Bilanzierung von Wohngebäuden
Stand: Juli 2023Die Bilanzierung von Wohngebäuden (WG) erfolgt gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach DIN V 18599 bzw. DIN V 4108-6 / 4701-10. Erfolgt die Bilanzierung im Rahmen des GEG nach DIN V 18599, so ist die aktuelle Version DIN V 18599: 2018-09 anzuwenden. In den „Technischen Mindestanforderungen“ der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden die Förderbedingungen an Effizienzhäuser – Wohngebäude (WG) sowie Nichtwohngebäude (NWG) – und Einzelmaßnahmen (EM) übersichtlich dargestellt. Die „Technischen Mindestanforderungen“ für die BEG WG bzw. NWG sind bei der KfW, die „Technischen Mindestanforderungen“ für die BEG EM beim BAFA einsehbar. Weitere Informationen zu den Förderprodukten der KfW sowie die Merkblätter zur Antragstellung bietet die Website der KfW. In den Merkblättern zur Antragstellung finden sich Hinweise zum Verfahren, zur Bilanzierung und dem Förderprogramm.
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Die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes ist nach den Bemaßungsregeln der DIN V 18599-1, Abschnitt 8 zu ermitteln und umfasst alle Bauteile, die beheizte und/oder gekühlte Räume von der Außenluft, vom Erdreich oder von unbeheizten Räumen trennen.
Hinweise zur Bilanzgrenze und zum geometrischen Aufmaß:
- Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Nichtwohnnutzung) ist zu prüfen, inwiefern die Gebäudeteile separat zu bilanzieren sind. Hierfür sind die Festlegungen der KfW zur Abgrenzung gemischt genutzter Gebäude in den technischen FAQ zu beachten. Siehe hierzu auch „Mischnutzung WG/NWG“.
- Grundsätzlich ist der Nachweis eines Effizienzhauses für das Gesamtgebäude und nicht für Gebäudeteile zu erstellen. Wird jedoch ein Gebäude erweitert bzw. werden zuvor unbeheizte Räume ausgebaut, wodurch eine neue, separate Wohneinheit ohne direkten Raumverbund zur vormals beheizten Wohnfläche entsteht, so muss diese neue Wohneinheit getrennt als Neubau beantragt und bilanziert werden.
- Eine Reihenhauszeile bzw. aneinandergebaute Wohngebäude dürfen als ein Gebäude betrachtet und bilanziert werden, insofern jedes Reihenhaus über eine identische Wärmeschutzqualität sowie anlagentechnische Ausstattung verfügt.
- Die Vereinfachungen beim geometrischen Aufmaß gemäß der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des BMWK/BMI dürfen beim Nachweis eines Effizienzhauses nicht verwendet werden.
- Ein innenliegender, thermisch nicht abgetrennter Kellerabgang bzw. ein Treppenaufgang zum unbeheizten Dachboden darf beim Nachweis eines Effizienzhauses nicht übermessen werden. Die wärmeübertragenden Umfassungsflächen und das beheizte Volumen des Kellerabgangs/Dachaufgangs müssen beim Gebäudeaufmaß mitberücksichtigt werden.
- Räume, die über Heizkörper verfügen, sind, solange keine Abtrennung bzw. dauerhafte Stilllegung nachgewiesen werden kann, als beheizt zu bilanzieren. Es ist hierbei nicht relevant, ob die Heizung in diesen Räumen genutzt wird oder nicht.
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Wohngebäude sind grundsätzlich als Ein-Zonen-Modell zu bilanzieren. Bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 bietet sich hierfür das Nutzungsprofil „17: Sonstige Aufenthaltsflächen“ an. Für Wohngebäude, die nur teilweise belüftet oder die mit mehreren Systemen zur Lüftung ausgestattet werden, erfolgt die Anrechnung flächenanteilig nach Gleichung 23 der DIN V 18599-6: 2018-09.
Bei der Nachweisführung von aktiv gekühlten Wohngebäuden ist die Kühlung auch dann zu berücksichtigen, wenn die technischen Voraussetzungen für den Kühlbetrieb gegeben sind, die Kühlung jedoch nicht genutzt wird (z. B. bei reversiblen Wärmepumpen). Werden nur Teilbereiche des Gebäudes gekühlt, so ist dieser Anteil mit dem Teilkühlfaktor nach DIN V 18599-6, Gleichung 122 (Ausgabe 2011) bzw. Gleichung 160 (Ausgabe 2018) flächenanteilig zu berücksichtigen. Der Nutzwärmebedarf für die Bereitstellung von Trinkwarmwasser sowie interne Wärmequellen sind auf Grundlage der beheizten Nettogrundfläche nach DIN 277-1 (nicht der Gebäudenutzfläche AN nach GEG) zu ermitteln.
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Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den technischen FAQ Nr. 4.00 genauer definiert. Hinsichtlich opaker Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Im Rahmen der Effizienzhaus-Berechnung ist zur Ermittlung des Wärmedurchgangskoeffizienten (U, auch U-Wert) die Wärmeleitfähigkeit der Baustoffe bzw. Baumaterialien entsprechend den Herstellerangaben des verbauten Produkts anzusetzen und dabei insbesondere auf Dezimalstellen zu achten. Die ausgewiesenen Wärmeleitfähigkeiten (λ, auch Lambda-Wert) sind insbesondere nach dem Nennwert λD und dem Bemessungswert λB (oder λ) zu unterscheiden. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzhaus-Nachweis ist stets der Bemessungswert zu verwenden. Die angesetzten Wärmeleitfähigkeiten sind durch entsprechende Nachweise (z. B. in Form von Produktdatenblättern) zu belegen und nach Abschluss des Vorhabens der Dokumentation beizufügen.
Energetische Kennwerte von Baustoffen sollten für die Effizienzhaus-Berechnung grundsätzlich aus den Herstellerangaben der jeweiligen Bauprodukte bezogen werden. Alternativ können die Materialkennwerte nach DIN 4108-4 und DIN EN ISO 10456 angesetzt werden.
Sind die verbauten Baumaterialien nicht im Detail bekannt, so kann die vom BMWK/BMI veröffentlichte Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand herangezogen werden. U-Werte von Außenbauteilen regionaltypischer Bauweisen dürfen unter Verwendung von Kennwerten aus der Deutschlandkarte für Altbaumaterialien und -konstruktionen des Zentrums für umweltbewusstes Bauen ermittelt werden.
Der U-Wert von Bauteilen aus nebeneinanderliegenden, unterschiedlichen Schichten (inhomogene Bauteile) ist nach den Vorgaben der DIN EN ISO 6946: 2018-03 zu ermitteln. Hierbei ergibt sich der U-Wert des Bauteils näherungsweise als Mittelwert der unterschiedlichen Schichtaufbauten nach deren Flächenanteilen. So dürfen beispielsweise der Sparrenanteil in Dächern oder der Anteil von Holzständern in Wandkonstruktion nicht unberücksichtigt bleiben.
Bei stark belüfteten Luftschichten innerhalb von Bauteilen bleibt der Wärmedurchlasswiderstand der Luftschicht sowie alle anderen Schichten außerhalb der Luftschicht in der U-Wert-Berechnung unberücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt durch Ansatz eines externen Wärmeübergangwiderstands (Rse), welcher dem Wärmeübergangswiderstand bei ruhender Luft entspricht. Demnach wird für Rse der gleiche Wert wie für den inneren Wärmeübergangswiderstand (Rsi) desselben Bauteils angesetzt.
Bei der Berechnung des U-Wertes der Bodenplatte gegen Erdreich dürfen Schüttlagen unterhalb der Bodenplatte nicht in Ansatz gebracht werden. Hierzu zählen beispielsweise Sauberkeits- oder Dränschichten. Als Dämmschicht unterhalb der Bodenplatte dürfen ausschließlich als Perimeterdämmung genormte oder bauaufsichtlich zugelassene Dämmprodukte berücksichtigt werden. Randdämmung darf nur dann angesetzt werden, wenn der Randbereich der Bodenplatte (5m waagrecht oder 2m senkrecht) gedämmt ist.
Bauteile der Gebäudehülle, die an Garagen oder vergleichbare unbeheizte und stark belüftete Bereiche grenzen, sind als „gegen Außenluft angrenzend“ anzusetzen, insofern diese Gebäudeteile nicht über ein dichtes und automatisiertes Schließsystem verfügen und sich dementsprechend kein Außentemperaturniveau einstellen kann.
Bitte beachten:
Änderungen in der Planung sollten grundsätzlich sobald wie möglich in der Bilanzierung nachgeführt werden, um die Auswirkungen auf die Bilanzierungsergebnisse frühzeitig sichtbar zu machen. Nachdem die Planung abgeschlossen ist und das Fördervorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde, sind die final angepassten Berechnungsunterlagen (soweit möglich mit Produktdatenblättern und Herstellerangaben) dem Bauherren bzw. der Bauherrin vollständig als Dokumentation zu übergeben.
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Die Anforderungen zu Bauteilen der Gebäudehülle werden in den technischen FAQ Nr. 5.00 genauer definiert. Hinsichtlich transparenter Bauteile sind vor allem die folgenden Hinweise zu beachten:
Der U-Wert von Fenstern setzt sich zusammen aus den U-Werten der Verglasung und des Fensterrahmens sowie einem Zuschlag für die Wärmebrücken, welche durch den Glasrandverbund der Scheiben entstehen. Der Ug-Wert bezieht sich hierbei auf die Verglasung („glazing“) und der Uf-Wert auf den Fensterrahmen („frame“). Der Uw-Wert bildet die thermische Qualität des gesamten Fensters („window“) ab. Für den Wärmeschutz- bzw. Effizienzhausnachweis ist der Wärmedurchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Uw-Wert) anzusetzen.
Es dürfen entweder die vom Hersteller nach DIN EN 14351-1 deklarierten Uw-Werte für Fenster mit Standardgröße (1,23 m x 1,48 m) bzw. für Größen > 2,3 m² (1,48 m x 2,18 m) angesetzt werden oder es muss eine Ermittlung der Uw-Werte nach DIN EN ISO 10077-1 erfolgen. Hierbei wird die Berechnung ebenfalls anhand der Standardgröße oder alternativ anhand der tatsächlichen Größen mit der Möglichkeit zur anschließenden Bildung eines flächengewichteten Mittelwertes vorgenommen.
Der Ug-Wert ist nicht zu verwechseln mit dem g-Wert der Verglasung. Hierbei handelt es sich um den sog. Gesamtenergiedurchlassgrad (nach DIN 67507). Dieser beschreibt, wie durchlässig die Verglasung für einfallende Solarstrahlung ist. Ist der genaue Wert für den Gesamtenergiedurchlassgrad g einer geplanten Verglasung nicht bekannt, so ist für Zweischeiben-Verglasung mit einem Ug-Wert von ca. 1,1 W/(m²K) ein g-Wert von 0,60 und für Dreischeibenverglasung mit einem Ug-Wert von ca. 0,7 W/(m²K) ein g-Wert von 0,50 anzusetzen. Der äquivalente U-Wert Uw,eq, in welchem zusätzliche solare Gewinne in Abhängigkeit des g-Wertes berücksichtigt werden, darf nicht in Ansatz gebracht werden.
Beim Austausch von Fenstern ist sicherzustellen, dass der U-Wert der Außenwand bzw. des Dachs niedriger ist als der Uw-Wert der neuen Fenster, um Bauteilschäden und Schimmelbildung vorzubeugen. Alternativ kann Tauwasserbildung durch weitere Maßnahmen ausgeschlossen werden. Hierzu zählen beispielsweise die Dämmung der Laibungen, feuchtetechnische Untersuchungen und Sanierungen von kritischen Stellen am Fensteranschluss sowie lüftungstechnische Maßnahmen und Konzepte.
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Die Anforderungen zur Berücksichtigung von Wärmebrücken werden in den technischen FAQ Nr. 7.00 BEG WG / BEG NWG genauer definiert. Vor Allem die folgenden Hinweise sind zu beachten:
- Der Einfluss von Wärmebrücken ist gemäß GEG § 12 und § 24 nach den Regelungen der DIN V 18599-2, Abschnitt 6.2 stets im Effizienzhaus-Nachweis zu berücksichtigen.
- Die Wärmebrückenberücksichtigung kann über die gesamte Gebäudehülle ohne konkreten Nachweis mit einem Pauschalzuschlag von ΔUWB = 0,10 W/(m² K) bzw. ΔUWB = 0,15 W/(m²K) bei Außenbauteilen mit innenliegender Dämmschicht und einbindender massiver Geschossdecke erfolgen.
- Der Pauschalzuschlag kann auf ΔUWB = 0,05 W/(m²K) halbiert werden, insofern im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises die Umsetzung des Beiblatts 2 der DIN 4108 bestätigt wird. Hierbei ist zu beachten, dass bei allen Anschlüssen die Merkmale und Kriterien nach Kategorie A erfüllt sind.
- Der pauschale Wärmebrückenzuschlag kann weiter auf ΔUWB = 0,03 W/(m²K) reduziert werden, wenn im Rahmen eines Gleichwertigkeitsnachweises nach DIN 4108, Beiblatt 2 bei allen Anschlüssen die Merkmale und Kriterien nach Kategorie B erfüllt sind.
- Als Alternative zum Gleichwertigkeitsnachweis und verpflichtend bei Zuschlägen kleiner als ΔUWB = 0,05 W/(m²K) kann die Berücksichtigung der vorhandenen Wärmebrücken individuell über eine detaillierte Berechnung auf Grundlage der DIN EN ISO 10211 erfolgen oder aus Wärmebrückenkatalogen entnommen werden. Eine Mischberechnung aus pauschalen und berechneten Werten ist nicht zulässig.
Für detaillierte Informationen zur Durchführung eines Wärmebrückennachweises steht der Leitfaden Die Wärmebrückenbewertung bei der energetischen Bilanzierung von Gebäuden der dena zur Verfügung. Das Gebäudeforum bietet zusätzlich die Formblätter A1, A2, B sowie C und C1 als Arbeits- und Dokumentationshilfe an:
Bitte beachten:
Sollte der Wärmebrückennachweis nicht selbst durch die bearbeitende Expertin bzw. den bearbeitenden Experten erstellt worden sein, so sollte dieser stets auf Plausibilität geprüft werden. Erscheint der von dritten berechnete Wärmebrückenzuschlag zu gering, kann er durch die Expertinnen und Experten mittels eines pauschalen Wärmebrückenzuschlags korrigiert werden. Dies ist jedoch zu dokumentieren, so dass bei Nichterreichung des beantragten Effizienzhaus-Niveaus ein korrigierter Wärmebrückennachweis beim Dritten angefordert werden kann.
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Wird ein Luftdichtheitstest in der Bilanzierung eines Effizienzhauses angesetzt, muss der Luftdichtheitstest auch nachweislich durchgeführt werden. Nach § 26 Absatz 1 GEG kann ein Luftdichtheitstest in einer Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 in § 26 GEG eingehalten sind.
Falls der Luftdichtheitstest im Rahmen der Bilanzierung nicht zwingend erforderlich ist, wird die Durchführung dennoch empfohlen, um den Infiltrationsluftwechsel gering zu halten und einen effizienten Betrieb der Lüftungsanlagen zu ermöglichen.
In der Dichtheitsprüfung muss nachgewiesen werden, dass die Höchstwerte nach GEG § 26 im fertig gestellten Gebäude nicht überschritten werden. Sind raumlufttechnische Anlagen im Gebäude vorhanden, so gelten verschärfte Anforderungen an den nachzuweisenden Grenzwert. Standardgröße für die Beurteilung der Gebäudedichtheit ist der Luftwechsel n50 bei 50 Pa Druckdifferenz. Bei Gebäuden, deren konditioniertes Luftvolumen 1.500 m³ überschreitet, ist statt dem Luftwechsel n50 der auf die Hüllfläche bezogene Leckagestrom q50 zu bestimmen:
Gebäude mit einem beheizten und/oder gekühlten Volumen von höchstens 1.500 m³:
- Ohne raumlufttechnische Anlagen: n50 ≤ 3,0 h-1
- Mit raumlufttechnischen Anlagen: n50 ≤ 1,5 h-1
Gebäude mit einem beheizten und/oder gekühlten Volumen größer als 1.500 m³:
- Ohne raumlufttechnische Anlagen: q50 ≤ 4,5 m³/(m² h)
- Mit raumlufttechnischen Anlagen: q50 ≤ 2,5 m³/(m² h)
Für Sanierungsvorhaben mit raumlufttechnischen Anlagen ohne Wärmerückgewinnung (mit Ausnahme des Effizienzhauses 40 und 55, inkl. EE- und NH-Klasse) gelten abweichend zu den Anforderungen nach GEG die Höchstwerte n50=3,0 h-1 bzw. q50=4,5 m³/(m² h). Beim Ansatz von Wärmerückgewinnung in Bestandsgebäuden ist nach DIN V 18599 der gemessene Wert der Luftdichtheitsprüfung anzusetzen, wobei die Höchstwerte n50=3,0 h-1 bzw. q50=4,5 m³/(m² h) nicht überschritten werden dürfen.
Für die Luftdichtheitsprüfung ist der Anhang NA von DIN EN ISO 9972 im fertig gestellten Gebäude anzuwenden. Nähere Informationen zur Vorbereitung der Dichtheitsprüfung finden sich in dem vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB) herausgegebenen FLiB - Luftdichtheitskonzept.
Die Dichtheitsprüfung kann für das Gesamtgebäude oder alternativ abschnittsweise gemäß DIN EN ISO 9972 durchgeführt werden. Bei abschnittsweiser Messung ist ein volumen- bzw. hüllflächengewichteter Mittelwert der Einzelmessungen zu bilden. Bei aneinandergereihten Gebäuden ist für jedes Gebäude separat ein Dichtheitstest durchzuführen.
Für detailliertere Informationen zur Luftdichtheit sowie zum Lüftungskonzept, siehe auch TFAQ zur BEG WG bzw. BEG NWG Nr. 8.01 bis 8.03 sowie 8.05 und 8.06.
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In den KfW-Förderprogrammen ist gemäß den technischen Mindestanforderungen und den technischen FAQ der KfW die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs bei Wohngebäuden (Neubau und Sanierung), die über hydraulisch betriebene wassergeführte Heizungsanlagen verfügen, stets erforderlich.
- Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude: Technische Mindestanforderungen
- BEG Wohngebäude Kredit Effizienzhaus - Merkblatt
- Liste der technischen FAQ - Effizienzhäuser / Effizienzgebäude / Klimafreundliche Gebäude
Gemäß den technischen FAQs des BAFA gilt Gleiches für die Förderung von wassergeführten Heizungssystemen und die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen als Einzelmaßnahme.
Der Nachweis des hydraulischen Abgleichs muss bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verwendungsnachweises (KfW: Bestätigung nach Durchführung, BnD / BAFA: Technischer Projektnachweis, TPN), also nach Fertigstellung des Gebäudes bzw. Umsetzung der Maßnahme, vorliegen. Der Nachweis ist vollständig und inklusive Unterlagen zu den durchgeführten Leistungen vorzulegen. Dies ist durch die ausführenden Experten und Expertinnen sicherzustellen.
Details zu den nachzuweisenden Leistungen im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs finden sich auf der zweiten Seite der jeweiligen Bestätigungsformulare des VdZ e. V. Hierzu zählen, abhängig vom gewählten Verfahren, beispielsweise Berechnungen von Heizlasten und Einstellwerten (z. B. raumweise Heizlastberechnung, Heizflächenauslegung, Rohrnetzberechnung) sowie Einstellprotokolle von Ventilen, Strangarmaturen und Pumpen.
Grundsätzlich gilt, dass sowohl bei Effizienzhäusern und Einzelmaßnahmen der hydraulische Abgleich mittlerweile nach Verfahren B durchzuführen ist:
- Einzelmaßnahmen: Seit dem 01.01.2023 ist nur noch Verfahren B zulässig. Für Förderanträge, die bis zum 31.12.2022 gestellt wurden, ist das Verfahren A für einige Fördertatbestände, u. a. beim Tausch des Wärmeerzeugers, noch zulässig.
- Neubau oder Sanierung zum Effizienzhaus: nur Verfahren B zulässig
Die entsprechenden Bestätigungsformulare zur Dokumentation können auf der Website des VdZ e. V. heruntergeladen werden:
Für die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs von größeren und komplexeren Gebäuden (beispielsweise mit mehreren Wärmeerzeugern) empfiehlt sich das Formular Nichtwohngebäude des VdZ e. V. Hier werden auch die Bedarfe für Trinkwarmwasserversorgung und Raumlufttechnik berücksichtigt.
Weiterführende Informationen zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs sowie zu den verschiedenen Verfahren finden sich in den Broschüren Hydraulischer Abgleich in Heizungsanlagen und Fachregel: Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand des VdZ e. V.
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Besonderheiten bei der Anlagenbewertung werden in den technischen FAQ Nr. 8.00 detailliert für die verschiedenen anlagentechnischen Komponenten beschrieben.
Grundsätzlich sind die folgenden Hinweise zu beachten:
- Bei fehlenden Kennwerten der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden können für die Effizienzhaus-Berechnung die vom BMWK/BMI veröffentlichten Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand herangezogen werden.
- Bei der energetischen Bilanzierung von anlagentechnischen Komponenten, für die keine anerkannten Regeln der Technik oder bekannt gemachte, gesicherte Erfahrungswerte zur Verfügung stehen (z. B. Wärmepumpen mit Eisspeicher, Frischwasserstationen), können diese durch Anlagenkomponenten gemäß GEG mit gleichwertigen oder schlechteren energetischen Eigenschaften abgebildet werden. Die hierbei getroffenen Berechnungsansätze sind zu dokumentieren. Für nähere Informationen und Berechnungsansätze zu genannten Komponenten, siehe technische FAQ Nr. 8.03.
- Beim Einsatz von innovativen Technologien dürfen diese mit gleichwertigen Technologien gemäß den Berechnungsnormen abgebildet werden, insofern hierfür ein entsprechender Gleichwertigkeitsnachweis vorhanden ist. Die erforderlichen Daten für die Berechnung des Primärenergiebedarfs sind mit einem Prüfbericht nachzuweisen. Alternativ dürfen die energetischen Eigenschaften der Anlagenkomponenten gemäß GEG §33 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnung bestimmt werden. Die Innovationsklausel nach GEG §103 darf für den Nachweis von Effizienzhäusern nicht angewendet werden.
- Sind die tatsächlichen Produktkennwerte von Anlagenkomponenten nicht bekannt, so sind Standardwerte nach DIN V 18599 anzusetzen. Abweichungen von diesen Standardwerten (auch bei Ansatz individueller Leitungslängen) sind mit entsprechenden Nachweisen zu dokumentieren.
- Werden mehrere Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. bei gemischt genutzten Gebäuden) von derselben Heizungsanlage versorgt, so kann die Heizungsanlage für den bilanzierten Gebäudeteil bzw. das bilanzierte Gebäude mit entsprechend reduzierter Leistung angesetzt werden. Die Wärmeverluste durch die Verteilleitungen zwischen den Gebäuden dürfen hierbei nicht vernachlässigt werden. Alternativ ist die Abbildung von gemeinsamen Heizungsanlagen als Nahwärmesystem möglich.
- Der Aufstellort des Wärmeerzeugers und Speichers (im beheizten/unbeheizten Bereich) beeinflusst die Erzeugungs-, Verteilungs- und Speicherverluste der Anlage. Der Aufstellort ist daher genau zu prüfen und zu dokumentieren.
- Bei zentraler Trinkwarmwasserversorgung ist ab einer Gebäudenutzfläche von mehr als 500 m² verpflichtend Trinkwasserzirkulation anzusetzen.
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Bei der Abbildung von bivalenten und multivalenten Anlagensystemen sowie Hybridheizungen in Effizienzhaus-Berechnungen bestehen oft Unklarheiten bzgl. der korrekten Bestimmung von Deckungsanteilen sowie der Abbildung der entsprechenden Bilanzierungsnormen und Dokumentation der getroffenen Ansätze. Hierbei sind besonders die folgenden Hinweise für die verschiedenen Erzeugungsarten und -kombinationen zu berücksichtigen:
Solarthermische Anlagen – Heizungsunterstützung
Die Standardkollektorfläche ergibt sich auf Grundlage der Gebäudenutzfläche AN für Flachkollektoren mit der Formel AC = 0,09 x AN0,8 und für Röhrenkollektoren mit AC = 0,066 x AN0,8. Für Flachkollektoren ergibt sich damit bei einer Nutzfläche von beispielsweise 150 m2 eine Standardkollektorfläche von 5 m², wonach mindestens 9 m² Kollektorfläche vorhanden sein müssen, um Heizungsunterstützung anrechnen zu können.
Bei diesem Ansatz darf für die Ermittlung des Deckungsanteils für die solare Trinkwarmwassererwärmung nur die 1,0-fache Kollektorfläche (= Standardkollektorfläche AC) angesetzt werden.
Die Anlagenkomponenten und der Wärmebedarf sind entsprechend der Energiebilanz anzusetzen. Deckungsanteile für Heizungsunterstützung und Trinkwarmwasser sind getrennt auszuweisen.
Wärmepumpen mit elektrischer Zusatzheizung (Heizstab)
Bei Wärmepumpen mit Heizstab ist dieser als zusätzlicher Wärmeerzeuger mit zu berücksichtigen. Wärmepumpen mit eingebautem Heizstab sind als bivalente Erzeugersysteme anzusetzen (Achtung: Anteil des Heizstabs ist nicht im COP-Wert der Wärmepumpe enthalten!).
Bei der Kombination von Wärmepumpe mit Nachheizung und thermischer Solaranlage sind gemäß DIN V 18599 Deckungsanteile für die Wärmepumpe und Nachheizung zu berechnen.
Bei Nachweis des Effizienzhauses nach Referenzwerten ist der Einsatz von zusätzlichen Wärmeerzeugern (als in den Anlagenkonzepten festgelegt) nicht zulässig. Gemäß technischer FAQ 9.02 der KfW ist der Einsatz von zusätzlichen Wärmeerzeugern zulässig, wenn die Bivalenztemperatur nicht kleiner als die Einsatzgrenze der Wärmepumpe ist.
Biomasse-Wärmeerzeuger
Ist im Gebäude ein automatisch betriebenes Heizungssystem mit Grundlast-Wärmeerzeuger (z. B. Gaskessel, Wärmepumpe oder Elektroheizung) vorhanden, so muss dieses in der Energiebilanz als Wärmeerzeuger zugrunde gelegt werden. Handbeschickte Einzelöfen dürfen in diesem Fall nicht im Effizienzhausnachweis berücksichtigt werden. Dabei müssen in der Bilanzierung auch Heizungsanlagen mit bilanziert werden, für die keine Förderung erhalten wird oder werden kann, bspw. Gaskessel.
- Ausnahmen:
- Hydraulisch eingebundene biomassebeschickte Einzelöfen dürfen im Effizienzhaus-Nachweis mit einem Deckungsanteil von bis zu 10 Prozent des Nutzenergiebedarfs für Heizung und Trinkwasser berücksichtigt werden.
- Automatisch beschickte Pelletöfen mit Tagesspeicher, die nicht in das zentrale Heizungssystem hydraulisch eingebunden sind, können mit einem maximalen Deckungsanteil von 10 Prozent des Nutzenergiebedarfs für Heizungen berücksichtigt werden.
Der pauschale Ansatz von 10 Prozent gilt unabhängig von der Anzahl der Einzelöfen im Gebäude. Es dürfen insgesamt maximal 10 Prozent für das Gesamtgebäude angesetzt werden. Sind mehrere Wohneinheiten im Gebäude vorhanden, so ergibt sich der Deckungsanteil anteilig nach der Anzahl der Wohneinheiten mit Einzelofen. So darf in einem Gebäude mit vier Wohneinheiten und nur einem hydraulisch eingebundenen Einzelofen ein Deckungsanteil von maximal 2,5 Prozent angesetzt werden.
Wird ein Gebäude neben dem vorhandenen Grundlastwärmeerzeuger (z. B. Gaskessel oder Wärmepumpe) zusätzlich mit einem zentralen Scheitholzkessel (mit ausschließlich indirekter Wärmeabgabe) versorgt, so darf dieser mit einem Deckungsanteil von maximal 70 Prozent (Nutzenergiebedarf Heizung und Trinkwarmwasser) berücksichtigt werden.
- Ausnahmen:
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BHWK / KWK:
Bei Anwendung des GEG muss der Primärenergiefaktor für die durch die KWK-Anlage bereitgestellte Wärme nach Verfahren B gemäß DIN V 18599-9: 2018-09, Abschnitt 5.2.5 oder 5.3.5.1 bestimmt werden.
Sonderfall Brennstoffzellenheizung:
Die energetische Bewertung von wärmegeführten Brennstoffzellen mit thermischen Leistungen zwischen 0,3 kW und 5,0 kW erfolgt dabei nach den Berechnungsalgorithmen der DIN SPEC 32737. Diese wurden bereits in die Neufassung der DIN V 18599 vom September 2018 (Teil 9, Abschnitt 5.3) überführt, auf welche das GEG verweist. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist die Verfügbarkeit von bestimmten Kennwerten nach DIN EN 50465 zu Leistungen und Wirkungsgraden.