet werden.
Vorschriften zur Effizienzsteigerung von bestehenden und neuen Heizungsanlagen
In das GEG 2024 wurden mehrere Vorschriften zur Effizienzsteigerung von bestehenden und neuen Heizungsanlagen aufgenommen. Hier gibt es oft ein ungenutztes Optimierungspotenzial, weil es in der Praxis häufiger vorkommt, dass Heizungsanlagen einfach mit der Werkseinstellung laufen. Gleichzeitig bietet insbesondere die Betriebsprüfung und Optimierung bei älteren Heizungsanlagen für Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer einen guten Einstieg in die Vorbereitung des Gebäudes auf niedrigere Systemtemperaturen, eine wichtige Voraussetzung für den späteren Umstieg auf erneuerbare Energien.
Die Regelungen im Einzelnen:
Der Fokus dieser Regelung ist die Erschließung der Optimierungspotenziale von Wärmepumpen in Gebäuden oder an Gebäudenetze angeschlossene Gebäude mit mindestens sechs Wohnungs- oder Nutzungseinheiten, die sich nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe in der ersten Heizperiode ergeben.
Durch eine Nachjustierung von wesentlichen Parametern der Anlage, durch eine Überprüfung der realen Effizienz der Anlage im Betrieb und durch eine Kontrolle der verbauten Komponenten kann in vielen Anlagen ein beträchtlicher Effizienzgewinn einhergehen.
Der Leistungsumfang umfasst ein Spektrum, dass von einer sachkundigen Person mit Fortbildung durchgeführt werden kann. Eine Wiederholung der Betriebsprüfung ist dann erforderlich, wenn keine Fernkontrolle der Wärmepumpe erfolgt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes unterfallen die ab dem Zeitpunkt neu eingebauten oder neu installierten Wärmepumpen der Betriebsprüfung nach einer Heizperiode, spätestens nach zwei Jahren.
Eine Wiederholung der Betriebsprüfung nach Satz 3 ist für den Fall nicht fernüberwachter Anlagen in regelmäßigen, aber vergleichsweise lang getakteten Intervallen durchzuführen. Anders als bei Heizkesseln mit Verbrennungsprozessen sind weniger Verschmutzungs-, Verrußungs- und andere Abnutzungsprozesse zu erwarten. Andererseits unterliegen auch Wärmepumpen Verschleißerscheinungen. Um einen effizienten Wärmepumpenbetrieb dauerhaft zu gewährleisten, ist daher eine Überprüfung in einem Intervall von fünf Jahren geboten.
Weitere Informationen zu Nachweisverpflichtungen und Fristen gemäß GEG können auf folgenden Themenseiten abgerufen werden:
Die korrekte Einstellung der Heizung ist eine sehr kostengünstige Möglichkeit, Energie zu sparen. Denn viele Heizungen verbrauchen unnötig viel Energie, etwa weil sie noch in der Werkseinstellung oder ohne Nachtabsenkung laufen. Die optimale Einstellung der Heizung wird verpflichtend, denn sie ist in der Regel nicht Teil regelmäßiger Kontroll- oder Wartungstermine. Eine Wartung und Optimierung der Heizung unterbleiben daher häufig. Aus der Maßnahme erwächst kein Komfortverlust. Die Heizungsüberprüfung entfaltet ihre optimale Wirkung im Zusammenspiel von allen nicht- und niedriginvestiven Maßnahmen (insb. hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, ggf. Absenkung Heizungssystemtemperaturen). Es kann von einem Einsparpotential von bis zu 10 Prozent ausgegangen werden.
Neben der konkreten Energieeinsparung ist ein weiteres Ziel der Überprüfung die Vorbereitung älterer Heizungsanlagen (inkl. Verteilsystem) auf eine optimierte Betriebsweise, die zukünftig im Zusammenhang mit der 65%-EE-Regelung an Bedeutung gewinnt.
Prüf- und Optimierungsfunktion sind bewusst getrennt, um Eigentümerinnen und Eigentümern größtmögliche Flexibilität bei der Auswahl der Durchführenden zu lassen. Im Gegensatz zu der hoheitlichen Feuerstättenschau des Schornsteinfegers kann die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer bei der Heizungsprüfung die Dienstleister selbst aussuchen. Es wird Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern grundsätzlich ermöglicht, die Prüfung bei einer berechtigten Person eigener Wahl durchführen zu lassen und sich auch für die Optimierung der Heizung am Markt einen Anbieter zu suchen.
Weitere Informationen zum hydraulischen Abgleich und weiteren geringinvestiven Maßnahmen zur Heizungsoptimierung sowie zu Nachweisverpflichtungen und Fristen gemäß GEG können auf folgenden Themenseiten abgerufen werden:
Gilt nur beim Einbau eines neuen Heizungssystems mit Wasser als Wärmeträger. Der hydraulische Abgleich ist nach anerkannten Regeln der Technik (VOB Teil C) bei der Installation von Heizungssystemen ohnehin vertraglich zu erbringen. Studien zur Wirtschaftlichkeit haben in der Vergangenheit ergeben, dass dieser im Regelfall wirtschaftlich ist.
Weitere Informationen zum hydraulischen Abgleich sowie zu Nachweisverpflichtungen und Fristen gemäß GEG können auf folgenden Themenseiten abgerufen werden:
Das GEG 2024 setzt eine Vielzahl von Fristen für Eigentümer, Vermieter und Mieter und definiert damit konkrete zeitliche Vorgaben beispielsweise für die Umstellung der Wärmeversorgung auf 65 Prozent erneuerbare Energien. Weiterhin regelt das GEG, welche Nachweise bei Einbau, Betrieb und Austausch von Heizungsanlagen notwendig sind.
GEG 2024: Fristen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt eine Vielzahl von Fristen, beispielsweise für die Umstellung der Wärmeversorgung auf 65 Prozent erneuerbare Energien oder für die Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen sowie den hydraulischen Abgleich.
Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen
Wer nach dem 01.01.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen. Ziel ist es, mögliche Kostenrisiken solcher Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung soll daher auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweisen.
Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die in § 88 Absatz 1 (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen) genannt sind. Dies sind u.a. auch Fachleute aus dem Schornsteinfeger-, Installations- und Heizungsbau, Ofen- und Luftheizungsbau-Gewerbe sowie alle eingetragenen Energieberatenden von der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes.
Die im Gesetz genannten Informationen, welche als Grundlage für die entsprechende Beratung herangezogen werden sollen, und ein dazugehöriges Formblatt für den Nachweis der Informationspflicht haben das BMWK und das BMWSB in folgendem Dokument veröffentlicht:
Wenn die Pflicht zum Einbau einer Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien für Gebäudeeigentümerinnen bzw. -eigentümer eine besondere Härte darstellt, kann davon abgewichen werden. Das Gebäudeenergiegesetz enthält in § 102 eine allgemeine Härtefallregelung.
Wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder zum Wert des Gebäudes stehen. Dabei sind erwartbare Preisentwicklungen für Energie und Treibhausgase zu berücksichtigen.
Aus besonderen persönlichen Umständen kann ebenfalls eine unbillige Härte resultieren.
Empfangende einkommensabhängiger Sozialleistungen können sich nach mindestens sechs Monaten ununterbrochenem Bezug auf Antrag ebenfalls von den Anforderungen befreien lassen.
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GEG 2024: Fortgeltende Regelungen
Das GEG 2024 regelt vieles neu, es existieren aber auch Regelungen aus dem ursprünglichen GEG 2020 bzw. aus der ersten Novellierung (GEG 2023), die unverändert fortgelten.
Erneuerbare Energien lösen nach und nach fossile Brennstoffe bei der Strom- und Wärmeerzeugung ab. Für die Umsetzung einer fossilfreien Wärmeversorgung in Gebäuden gibt es verschiedene Möglichkeiten, allen voran steht die Wärmepumpe.
Die Kommunikation zwischen Fachleuten sowie Kundinnen und Kunden ist essentieller Bestandteil einer gelungenen Beratung. Hintergrundinformationen und Marketingmaterialien erleichtern die Kommunikation und motivieren zur Umsetzung von Effizienzmaßnahmen.
Die Energiewende in Gebäuden geht mit sozialen Fragen einher. Ein Fokus muss auf Haushalten mit geringen Einkommen liegen, denn sie leben meist in älteren Gebäuden, die häufiger ineffizient und fossil beheizt sind.