GEG-Historie
Stand: März 2024Das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz „Gebäudeenergiegesetz“ (GEG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien.
Das GEG ist erstmals am 01.11.2020 in Kraft getreten und ersetzte seinerzeit die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).
Mittlerweile wurde das mehrfach GEG novelliert, seit dem 01.01.2024 gilt die zweite Novelle des GEG (GEG 2024)
GEG 2020
Das am 01.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) galt mit einigen Ausnahmen für Gebäude, die thermisch konditioniert sind. Es beinhaltete Vorgaben in Bezug auf Neubau, Nachrüstung und Sanierung von Gebäuden sowie weiterführende Regelungen und Vorschriften beispielsweise zum Energieausweis. Im GEG werden maximal zulässige Grenzwerte über ein Referenzgebäudeverfahren definiert. Dabei ist das Referenzgebäude in der Geometrie, der Ausrichtung und der Nutzung identisch mit dem nachzuweisenden Gebäude. Die energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik werden jedoch nach GEG zur Grenzwertberechnung vorgegeben.
Wichtigste Änderungen gegenüber EnEV 2014 und EEWärmeG 2015
- Die Definition des Niedrigstenergiegebäudes laut EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) wurde im GEG verankert und mit spezifischen Werten belegt. Die energetischen Anforderungen an das Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen eines Neubaus.
- Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
- Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
- Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs beiträgt. Dies gilt bei Wohngebäuden als erfüllt, wenn die Nennleistung der Anlage in Kilowatt mindestens 3 Prozent der Nettogrundfläche pro Geschoss beiträgt.
- Konventionelle Anlagentechnik:
- Aktualisierung der Austauschpflichten für Heizkessel, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen
- Verbot von Ölheizungen ab 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen)
- Treibhausgasemissionen: Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG
- Energieausweise (Beispiele):
- Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial
- Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen
- Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d.h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden
- Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie
- Innovationsklausel: Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs kann alternativ der Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen erfolgen, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind. Die Innovationsklausel ist bis Ende 2023 anwendbar.
Downloads zum GEG 2020
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Gesetze
GEG 2020 - Gebäudeenergiegesetz
Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08.08.2020
Stand: August 2020 -
Gesetze
GEG 2020 - Auslegungen beim BBSR
Auslegungen zum GEG 2020 beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
Stand: September 2021 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Wohngebäude
Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020
Stand: Oktober 2020 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Wohngebäude
Bekanntmachung zu den Angaben in Energiebedarfsausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude vom 08.12.2020
Stand: Dezember 2020 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Wohngebäude
Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021
Stand: März 2021 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Nichtwohngebäude
Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung vom 08.10.2020
Stand: Oktober 2020 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Nichtwohngebäude
Bekanntmachung der Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“ (EBN) vom 13.11.2020
Stand: November 2020 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung für Nichtwohngebäude
Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 15.04.2021
Stand: April 2021 -
Formulare & Aushänge
GEG 2020 - Aushang Energieverbrauchsausweis Nichtwohngebäude
Formular für den Aushang eines Energieverbrauchsausweises für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Stand: April 2021 -
Formulare & Aushänge
GEG 2020 - Aushang Energiebedarfsausweis Nichtwohngebäude
Formular für den Aushang eines Energiebedarfsausweises für Nichtwohngebäude gemäß den §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Stand: April 2021 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Bekanntmachung Muster Energieausweise
Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 08.10.2020
Stand: Oktober 2020 -
Bekanntmachungen
GEG 2020 - Förderbekanntmachung Modellvorhaben
Förderbekanntmachung zu den Modellvorhaben „Erprobung innovativer Modellvorhaben für die künftige Gebäudeförderung“ vom 26.10.2020
Stand: Oktober 2020
GEG 2023
Am 01.01.2023 traten wichtige Änderungen innerhalb des GEG in Kraft. Die Änderungen ergaben sich aus dem am 07.07.2022 vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“. Der Artikel 18 a beinhaltet die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes.
Wichtigste Änderungen gegenüber dem GEG 2020
- Verschärfte Anforderungen an Neubauten
- Längst überfällig und von der Regierungskoalition in ihrem Vertrag von 2021 vereinbart war die Verschärfung der Anforderungen an Neubauten. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohn- und Nichtwohngebäude wurde von davor 75 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent reduziert. Die Anforderungen an die Gebäudehülle blieben unverändert. Diese Anpassung erfolgte auch in der Innovationsklausel nach § 103. Perspektivisch, und ebenfalls von der Regierungskoalition bereits vereinbart, sollte ab 2025 der Neubaustandard auf das Niveau des Effizienzhauses 40 angehoben werden. Zu dieser Anhebung kam es im Rahmen der zweiten Novelle des GEG (GEG 2024) dann allerdings nicht.
- Primärenergiefaktoren Gasgemische
- Für gasförmige Biomasse wurde in § 22 GEG klargestellt, dass die Primärenergiefaktoren in Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.
- Strom aus erneuerbaren Energien
- Strom aus erneuerbaren Energien und seine Anrechnung nach § 23 GEG wurde deutlich vereinfacht. Diese erfolgte in allen Fällen neuerdings über eine monatsweise Gegenüberstellung. Der gebäudebezogene Strombedarf wurde dem nutzbaren Stromertrag im Rahmen der Energiebilanz des GEG gegenübergestellt. Das Bewertungsverfahren aus dem bisherigen § 23 Abs. 2 und 3 GEG wurde gestrichen. Eine vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude war nicht mehr erforderlich.
- Vereinfachtes Nachweisverfahren für Wohngebäude
- Im § 31 in Verbindung mit der Anlage 5 wurde das vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude auf eine Systematik umgestellt, die sich am bisherigen Effizienzhaus 55 der KfW orientiert. Es mussten seitdem alle Bauteilanforderungen und ein zulässiges Anlagenkonzept der Anlage 5 eingehalten werden. Insbesondere stand im vereinfachten Verfahren keine Anlagenvariante mit Gasheizung mehr zur Verfügung.
- Primärenergiefaktor Großwärmepumpen
- Mit dem GEG 2023 wurde ein Primärenergiefaktor für den Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen ab 500 kW installierter Wärmeleistung eingeführt. Der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil beträgt seitdem 1,2 (vorher 1,8) und sollte die Benachteiligung von Wärme aus Großwärmepumpen gegenüber der Wärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien beseitigen.
- Befristete Erleichterungen
- Eine befristete Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen, wurde mit dem neuen § 102 Absatz 4 GEG eingeführt. Diese bis 31.12.2024 befristete Regelung trat bereits am 29.07.2022, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Downloads zum GEG 2023
EEGAusbGuEnFG - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022.