Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Stand: Februar 2024Die Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung birgt große Steigerungspotenziale für Energieeffizienz im Gebäudesektor. Damit die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit sowie der effiziente Betrieb von Klimaanlagen sichergestellt ist, sollten diese regelmäßig überprüft werden.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Gesetzlich wurde die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen bereits in der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2007 definiert. Auch im Gebäudeenergiegesetz (GEG) findet sich diese Pflicht wieder. Dennoch fällt der Anteil an tatsächlich energetisch inspizierten Anlagen sehr gering aus. Die Studie Chancen der energetischen Inspektion für Gesetzgeber, Anlagenbetreiber und die Branche (PDF / 157 KB) schätzt die möglichen Einsparpotenziale an Primärenergie zwischen 32 und 54 GWh und die damit verbundenen Verringerungen an CO2-Emissionen auf sieben bis zwölf Millionen Tonnen. Ein großer Anteil dieser Einsparungen könnte bereits durch Maßnahmen zur Betriebsoptimierung erreicht werden.
Die energetische Inspektion für Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach GEG gestaltet sich folgendermaßen:
- Ab einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 kW ist sie verpflichtend.
- Die Inspektionspflicht greift 10 Jahre nach der Inbetriebnahme oder bei der Erneuerung wesentlicher Bauteile gemäß § 76 Absatz 1 GEG.
- Nach der ersten Inspektion ist diese wiederkehrend spätestens nach 10 Jahren erneut durchzuführen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Inspektionspflicht eingeschränkt oder ausgesetzt werden. So ist beispielsweise eine stichprobenweise Inspektion möglich, wenn mehr als zehn gleichartige inspektionspflichtige Klima- oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen in vergleichbaren Nichtwohngebäuden verbaut sind (§ 74 Absatz 2 GEG). Auch entfällt die Pflicht zur Prüfung der Anlagendimensionierung, wenn keine Änderungen an der Anlage oder am Bedarf eingetreten sind.
Gebäudeautomation
Sind Systeme zur Gebäudeautomation und Gebäuderegelung vorhanden, wird die Anlage von der Inspektionspflicht befreit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Energieverbrauch kontinuierlich überwacht, protokolliert, analysiert und angepasst werden kann sowie die Effizienzverluste des Systems erkannt und angezeigt werden.
In Wohngebäuden ist neben einer Regelungsfunktion hinsichtlich des Energieeinsatzes eine elektronische Überwachung der Effizienz der Systeme notwendig. Sie muss die Eigentümerin oder den Eigentümer bzw. die Verwalterin oder den Verwalter darüber informieren, sollte sich die Effizienz stark verschlechtern und daher eine Wartung der Anlagen erforderlich sein (§ 74 Absatz 3 und 4 GEG).
Eine ausführliche Definition über die geforderten Eigenschaften der Gebäudeautomation bietet DIN SPEC 15420 Beiblatt 2.
Inspektion und Bericht
Eine Inspektion dient der korrekten Auslegung des Systems in Hinblick auf ggf. durchgeführte Veränderungen (Anlagendimensionierung) und die Überprüfung der Effizienz der eingesetzten Komponenten, die den Wirkungsgrad beeinflussen. Bei einer Nennleistung von mehr als 70 kW ist die Inspektion anhand DIN SPEC 15420: 2019-03 durchzuführen (§ 75 Absatz 3 GEG).
In § 77 GEG sind die zulässigen Qualifikationen der fachkundigen Personen geregelt, die die Inspektion durchführen dürfen.
Der nach der Inspektion erstellte Bericht erhält unter anderem eine Registriernummer, fachliche Hinweise für die kosteneffiziente Verbesserung der energetischen Eigenschaften bzw. den Austausch oder Vorschläge für Alternativlösungen. Inspektionspflichtige Klimaanlagen müssen im Energieausweis vermerkt werden.
Der Inspektionsbericht wird der Eigentümerin oder dem Eigentümer beziehungsweise der Mieterin oder dem Mieter des Gebäudes ausgehändigt und ist nach § 78 Abs. 4 GEG der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Eine Auslegung zu unter anderem der Begriffsbestimmung Klimaanlage im Rahmen des GEG bietet die Website des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).