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Geothermie

Stand: April 2024

Die Geothermie bezeichnet die Nutzung der im Erdinneren gespeicherten Wärme. Es ist die oberflächennahe und tiefe Geothermie zu unterscheiden. Bei der oberflächennahen Geothermie handelt es sich um die Nutzung der Erdwärme von einer Tiefe von bis zu 400 Metern. Bei größeren Tiefen als diese handelt es sich um tiefe Geothermie. Der Zugang zur Erdwärme erfolgt unter Einsatz verschiedener Systeme.

Als essentielle Technologie der Wärmewende und erneuerbare Energie kann die Geothermie für die Versorgung von Gebäuden, Quartieren bis hin zu Städten oder auch für die Stromerzeugung genutzt werden. Das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Ziel ist, bis 2030 die Hälfte der kommunalen Wärme aus erneuerbaren Energien zu beziehen. In vielen urbanen Räumen sind die Potenziale im Untergrund vorhanden und ein Viertel des jährlichen deutschen Wärmebedarfs könnte durch tiefe Geothermie gedeckt werden.

Foto, aufgewühltes Erdreich aus dem Kunststoffrohre einer Geothermieanlage herausragen.

Oberflächennahe Geothermie

Foto, schlaufenartig verlegte Rohre zur Gewinnung von Erdwärme vor einem Haus.

Oberflächennahe Geothermie

Als oberflächennahe Geothermie wird die Nutzung von Erdwärme aus bis 400 Metern Tiefe bezeichnet. Mit geeigneter Technik kann die Energie aus dem Untergrund entnommen und an der Oberfläche genutzt werden.

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Tiefe Geothermie

Foto, Bohrturm für tiefe Geothermie

Tiefe Geothermie

Die Nutzung der Erdwärme des tiefen Untergrunds von mehr als 400 Metern wird als tiefe Geothermie bezeichnet. Sie kann durch die Verwendung verschiedener Systeme erschlossen werden.

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Ordnungsrechtliche Vorgaben

Das Bundesberggesetz (BbergG) regelt die Nutzung der Tiefen Geothermie, die als bergfreier Bodenschatz gilt. Im Bundesberggesetz ist die Beantragung, die Erkundung, die Bewilligung und Erschließung des bergfreien Bodenschatzes geregelt. Ebenso wie die Errichtung als auch die damit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten für den Betrieb, die notwendigen Betriebspläne sowie der Rückbau eines Geothermie-Kraftwerks.

Gesetze

BBergG 2023 - Bundesberggesetz - Lesefassung

Lesefassung des Bundesberggesetzes (BBergG) 13.08.1980, zuletzt geändert am 22.03.2023

Stand: März 2023

PDF 413 KB

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