Bilanzierung von Nichtwohngebäuden
Stand: Januar 2023Die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden (NWG) erfolgt nach der DIN V 18599. Im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist der Jahres-Primärenergiebedarf verpflichtend nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln. In den Technischen Mindestanforderungen der KfW werden die Förderbedingungen an Effizienzgebäude übersichtlich dargestellt. Weitere Informationen zu den Förderprodukten der KfW sowie das Infoblatt zur Antragstellung können auf der Website der KfW abgerufen werden. Im Infoblatt zur Antragstellung finden sich Hinweise zum Verfahren, zur Bilanzierung und zum Förderprogramm.
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Die Bilanzierung von Nichtwohngebäuden erfolgt als Mehrzonenmodell gemäß der in DIN V 18599-1: 2018-09, Abschnitt 6.3 aufgeführten Regelungen zur Zonierung, sofern nicht das vereinfachte Verfahren nach GEG § 32 (Ein-Zonen-Modell) zur Anwendung kommt. Bei der Bilanzierung als Mehrzonenmodell erfolgt die Zonierung gemäß der vorhandenen Nutzung, der Konditionierung und gegebenenfalls weiterer anzuwendender Zonenteilungskriterien nach Abschnitt 6.3 der DIN V 18599-1 sowie nach GEG § 21. Es gelten die folgenden Vereinfachungsregeln:
5-Prozent-Regel:
Zuschlag von kleinen Zonen mit einem Gesamtflächenanteil von max. 5 Prozent zu anderen Zonen mit ähnlicher Nutzung, falls sich die internen Lasten nicht erheblich unterscheiden. Die Versorgungssysteme zur Konditionierung der Zonen (Heizung, Kühlung, RLT) dürfen sich unterscheiden. Dabei sollten Zonen mit möglichst ähnlicher Nutzung und Art der heizungs- und raumlufttechnischen Versorgungssysteme zusammengefasst werden.
1-Prozent-Regel:
Zuschlag von sehr kleinen Zonen mit einem Gesamtflächenanteil von max. 1 Prozent zu anderer Zonen auch bei abweichender technischer Konditionierung und Versorgungssysteme. Die beiden Zonen sollten jedoch eine ähnliche Nutzung aufweisen und in möglichst vielen Konditionierungsarten übereinstimmen.
Hinweis: Die zuvor beschriebenen Vereinfachungsregelungen greifen nicht für Zonen mit besonders hohen Luftwechselzahlen und inneren Lasten (beispielsweise Nutzungsprofil „14: Küchen in Nichtwohngebäuden“).
Aufgrund der Nutzung:
Räume der Nutzungen „01: Einzelbüro“ und „02: Gruppenbüro“ dürfen zum Nutzungsprofil „01: Einzelbüro“ zusammengefasst werden.
Räume der Nutzungen „18: Nebenflächen ohne Aufenthalt“, „19: Verkehrsflächen“ und „20: Lager, Technik, Archiv“ dürfen nach DIN V 18599-10, Tab. 5 zu Nutzungsprofil 18 zusammengefasst werden.
Für detailliertere Informationen siehe hierzu auch technische FAQ Nr. 3.12.
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Die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10, Tab. 5 dürfen grundsätzlich nicht angepasst werden und sind im Effizienzgebäude-Nachweis unverändert anzusetzen.
Ausgenommen hiervon sind Zonen, deren Nutzung nicht in Tabelle 5 aufgeführt ist. Ist dies der Fall, darf gemäß entweder das Nutzungsprofil „17: Sonstige Aufenthaltsräume“ verwendet werden (beispielsweise für Wohnnutzung in Nichtwohngebäuden) oder eine individuelle Anpassung der Nutzungsrandbedingungen auf Grundlage der DIN V 18599-10 „unter Anwendung eines gesicherten und allgemeinen Wissensstandes“ erfolgen.
Eine weitere Ausnahme gilt für die Anpassung der Nutzungs- und Betriebszeiten von untergeordneten Nutzungen, die von einer übergeordneten Nutzung abhängig sind und deren Anpassung eine sich aus dem Nutzungskonzept des Gebäudes ergebende sinnvolle Annahme darstellt (siehe Anmerkung a zu Tabelle 5). So dürfen beispielsweise die Nutzungs- und Betriebszeiten der Verkehrsflächen einer Schule an die Nutzungs- und Betriebszeiten der Hauptnutzung „8: Klassenzimmer“ angepasst werden.
Für detailliertere Informationen siehe hierzu auch die technischen FAQ der KfW.
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Die thermische Gebäudehülle umfasst alle Bauteile, die beheizte und/oder gekühlte Zonen von der Außenluft, vom Erdreich oder von unbeheizten Räumen trennen. Die thermische Hüllfläche nach DIN V 18599-1, Abschnitt 8 stellt demnach die Systemgrenze für die energetische Berechnung dar, wobei alle beheizten oder auch gekühlten Zonen zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch „Unkonditionierte Zonen“).
Die Bauteile der thermischen Gebäudehülle, die den Berechnungen zugrunde gelegt wurden, sind so zu bezeichnen und in den Plänen so zu markieren sowie der Bauteilaufbau ist so zu beschreiben, dass die Zuordnung zu den Berechnungen (Bauteiltabelle/Bauteilkatalog) nachvollzogen werden kann.
Ist die Temperaturdifferenz zwischen zwei Zonen größer als 4 K, so sind auch die trennenden Innenbauteile als wärmeübertragend Hüllfläche zu berücksichtigen (siehe hierzu auch „Niedrig beheizte Zonen") .
Bei der Sanierung von Nichtwohngebäuden dürfen im Effizienzgebäude-Nachweis die in der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand des BMWi/BMI beschriebenen Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß verwendet werden. Die darin beschriebene Übermessung von Zugängen und Schächten, welche vom beheizten Gebäudevolumen in unbeheizte Bereiche führen, darf ausschließlich bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach GEG §32 erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für stark belüftete Bereiche, deren Innentemperatur in etwa der Außenlufttemperatur entspricht.
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Einige Nutzungen dürfen gemäß DIN V 18599-10 als niedrig beheizt angesetzt werden. Der Ansatz als niedrig beheizte Zone mit einer Raum-Solltemperatur < 19°C ist zulässig für die folgenden Nutzungen:
Standardmäßig niedrig beheizte Nutzungsprofile nach DIN V 18599-10:
- 22.1: Gewerbliche und industrielle Hallen - schwere Arbeit (15° C)
- 22.2: Gewerbliche und industrielle Hallen - mittelschwere Arbeit (17° C)
- 41: Lagerhallen, Logistikhallen (12° C)
Zudem dürfen solche Nutzungen optional als niedrig beheizt angesetzt werden, die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09 mit der Fußnote n) gekennzeichnet sind.
Bei allen anderen Nutzungen ist ein Ansatz als "niedrig beheizte Zone" mit einer Raum-Solltemperatur < 19° C nicht zulässig, Dies gilt auch dann, wenn die Zone (z. B. eine Sporthalle) in der Praxis mit einer Raum-Solltemperatur < 19° C betrieben wird bzw. betrieben werden soll.
Indirekt beheizte Zonen:
Kleinere Flächen, wie beispielsweise Lagerräume, die nicht über eigene Heizflächen verfügen, sind als indirekt beheizt (niedrig beheizt < 19°C) und damit innerhalb des beheizten Gebäudevolumens anzusetzen.
Hinweis: Ist die Differenz der Raum-Solltemperaturen zweier Zonen größer als 4 K, so sind die trennenden Innenbauteile zwischen den unterschiedlich beheizten Zonen gemäß DIN V 18599-2 2018-09, Abschnitt 6.1.5 als wärmeübertragende Hüllfläche zu berücksichtigen.
Für detailliertere Informationen, siehe hierzu auch technische FAQ Nr. 3.01 sowie 3.02.
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Räume und Bereiche, die nicht gemäß GEG § 3 „auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt oder gekühlt werden“ und dementsprechend nicht über Anlagen zur Wärme- bzw. Kälteübergabe verfügen, müssen als thermisch nicht konditionierte Flächen unberücksichtigt bleiben und sind damit nicht Teil des beheizten Gebäudevolumens.
Ist dies der Fall, gilt zu beachten, dass die Nettogrundfläche sowie der Energiebedarf für die Beleuchtung der unkonditionierten Zone nicht angesetzt werden dürfen. Die trennenden Innenbauteile zwischen den konditionierten und unkonditionierten Bereichen sind hingegen als wärmeübertragende Hüllfläche zu berücksichtigen.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die unkonditionierten Bereiche als „indirekt beheizt“ im beheizten Gebäudevolumen zu berücksichtigen. Dies kann beispielsweise bei Lager- oder Technikräumen der Fall sein, welche nicht über eigene Heiz- oder Kühlflächen verfügen.
Gebäude und Bereiche, welche gemäß GEG § 2 nicht deren Anwendungsbereich obliegen, dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise offene Betriebsgebäude oder Bereiche, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12°C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
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Unter bestimmten Kriterien ist eine Bilanzierung nach dem vereinfachten Verfahren als Ein-Zonen-Modell gemäß GEG § 32 zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass die dort genannten Anwendungsvoraussetzungen nach GEG eingehalten werden.
Anwendungsvoraussetzung für das vereinfachte Verfahren ist zunächst, dass ein Gebäudetyp vorliegt, der in GEG § 32 Absatz 2 genannt ist. Zulässig sind beispielsweise Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen.
Zudem müssen die in GEG § 32 Absatz 2 unter Nr. 1 bis 5 genannten, zusätzlichen Anwendungsvoraussetzungen alle gleichzeitig erfüllt sein. So muss die Summe der Nettogrundflächen der Hauptnutzung und der Verkehrsflächen mindestens zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des bilanzierten Gebäudes entsprechen. Die vier weiteren Anwendungskriterien beziehen sich auf die Art der Beheizung und Warmwasserbereitung, die Kühlung, die Beleuchtung sowie die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von raumlufttechnischen Anlagen.
Hinweis:
Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so ist der ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes gemäß GEG § 32 um 10 Prozent zu reduzieren und dieser reduzierte Wert als neuer Vergleichswert für die Einhaltung der Energieeinsparung gegenüber dem Referenzgebäude in Ansatz zu bringen.
Zusätzlich sind weitere Randbedingungen nach GEG Anlage 6 zu beachten, welche sich unter anderem auf die anzuwendenden Nutzungsprofile sowie die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Warmwasserbereitung beziehen. So muss beispielsweise für ein Bürogebäude mit Hauptnutzung „2: Gruppenbüro“ die Nutzung „1: Einzelbüro“ angesetzt werden und der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung muss unberücksichtigt bleiben, selbst wenn eine entsprechende Versorgung vorhanden ist.
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Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den technischen FAQ Nr. 4.00 genauer definiert. Hinsichtlich opaker Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Bei der Effizienzgebäude-Berechnung ist die Wärmeleitfähigkeit der Bauteile entsprechend den Herstellerangaben des verbauten Produkts anzusetzen und dabei insbesondere auf Dezimalstellen zu achten. Bei fehlenden Kennwerten der energetischen Eigenschaften von Bauteilen/Baustoffen kann für die Effizienzgebäude-Berechnung die vom BMWi/BMI veröffentlichte Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand herangezogen werden.
Die ausgewiesenen Lambda-Werte sind insbesondere nach dem Nennwert der Wärmeleifähigkeit λD und dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ zu unterscheiden. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzgebäude-Nachweis ist stets der Bemessungswert zu verwenden.
Der U-Wert von Bauteilen aus nebeneinanderliegenden, unterschiedlichen Schichten (inhomogene Bauteile) ist nach den Vorgaben der DIN EN ISO 6946: 2018-03, Abschnitt 6.7.2 zu ermitteln. Hierbei ergibt sich der U-Wert des Bauteils näherungsweise aus dem arithmetischen Mittel des oberen und unteren Grenzwertes des Wärmedurchgangswiderstandes als Mittelwert der unterschiedlichen Schichtaufbauten. Hinweis: Die Bildung eines flächengewichteten mittleren U-Wertes der verschiedenen Bauteilabschnitte eines inhomogenen Bauteils ist nicht zulässig.
Der U-Wert von Flachdächern mit Gefälledämmung ist gemäß DIN EN ISO 6946 als ein flächengewichteter mittlerer U-Wert aus den U-Werten von geometrischen Einzelflächen zu ermitteln.
Bei stark belüfteten Luftschichten innerhalb von Bauteilen bleibt der Wärmedurchlasswiderstand der Luftschicht sowie alle anderen Schichten außerhalb der Luftschicht in der U-Wert-Berechnung unberücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt durch Ansatz eines externen Wärmeübergangwiderstands (Rse), für welchen der Wärmeübergangswiderstand bei ruhender Luft, also der innere Wärmeübergangswiderstand (Rsi), angesetzt wird. Dieser Wert wird einer Tabelle nach DIN EN ISO 6946 entnommen und ist abhängig von der Luftschichtdicke und der Richtung des Wärmestroms.
Gemäß DIN V 18599-2, Abschnitt 6.2.4 darf die Transmission durch erdberührte Bodenplatten ausschließlich für beheizte und nicht für gekühlte Zonen nach dem vereinfachten Ansatz über Temperatur-Korrekturfaktoren (Fx-Werte) bestimmt werden. Der Effekt von Randdämmungen wird beim vereinfachten Verfahren über einen günstigeren Fx-Wert berücksichtigt. Für gekühlte Zonen ist die Transmission hingegen gemäß den Gleichungen in Abschnitt 6.2.4 (Transmission über das Erdreich) zu ermittelt. Hierfür kommt ein Verfahren zur Bestimmung des stationären Wärmeübertragungskoeffizienten HG gemäß DIN EN ISO 13370 zum Einsatz. In beiden Verfahren darf die Randdämmung nur berücksichtigt werden, wenn die Bodenplatte nicht vollflächig gedämmt ist (für detailliertere Informationen siehe technische FAQ Nr. 4.07). Schüttlagen unterhalb der Bodenplatte dürfen bei der U-Wert-Berechnung nicht in Ansatz gebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise Sauberkeits- oder Dränschichten.
Bei Berechnung der mittleren opaken U-Werte ist für Bodenplatten ist gemäß GEG, Anlage 3 jeweils nur der 5 m breite Randstreifen zu berücksichtigen und mit dem Faktor 0,5 für Bauteile gegen Erdreich zu gewichten. Bei einer Randdämmung ist es zulässig, einen U-Wert anzusetzen, der die dort vorhandene Schichtenfolge (mit vertikaler Randdämmung) berücksichtigt (für detailliertere Informationen siehe technische FAQ Nr. 4.08).
Bitte beachten:
Änderungen in der Planung sollten grundsätzlich sobald wie möglich in der Bilanzierung nachgeführt werden, um die Auswirkungen auf die Bilanzierungsergebnisse frühzeitig sichtbar zu machen. Nachdem die Planung abgeschlossen ist und das Fördervorhaben erfolgreich beendet wurde, sind die final angepassten Berechnungsunterlagen dem Bauherren vollständig als Dokumentation zu übergeben.
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Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den technischen FAQ Nr. 5.00 genauer definiert. Hinsichtlich transparenter Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Der U-Wert von Fenstern setzt sich zusammen aus den U-Werten der Verglasung und des Fensterrahmens sowie einem Zuschlag für die Wärmebrücken, welche durch den Glasrandverbund der Scheiben entstehen. Der Ug-Wert bezieht sich hierbei auf die Verglasung („glazing“) und der Uf-Wert auf den Fensterrahmen („frame“). Der Uw-Wert bildet die Wärmedurchlässigkeit des gesamten Fensters („window“) ab. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzgebäudenachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Uw-Wert) anzusetzen.
Es dürfen entweder die vom Hersteller nach DIN EN 14351-1 deklarierten Uw-Werte für Fenster mit Standardgröße (1,23 m x 1,48 m) bzw. für Größen > 2,3 m² (1,48 m x 2,18 m) angesetzt werden oder eine Ermittlung der Uw-Wert nach DIN EN ISO 10077-1 erfolgen. Hierbei wird die Berechnung ebenfalls anhand der Standardgröße oder alternativ anhand der tatsächlichen Größen mit der Möglichkeit zur anschließenden Bildung eines flächengewichteten Mittelwertes vorgenommen.
Der Ug-Wert ist nicht zu verwechseln mit dem g-Wert der Verglasung. Hierbei handelt es sich um den sog. Energiedurchlassgrad (nach DIN 67507). Dieser beschreibt, wie durchlässig die Verglasung für einfallende Solarstrahlung ist. Ist der genaue Wert für den Gesamtenergiedurchlassgrad g einer geplanten Verglasung nicht bekannt, so können die Standardwerte nach den Angaben in der Tabelle in DIN V 18599-2, Abschnitt 6.4.1 angesetzt werden.
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Die Anforderungen zur Berücksichtigung von Wärmebrücken werden in den technischen FAQ Nr. 7.00 genauer definiert. Vor Allem die folgenden Hinweise sind zu beachten:
- Der Einfluss von Wärmebrücken ist gemäß GEG § 24 nach den Regelungen der DIN V 18599-2, Abschnitt 6.2 stets im Effizienzgebäude-Nachweis zu berücksichtigen.
- Die Wärmebrückenberücksichtigung kann über die gesamte Gebäudehülle ohne konkreten Nachweis mit einem Pauschalzuschlag von ΔUWB = 0,10 W/(m²K) bzw. ΔUWB = 0,15 W/(m²K) bei Außenbauteilen mit innenliegender Dämmschicht und einbindender massiver Geschossdecke erfolgen.
- Der Pauschalzuschlag kann auf ΔUWB = 0,05 W/(m²K) halbiert werden, insofern im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises die Umsetzung des Beiblatts 2 der DIN 4108 bestätigt wird. Hierbei ist zu beachten, dass bei allen Anschlüssen die Merkmale und Kriterien nach Kategorie A erfüllt sind.
- Der pauschale Wärmebrückenzuschlag kann weiter auf ΔUWB = 0,03 W/(m²K) reduziert werden, wenn im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises nach DIN 4108, Beiblatt 2 bei allen Anschlüssen die Merkmale und Kriterien nach Kategorie B erfüllt sind.
- Als Alternative zum Gleichwertigkeitsnachweis und verpflichtend bei Zuschlägen kleiner als ΔUWB = 0,05 W/(m²K) kann die Berücksichtigung der vorhandenen Wärmebrücken individuell über eine detaillierte Berechnung auf Grundlage der DIN EN ISO 10211 erfolgen oder aus Wärmebrückenkatalogen entnommen werden. Eine Mischberechnung aus pauschalen und berechneten Werten ist nicht zulässig.
- Für verschiedene Gebäudezonen können unterschiedlich Wärmebrückenzuschläge angesetzt werden. Ist dies der Fall, so sind für die jeweiligen Zonen dem Ansatz entsprechende Nachweise zu führen.
Für detaillierte Informationen zur Durchführung eines Wärmebrückennachweises steht der Leitfaden Die Wärmebrückenbewertung bei der energetischen Bilanzierung von Gebäuden der dena zur Verfügung. Das Gebäudeforum bietet zusätzlich die Formblätter A1, A2, B sowie C und C1 als Arbeits- und Dokumentationshilfe an:
Bitte beachten:
Sollte der Wärmebrückennachweis nicht selbst durch die bearbeitende Expertin bzw. den bearbeitenden Experten erstellt worden sein, so sollte dieser stets auf Plausibilität geprüft werden. Erscheint der von dritten berechnete Wärmebrückenzuschlag zu gering, kann er durch die Expertinnen und Experten mittels eines pauschalen Wärmebrückenzuschlags korrigiert werden. Dies ist jedoch zu dokumentieren, so dass bei Nichterreichung des beantragten Effizienzgebäude-Niveaus ein korrigierter Wärmebrückennachweis beim Dritten angefordert werden kann.
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Für die pauschale Einstufung der Gebäudedichtheit von Effizienzgebäuden können als Standard-Bemessungswerte (für ungeprüfte Gebäude) die Kategorien nach DIN V 18599-2:2011-12, Tabelle 6 bzw. DIN V 18599-2:2018-09, Tabelle 7 angesetzt werden:
- Kategorie I: Einhaltung der Gebäudedichtheit wird nach Fertigstellung überprüft
- Kategorie II: zu errichtende Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen keine Dichtheitsprüfung vorgesehen ist (nicht zulässig bei Sanierung von Bestandsgebäuden!)
- Kategorie III: Sonstige Fälle, die nicht in Kategorie I, II oder IV einzuordnen sind (z. B. Sanierung von Bestandsgebäuden ohne Dichtheitsprüfung)
- Kategorie IV: Vorhandensein offensichtlicher Undichtheiten, wie z. B. offene Fugen in der Luftdichtheitsschicht
Standardgröße für die Beurteilung der Gebäudedichtheit ist der Luftwechsel n50 bei 50 Pa Druckdifferenz. Bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen insgesamt 1.500 m³ überschreitet, ist statt dem Luftwechsel n50 der auf die Hüllfläche bezogene Leckagestrom q50 zu bestimmen.
Ein Luftdichtheitstest ist nur dann verpflichtend durchzuführen, wenn im Effizienzgebäude-Nachweis die Kategorie I der Luftdichtheit angesetzt wird. In der Dichtheitsprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Höchstwerte nach GEG § 26 im fertig gestellten Gebäude nicht überschritten werden. Sind raumlufttechnische Anlagen im Gebäude vorhanden, so gelten verschärfte Anforderungen an den nachzuweisenden Grenzwert:
Gebäude mit einem beheizten oder gekühlten Volumen von höchstens 1.500 m³:
- Ohne raumlufttechnische Anlagen: n50 = 3,0 h-1
- Mit raumlufttechnischen Anlagen: n50 = 1,5 h-1
Gebäude mit einem beheizten oder gekühlten Volumen größer als 1.500 m³:
- Ohne raumlufttechnische Anlagen: q50 = 4,5 m³/(m² h)
- Mit raumlufttechnischen Anlagen: q50 = 2,5 m³/(m² h)
Für die Luftdichtheitsprüfung ist das Verfahren 3 nach DIN EN ISO 9972 anzuwenden. Nähere Informationen zur Anwendung der DIN EN ISO 9972 sowie zur Vorbereitung der Dichtheitsprüfung bietet der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB). Als Arbeitshilfe steht die kostenlos einsehbare Checkliste Gebäudepräparation nach DIN EN ISO 9972:2018-12 (Verfahren 3) zur Verfügung. Die Dichtheitsprüfung kann für das Gesamtgebäude oder alternativ für die Gebäudezonen, für welche ein Nachweis erforderlich ist, durchgeführt werden. Bei abschnittsweiser Messung des Gesamtgebäudes ist die Mittelwertbildung der einzelnen Messergebnisse möglich.
Für detailliertere Informationen zur Luftdichtheit, siehe auch technische FAQ Nr. 2.20, 2,21, 8.16, 16.03, 16.04.
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Gemäß den technischen Mindestanforderungen und den technischen FAQ der KfW ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für Effizienzgebäude, die über hydraulisch betriebene Anlagen zur Wärme- und/oder Kälteversorgung verfügen, stets erforderlich. Gemäß den technischen FAQs des BAFA gilt Gleiches für die Förderung von wassergeführten Heizungssystemen und die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen als Einzelmaßnahme.
Der Nachweis des hydraulischen Abgleichs muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verwendungsnachweises (KfW: Bestätigung nach Durchführung, BnD / BAFA: Technischer Projektnachweis, TPN), also nach Fertigstellung des Gebäudes bzw. Umsetzung der Maßnahme, vorliegen. Der Nachweis ist vollständig und inklusive Unterlagen zu den durchgeführten Leistungen vorzulegen. Dies ist durch die ausführenden Experten und Expertinnen sicherzustellen.
In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Details zu den nachzuweisenden Leistungen im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs finden sich auf der zweiten Seite der jeweiligen Bestätigungsformulare des VdZ e. V. Hierzu zählen beispielsweise Berechnungen von Heizlasten und Einstellwerten (z. B. raumweise Heizlastberechnung, Heizflächenauslegung, Rohrnetzberechnung) sowie Einstellprotokolle von Ventilen, Strangarmaturen und Pumpen.
Für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs bei Nichtwohngebäuden empfiehlt sich das Formular Nichtwohngebäude des VdZ e. V.
Für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs bei Einzelmaßnahmen steht das Formular Einzelmaßnahme zur Verfügung.
Weiterführende Informationen zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie zu den verschiedenen Verfahren finden sich in den Broschüren Hydraulischer Abgleich in Heizungsanlagen und Fachregel: Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand des VdZ e. V.
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Bei der Berechnung des Trinkwarmwasserbedarfs nach DIN V 18599-10, Tab.7 kann abhängig vom gewählten Nutzungsprofil der flächenbezogene Ansatz oder alternativ der nutzungsbezogene Ansatz (z. B. pro Person, Bett, Beschäftigtem) gewählt werden. Bei der flächenbezogenen Berechnung ist unbedingt auf die korrekte Bezugsfläche zu achten. Hierbei ist nicht die bedarfsdeckende, sondern die bedarfserzeugende Fläche relevant. So ist beispielsweise in einem Bürogebäude die Fläche der Büros und nicht die Fläche der Sanitärräume oder der Teeküche anzusetzen.
Ein sehr geringer Warmwasserbedarf unter 0,2 kWh pro Person und Tag kann unberücksichtigt bleiben. Dies ist beispielsweise der Fall bei Büros und Schulen mit einzelnen Warmwasser-Zapfstellen.
Hinweis: Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (vgl. „Vereinfachtes Verfahren“), so sind zusätzlich weitere Randbedingungen nach GEG Anlage 6 zu beachten, welche sich unter anderem auf die Berechnung des Nutzenergiebedarfs für die Warmwasserbereitung beziehen. Hierbei gelten für das vereinfachte Verfahren, abhängig vom Gebäudetyp, die Nutzungen und abweichenden flächenbezogenen Berechnungsparameter nachAnlage 6 (GEG). So muss beispielsweise der Energiebedarf für die Warmwasserbereitung in einem gewöhnlichen Bürogebäude unberücksichtigt bleiben, selbst wenn eine entsprechende Versorgung vorhanden ist.
Bei der individuellen Berechnung der Leitungslängen für Zirkulationsleitungen von Trinkwarmwasseranlagen sind grundsätzlich die Summen der Vor- und Rücklaufleitungen zu berücksichtigen und nachzuweisen.
Erfolgt die Trinkwarmwassererwärmung über Wärmepumpen mit Nachheizung über einen elektrischen Heizstab (im Kessel oder im Speicher), so ist der Deckungsanteil für den zweiten Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-8:2011-12, Abschnitt 6.4.3 bzw. DIN V 18599:2018-09, Abschnitt 6.4.5 zu berechnen. Die Leistungszahlen (COP) von Wärmepumpen müssen jeweils für die Trinkwassererwärmung, den Heizbetrieb und den Kombibetrieb ausgewiesen werden. Die Aufteilung des Energiebedarfs für Heizung und Trinkwarmwassererwärmung erfolgt hierbei jeweils nach den Laufzeiten.
Für detailliertere Informationen siehe hierzu auch technische FAQ Nr. 3.05, 8.07, 8.09, 9.02, 9.03; 14.05 BEG WG / NWG.