Antworten auf häufig gestellte Fachfragen (FAQ)
Über die Fachhotline beantwortet der Fachservice des Gebäudeforums kontinuierlich Fachfragen rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG), den Energieausweis, zur Bilanzierung oder zum individueller Sanierungsfahrplan (iSFP).
Zu Fragen, die besonders häufig gestellt werden, hat das Team des Fachservice die dazugehörigen Antworten zusammengestellt und folgend als Fach-FAQ veröffentlicht.
Weitere FAQ externer Anbieter
Neben den Fach-FAQ des Gebäudeforums bieten auch andere Stellen gesammelte Antworten auf häufig gestellte Fachfragen:
- BAFA: Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude
- BBSR: Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Energieausweisen
- BMWSB: Informationsportal Qualitätssiegel Nachhaltiges Bauen
- Energiewechsel: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)
- KfW: Bundesförderung für effiziente Gebäude - Liste der Technischen FAQ
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Allgemein
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Nur wenn die Dachhaut eines ausgebauten und beheizten Dachgeschosses inklusive der unter den Dachziegeln liegenden Lattung (ggf. einschließlich Schalung, Abdichtung oder Bekleidung) ersetzt oder neu aufgebaut wird, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach GEG Anlage 7 Zeile 5a/5b einzuhalten. Werden lediglich die Dachziegel ausgetauscht, so greifen die Anforderungen an Dachflächen nach GEG Anlage 7 Nr. 5 nicht.
An eine Dachhaut eines unbeheizten Daches, für das kein Ausbau oder eine beheizte Nutzung geplant ist, bestehen keine Anforderungen nach GEG, unabhängig davon, ob eine Lattung ersetzt oder neu aufgebaut wird.
Anforderungen an obere Geschossdecken:
Auch wenn keine Baumaßnahmen an der Außenhülle geplant sind, besteht nach GEG 2024 § 47 Abs. 1 eine Nachrüstpflicht an die obere Geschossdecke gegen unbeheizte Räume für bestehende Gebäude, wenn der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllt ist. Die Dämmmaßnahmen sind nach § 47 Abs. 1 und 2 durchzuführen. Die Anforderungen entfallen, wenn das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist und den Mindestwärmeschutz erfüllt. § 47 Abs. 3 und 4 beinhalten entsprechende Ausnahmen in Abhängigkeit der Anzahl der Wohneinheiten und bei Eigentümerwechsel.
Referenzen:
Stand: März 2024 -
Eine Luftdichtheitsprüfung ist nur dann erforderlich, wenn nach GEG § 28 bei der Bilanzierung nach DIN V 18599 des Gebäudes eine verminderte Luftwechselrate (Kategorie I) angesetzt wird. Die Luftdichtheitsprüfung ist dann nach GEG § 26 durchzuführen. Folgende Grenzwerte sind bei der Luftdichtheitsmessung einzuhalten:
- Beheiztes/gekühltes Luftvolumen < 1500 m³ ohne RLT: 3-facher Luftwechsel pro h
- Beheiztes/gekühltes Luftvolumen < 1500 m³ mit RLT: 1,5-facher Luftwechsel pro h
- Beheiztes/gekühltes Luftvolumen > 1500 m³ ohne RLT: 4,5-facher Luftwechsel pro h
- Beheiztes/gekühltes Luftvolumen > 1500 m³ mit RLT: 2,5-facher Luftwechsel pro h
Bei Nichtwohngebäuden kann die Messung für Zonen mit unterschiedlicher Luftdichtheitskategorie getrennt erfolgen.
Bei gleichartigen Nutzeinheiten eines Gebäudes genügt unter Einhaltung der DIN EN ISO 9972 eine Stichprobenmessung.
Referenzen:
Stand: März 2024 -
Bei der reinen Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung von bislang bereits beheizten Räumen stellt das GEG keine Anforderungen an das Gebäude. Erst wenn im Zuge der Umnutzung Änderungen an wärmeübertragenden Bauteilen durchgeführt werden, dann bestehen Anforderungen durch § 48 an die geänderten Außenbauteile. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Sollte der neu geschaffene Wohnraum z.B. verkauft oder vermietet werden und liegt für das Gebäude kein gültiger Energieausweis vor, so ist ein Energieausweis nach § 80 Abs. 3 auszustellen.
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Stand: März 2024 -
Die Anforderung des GEG nach § 72 (1) gilt für jeden Heizkessel einzeln, der mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt wird, zu beachten sind allerdings die Ausnahmen nach Absatz 3.
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Stand: März 2024 -
Gebäudehülle
Oberste Geschossdecken von Gebäuden, die jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 C temperiert werden und die den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllen, müssen dahingehend gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient dieser 0,24 W/(m² K) nicht überschreitet.
Wahlweise kann anstelle der obersten Geschossdecke auch das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden. Die Dämmmaßnahmen sind nach GEG § 47 Abs. 1 und 2 durchzuführen.
GEG § 47 Abs. 3 und 4 beinhalten entsprechende Ausnahmen in Abhängigkeit der Anzahl der Wohneinheiten und bei Eigentümerwechsel.
Anlagentechnik
Die nachfolgend genannten Nachrüstpflichten gelten so lange die zu erwartenden Einsparungen in angemessener Zeit die Aufwendungskosten decken (siehe GEG § 5).
§ 61 Regeln Wärmezufuhr Abs. 2
Soweit nicht vorhanden, ist eine bestehende Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe auszustatten. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe kann in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit erfolgen.
§ 63 Regelung Raumtemperatur Abs. 3
Sofern nicht vorhanden, sind heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
§ 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung Abs. 2
Soweit eine Anlage nach GEG § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, ist diese Anlage des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung auszustatten, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
§ 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasser-leitungen sowie Armaturen Abs.2
Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 des GEG begrenzt wird.
§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.
Referenzen:
Stand: März 2024 -
Die zweite Novelle des GEG, auch als GEG 2024 bezeichnet, trat zum 01.01.2024 in Kraft. Die Übergangsvorschriften werden im §§ 110 bis 115 geregelt.
Das GEG 2024 ist für Gebäude nach § 2 anzuwenden.
Neubauten und genehmigungspflichtige Sanierungen:
Das Datum des Bauantrags ist entscheidend. Wurde der Bauantrag bis einen Tag vor Inkrafttreten des GEG 2024 gestellt, so kann noch das GEG 2023 angewendet werden.
Der Zeitpunkt der Ausführung ist dann irrelevant, es sei denn die Planung ändert sich und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Bei lediglich anzeigepflichtigen Vorhaben ist entsprechend der Zeitpunkt der Bauanzeige entscheidend.
Bestand:
Bei Sanierungen, die keiner Meldung an die Baubehörde bedürfen (z.B. Dach- oder Fassadendämmung), ist der Zeitpunkt der Bauausführung entscheidend.
Energieausweise:
Bei Energieausweisen für Neubauten, die nach EnEV 2014/2016, GEG 2020 oder 2023 errichtet worden sind, muss die maßgebliche Rechtsvorschrift auf dem Energieausweis vermerkt werden (§112 Abs. 1).
Referenzen:
Stand: März 2024 -
GEG § 46 Abs. 1 zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität des Gebäudes (Gebäudehülle) schreibt vor, dass die Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes nicht dahingehend verändert werden dürfen, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert. Dies gilt nicht für Bauteile, die nicht mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe ausmachen.
Für die eingesetzte Anlagentechnik gilt GEG § 57 Abs. 1 zum Verbot von Veränderungen. Hier heißt es, dass wenn Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik oder Technik zur Warmwasserversorgung zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes genutzt wurde, diese nicht dahingehend verändert werden darf, dass sich die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert.
Die Anforderungen des GEG § 46 Abs. 1 und des GEG § 57 Abs. 1 sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
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Stand: März 2024 -
Ein Unternehmen, das bestimmte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude (an Bau- oder Anlagenteilen) durchgeführt hat, muss zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten der Nummern 1 bis 11 nach GEG § 96 der Bauherrschaften bzw. dem Eigentümer einen privaten Nachweis unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich ausstellen.
Wer ein Gebäude nach Abs. 4 geschäftsmäßig mit fester, gasförmiger oder flüssiger Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff oder den daraus hergestellten Derivaten zum Zweck der Erfüllung von Anforderungen beliefert, muss nun dem Belieferten mit der Abrechnung bestätigen, dass die jeweiligen Anforderungen nach § 71f Absatz 2 bis 4 und § 71g Nummer 2 und 3 erfüllt sind.
Der Gesetzgeber hat bewusst auf bestimmte Formvorgaben wie Formulare verzichtet, um ein einfaches Verfahren zu ermöglichen. In der Begründung zur EnEV wird sogar darauf hingewiesen, dass die Unternehmererklärung auch einfach formlos auf der Rechnung oder dem Lieferschein erfolgen kann. Wichtig ist, dass die AUSFÜHRENDE Firma die Erklärung abgibt. Führt ein GU mehrere Arbeiten selbst aus, so hat er auch für jede Arbeit die Erklärung (auf einem Blatt oder auf einzelne Blätter verteilt) abzugeben.
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Stand: März 2024 -
Gemäß § 5 untersteht das GEG dem Wirtschaftlichkeitsgebot, nach dem die aufgestellten Anforderungen wirtschaftlich vertretbar sein müssen. Diese Wirtschaftlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine „unbillige Härte“ nach GEG § 102 nachgewiesen werden kann: „Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.
Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“
Gemäß GEG § 102 können nachträgliche Maßnahmen an Gebäuden, welche zu einer unbilligen Härte führen, auf Antrag bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden von der Pflicht auf Erfüllung des GEG befreit werden. Dies gilt auch für die Nachrüstpflicht nach GEG § 47.
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Stand: März 2024
Wohngebäude
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Gemäß der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des BMWi und des BMI vom 08.10.2020, Tabelle 1 „Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang“ dürfen innenliegende Treppenabgänge, die nach unten in den unbeheizten Bereich führen, übermessen werden. Entsprechend darf zur Festlegung der Systemgrenze im Fall eines offenen Kellerabgangs die Kellerdecke über den Kellerabgang durchlaufend angesetzt werden.
Dies gilt allerdings nicht bei Tiefgaragen, bei denen die Innentemperatur während der Heizperiode infolge starker Belüftung nur unwesentlich über der Außentemperatur liegt.
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Stand: März 2024 -
Im Gegensatz zur EnEV 2014/2016 unterscheidet das GEG bei der Erweiterung oder dem Ausbau von Wohngebäuden nicht, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird oder nicht (§ 51 GEG Abs. 1 Satz 1).
Bei Wohngebäuden ist der Nachweis für die Erweiterung oder den Ausbau auch bei > 50 m² Nutzfläche so zu führen, dass lediglich der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile die in Anlage 1 dargelegten Werte nicht mehr als das 1,2-fache überschreitet, aber der sommerliche Wärmeschutz gemäß Abs. 2 für > 50 m² hinzukommende Nutzfläche nach § 14 GEG einzuhalten ist.
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Stand: März 2024 -
Ja. Ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wird behandelt wie ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten.
Stand: März 2024 -
Die Südfassade und die Westfassade müssen nach GEG § 48 die Anforderungen der Anlage 7 einhalten, da die Bauteilfläche (Süd- und Westfassade) von 10 Prozent überschritten wird. Die Nordfassade muss gem. § 48 jedoch nicht saniert werden, wenn keine der Maßnahmen nach der Anlage 7 (siehe auch Fußnoten) daran durchgeführt wird.
Zu beachten ist allerdings GEG § 11, der die Einhaltung des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:2013-02 fordert, sobald Änderungen an Bauteilen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sind auch die Anschlüsse an unsanierten Bauteilen (z.B. die Gebäudeecke West-Nord) energetisch zu untersuchen und neu entstehende Wärmebrücken zu bewerten.
Bei Nichterfüllung der Mindestoberflächentemperatur sind unter Umständen flankierende Maßnahmen an der anschließenden Nordfassade erforderlich.
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Stand: März 2024 -
Nach GEG bestehen folgende Nachrüstpflichten für Gebäudeeigentümer:
- § 47 - Zugängliche oberste Geschossdecken, die einen beheizten Raum von einem unbeheizten Dachraum abtrennen, müssen nachträglich gedämmt werden, wenn sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 entsprechen. Wenn aber das darüber liegende Dach die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt, sind keine Maßnahmen an der obersten Geschossdecke erforderlich. Abs. 3 und 4 des § 47 beinhalten Ausnahmen zur Nachrüstpflicht, die allerdings nur Eigentümer von Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen betreffen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt nach Abs. 3 zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang.
- § 61 - Regeln Wärmezufuhr Abs. 2: Soweit nicht vorhanden, ist eine bestehende Zentralheizung mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe auszustatten. Die Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen Antriebe kann in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und der Zeit erfolgen.
- § 63 - Regelung Raumtemperatur Abs. 3: Sofern nicht vorhanden, sind heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche oder ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig.
- § 66 - Regelung der Be- und Entfeuchtung Abs. 2: Soweit eine Anlage nach GEG § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, ist diese Anlage des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung auszustatten, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
- § 69 - Wärmeverteilungs- und Warmwasser-leitungen sowie Armaturen Abs.2: Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeabgabe von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 8 des GEG begrenzt wird.
- § 72 - Betriebsverbot für Heizkessel: Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Ausgenommen davon sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel.
Die Nichterfüllung dieser Pflichten verstößt gegen das GEG und ist nach § 108 GEG ordnungswidrig.
Die genannten Nachrüstpflichten gelten so lange die zu erwartenden Einsparungen in angemessener Zeit die Aufwendungskosten decken (siehe GEG § 5).
Weitere Anforderungen werden erst dann gestellt, wenn Änderungen gemäß GEG § 48 an Bauteilen mit mehr als 10 Prozent Flächenanteil der jeweiligen Anforderungen sind der Anlage 7 zu entnehmen.
Referenzen:
Stand: März 2024
Nichtwohngebäude
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Die Anforderungen für bestehende Nichtwohngebäude unterscheiden sich je nach Bewertungsverfahren:
- Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten (Bauteilverfahren) nach GEG § 48
- Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Bilanzierung) nach GEG § 50
Nach GEG § 48 sowie Anlage 7 kann der Nachweis über das Bauteilverfahren geführt werden. Die Anlage 7 enthält U-Werte für die zu sanierenden Bauteile, für "Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen ≥ 19 °C" (normal beheizt) und für "Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von 12 bis < 19 °C" (niedrig beheizt).
Ausschlaggebend für die Einstufung einer Gebäudezone als normal oder niedrig beheizte Zone und damit auch für die Höhe der einzuhaltenden U-Wert-Anforderung im Bauteilverfahren ist nicht die geplante Raum-Solltemperatur für den Heizfall, sondern die nach DIN V 18599, Teil 10 für die jeweilige Nutzung im Standardnutzungsprofil vorgegebene Raum-Solltemperatur. Ein Ansatz als "niedrig beheizte Zone" mit einer Raum-Solltemperatur < 19° C ist demnach regelmäßig nur für folgende Nutzungen zulässig:
- Gewerbliche und industrielle Hallen - schwere Arbeit
- Gewerbliche und industrielle Hallen - mittelschwere Arbeit
- Lagerhallen, Logistikhallen
Die Anforderungen des GEG § 48 gelten als erfüllt, wenn alternativ der Jahres-Primärenergiebedarf bilanziert wird und dabei die Anforderungen nach GEG § 50 eingehalten werden. Für den Heizfall sind ebenfalls Zonen der Nutzungen nach DIN V 18599-10 zu verwenden. Die Norm gem. Tabelle 5 n) lässt jedoch für bestimmte Zonen abweichende niedrigere Temperaturen von 17 °C zu: „Beträgt bei einer Nutzung (z.B. Nebenflächen oder Lager) die Raum-Solltemperatur im Heizfall weniger als 19 °C (Nutzungen mit niedrigen Innentemperaturen), ist θ i,h,soll = θ i,h,min = 17 °C anzusetzen.“
Diese Regelung ist auf folgende Zonen anzuwenden:
- 5 - Schalterhalle
- 6 - Einzelhandel/Kaufhaus
- 7 - Einzelhandel/Kaufhaus (mit Kühlproduktion)
- 15 - Küche – Vorbereitung, Lager
- 16 - WC und Sanitärräume in NWG
- 18 - Nebenflächen (ohne Aufenthaltsräume)
- 19 - Verkehrsflächen
- 20 - Lager, Technik, Archiv
- 24 - Foyer (Theater und Veranstaltungsbauten)
- 26 - Messe/Kongress
- 27 - Ausstellungsräume und Museum mit konservatorischen Anforderungen
- 32 - Parkhäuser (Büro – und Privatnutzung)
- 33 - Parkhäuser (öffentliche Nutzung)
- 36 - Labor
Die Auslegung XI-6 des BBSR nennt darüber hinaus ebenfalls Voraussetzungen, unter denen für Zonen eines Nicht-Wohngebäudes niedrige Innentemperaturen bei der Bilanzierung nach ENEV 2009 zugrunde gelegt werden können.
Referenzen:
Stand: März 2024 -
Die Nachrüstverpflichtung des § 72 des GEG gilt für "Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden". Diese dürfen nicht mehr betrieben werden, wenn sie vor dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Jüngere Heizkessel (nach dem 01.01.1991 eingebaut oder aufgestellt) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Ein "Heizkessel" ist gemäß § 3, Nr. 14 des GEG "ein aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an einen Wärmeträger zu übertragen".
Referenz:
Stand: März 2024 -
Bei energetischen Inspektionen von Klimaanlagen nach GEG § 75 werden Temperaturmessungen zur Bestimmung der Grädigkeit von Wärmeüberträgern nach DIN SPEC 15240:2019-03 durchgeführt. In der Norm ist lediglich beschrieben, wie die jeweiligen Temperaturen zu messen sind. Nicht festgelegt ist die Außentemperatur, ab der die Messung erfolgen muss. Die Klimaanlage ist in der Regel nur in heißen Sommermonaten in Betrieb.
Die DIN SPEC 15240:2019-03 geht vom Nennlastfall aus, oder zumindest von der Nähe zu diesem Bereich. Messungen und Inspektionen sind daher im Sommer zielführend und hilfreich. Aufgrund der Herausforderungen bleibt die DIN SPEC 15240 12.2.3. optional.
Referenzen:
- GEG § 75
- DIN SPEC 15240:2019-03
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In der Nr. 27 des § 3 Abs. 1 des GEG ist die „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ definiert. Die Begriffsbestimmung hat Bedeutung für GEG § 80 Abs. 6 und 7 „Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen“.
„Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr" die öffentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt wird
Beispiele hierfür können sein: Ladengeschäfte, Einkaufszentren, Supermärkte, Vergnügungsstätten, Hotels, Banken, Gaststätten, Diskotheken, Krankenhäuser, Ärztehäuser, Dienstleistungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Theater, Opern, Bibliotheken, Schwimmbäder, Turnhallen, Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, öffentliche Verwaltungen, Gerichte, Museen und Galerien, u.ä.
Referenzen:
Stand: März 2024 -
Die Aushangpflicht von Energieausweisen nach GEG § 80 Abs. 6 in Gebäuden, in denen Behörden öffentliche Dienstleistungen erbringen, soll die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervorheben und deren Vorbildfunktion unterstreichen. Für die genannten Gebäude, die behördlich genutzt werden, muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie erstellt werden und an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
- Rathäuser
- Sozialämter
- Arbeitsagenturen
- Schulen
- Universitäten, etc.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind hier nicht gemeint. Ebenfalls nicht gemeint sind Gebäude für Besichtigungszwecke, wie Museen und Kulturdenkmäler.
Wird die Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend von der Behörde selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer, wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden.
Referenzen:
Stand: März 2024
Sommerlicher Wärmeschutz
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Der sommerliche Wärmeschutz ist nach GEG § 14 für Neubauten (und Erweiterungen/ Ausbauten > 50 m² Nutzfläche) zu erbringen. Die Anforderungen für Wohn- und Nichtwohngebäude unterscheiden sich.
Zur Nachweisführung stehen zwei Verfahren der DIN 4108-2:2013-02 zur Auswahl, das „strengere“ Sonneneintragskennwerteverfahren und die Simulationsberechnung, die vergleichsweise mehr Einflüsse und Maßnahmen berücksichtigen kann. In beiden Fällen sind die Randbedingungen der Norm zu verwenden.
Referenzen:
- GEG § 14
- DIN 4108-2:2013-02
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Beim Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach dem Sonneneintragskennwertverfahren gilt für Wohngebäude gem. DIN 4108-2:2013-02 Tab. 8 Fußnote c: „Bei der Wohnnutzung kann in der Regel von der Möglichkeit zu erhöhter Nachtlüftung ausgegangen werden.“
Der zweite Satz des Buchstaben c) kann für Wohn- und Nichtwohngebäude angewendet werden: „Der Ansatz der erhöhten Nachtlüftung darf auch erfolgen, wenn eine Lüftungsanlage so ausleget wird, dass durch die Lüftungsanlage ein nächtlicher Luftwechsel von mindestens n = 2 h-1 sichergestellt wird.“
Referenzen:
- GEG § 14 DIN 4108-2
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Mit der EnEV 2014 ist die Anforderung der alten EnEV 2009, den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für jede Bewertungszone eines Nichtwohngebäudes zu führe, entfallen. Nach GEG § 14 kann der Nachweis somit nach DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8 auf die Räume oder Raumbereiche begrenzt werden, für welche die Berechnungen zu den höchsten Anforderungen führen würden.
Referenzen:
- GEG § 14
- DIN 4108-2:2013-02
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Eine Berücksichtigung des baulichen Sonnenschutzes regelt die DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8.3.2 mit der Bestimmung des Teilbestrahlungsfaktors FS für den Sommerfall nach DIN V 18599-2:2011-12 Anhang A, der in die Berechnung des Gesamtenergiedurchlassgrades geff/tot eingeht.
Als „bauliche Verschattung“ kann folgendes angesetzt:
- Die Verschattung durch andere Gebäude
- Die Verschattung durch Topografie (z.B. Hügel)
- Überhänge, Bauteilüberstände oberhalb der Bauteilfläche
- Bauteilüberstände seitlich von der Bauteilfläche
Wird das Bauteil von mehreren Richtungen (Faktoren) verschattet, so ist der jeweils niedrigste „Abminderungsfaktor“ zu verwenden. Diese werden jeweils abhängig vom Verschattungswinkel, der Himmelsrichtung, der Neigung der Fläche und der Jahreszeit entsprechend der Tabelle A.1 bis A.3 unterschieden. Für übliche Anwendungsfälle kann gem. DIN V 18599-02 Abschnitt 6.4.1 FS = 0,90 gesetzt werden. Ohne Verschattung beträgt der Wert FS = 1,0.
In allen Fällen gilt, dass direkte Besonnung auszuschließen ist. Eine Balkonbrüstung, sofern mit üblicher Brüstungshöhe versehen, erfüllt nicht die Anforderungen an den Sonnenschutz eines dahinterliegenden Fensters mit üblicher Sturzhöhe. Eher kann mit dem Balkon selbst Verschattung aus Überhang für ein darunterliegendes Fenster nachzuweisen sein
.Die DIN 4108-2:2013-02 bietet mit der Bestimmung des Sonneneintragskennwertes nach Abschnitt 8.3 lediglich ein vereinfachtes Verfahren zur Einhaltung der Mindestanforderungen des sommerlichen Wärmeschutzes. Zur Prüfung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes ist darum stets auch eine ingenieurmäßige kritische Beurteilung der gesamten Situation durchzuführen.
Referenzen:
- GEG § 14
- DIN 4108-2
- DIN V 18599-2
Energieausweis
Allgemeines / Berechnungsgrundsätze
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Energieausweise dürfen Personen ausstellen, die die Ausstellungsberechtigung nach GEG § 88 (in Verbindung mit Absatz 2 „Ausbildungsschwerpunkt") erfüllen. In Anlage 11 des aktuellen GEG sind außerdem noch die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen beschrieben.
Zusätzlich wurde Absatz 5 eingeführt: „Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgreich abgeschlossen hat.“
Gemäß dem BBSR heißt es: „Für die Ausstellungsbefugnis nach dem GEG ist keine gesonderte Prüfung oder Zertifizierung (durch eine Behörde oder Dritte) vorgeschrieben. Auch bei der Einrichtung eines Kontos als Antragssteller für Registriernummern im Rahmen des unabhängigen Kontrollsystems ist keine Prüfung der Befähigung vorgesehen. Der Aussteller selbst ist dafür verantwortlich, dass er nur im Rahmen der Befähigungsregelungen Ausweise ausstellt; Zuwiderhandlung ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
Verschiedene Organisationen (Kammern, Berufsverbände, dena) bieten im Internet Listen an, auf denen Aussteller verzeichnet sind.“
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Grundsätzlich sind Energieausweise für ein Gebäude zu erstellen. Bei einem gemischt genutzten Gebäude kann es allerdings erforderlich sein eine getrennte Betrachtung (nach Wohn- und Nicht-Wohngebäude) gem. GEG 2024 § 106 durchzuführen.
Zu der Frage der Abgrenzung zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen kann zudem die Auslegung des BBSR zu § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG (Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude) sinngemäß herangezogen werden. Demnach soll die Abgrenzung zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen im Einzelfall anhand folgender Anhaltspunkte erfolgen:
- die selbständige Nutzbarkeit
- ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang
- Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche
- eigene Hausnummer
- Eigentumsgrenzen
- eigener Eingang
- die Trennung durch Brandwände
Die ersten beiden Punkte haben dabei ein maßgebliches Gewicht. Es müssen jedoch nicht alle Kriterien erfüllt sein, um eine Teilung vorzunehmen.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
In der Bekanntmachung der Muster von Energieausweise nach Gebäudeenergiegesetz vom 08.10.2020 wird auf den § 85 des GEG verwiesen. Absatz 1 listet Angaben auf, die im Energieausweis enthalten sein müssen. Darunter auch Punkt 10 „Baujahr des Gebäudes“. In der Regel ist es das Jahr der Baufertigstellung des Gebäudes. Mehrfachangaben sind ebenfalls möglich, sofern sich das Gebäude beispielsweise aus Gebäudeteilen unterschiedlicher Baujahre zusammensetzt oder eine Erweiterung oder Sanierung des Gebäudes, analog zum Neubau erfolgt.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Die Frage, ob für ein Gebäude, welches nach dem Verkauf abgerissen werden soll, ein Energieausweis ausgestellt werden muss, wurde bereits in den FAQ des BBSR zum Energieausweis beantwortet. Dort heißt es:
„Nein. Zwar muss nach § 80 Absatz 4 Satz 1 GEG der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung des Objekts einen Energieausweis bzw. eine Kopie vorlegen und unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages den Energieausweis bzw. die Kopie übergeben, allerdings ist ein Absehen von dieser Pflicht für den Abrissfall möglich."
In der Begründung zur EnEV 2007 wurde seinerzeit hierzu ausgeführt:
„Wird ein Gebäude im Hinblick auf einen bevorstehenden Abriss veräußert, wäre es offensichtlich zweckwidrig, einen Energieausweis zu verlangen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Regelung." (vgl. BR-Drs. 282/07, S. 121). Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder Leerstand eines Gebäudes. In diesen Fällen entfällt die Energieausweispflicht bei einem Verkauf nicht. Auch eine möglicherweise beabsichtigte Nutzungsänderung des Gebäudes nach dessen Verkauf führt nicht zu einem Entfallen der Energieausweispflicht.
Insgesamt ist die Auslegung des GEG als Teil von dessen Vollzug Sache der Länder. Im Zweifel hat daher im jeweiligen Einzelfall die nach Landesrecht zuständige Behörde über das Erfordernis der Vorlage eines Energieausweises zu entscheiden.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Die Ausnahme von der Energieausweispflicht gilt gemäß Frage 4 FAQ des BBSR auch für Gebäude, die im Rahmen des Ensembleschutzes geschützt sind. Baudenkmäler sind nach § 79 Absatz 4 Satz 2 GEG von der Pflicht zur Vorlage oder zum Aushang eines Energieausweises nach § 80 Absatz 2 und 3 ausgenommen. Das GEG definiert im § 3 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Nummer 3 "Baudenkmäler" als "nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheit."
Demnach ist ein Gebäude, das nicht selbst ein Baudenkmal nach Landesrecht ist, jedoch zu einem nach Landesrecht geschützten Denkmalensemble gehört, ebenfalls ein Baudenkmal im Sinne des GEG und damit von der Ausweispflicht bei geplantem Verkauf oder Vermietung freigestellt.
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Stand: August 2024 -
Nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG wird ein Energieausweis für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile (demnach zwei Energieausweise) trifft gemäß § 79 Absatz 2 Satz 2 ebenfalls zu, wenn nach § 106 GEG die Gebäudeteile (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) materiell-rechtlich getrennt zu behandeln sind.
Es ist daher zunächst entsprechend der Regeln des § 106 zu klären, um welches Gebäude es sich bei der Mischnutzung handelt:
- Wohngebäude: ein Ausweis
- Nichtwohngebäude: ein Ausweis
- Wohn- und Nichtwohngebäude: zwei Ausweise
Teile eines Wohngebäudes (Hauptnutzung), die sich hinsichtlich ihrer Nutzung, der gebäudetechnischen Ausstattung unterscheiden und die einen Flächenanteil von > 10 Prozent umfassen, sind als Nichtwohngebäude getrennt zu behandeln. Hierbei müssen alle drei Kriterien zutreffen, andernfalls handelt es sich weiterhin nur um ein Wohngebäude.
Teile eines Nichtwohngebäudes (Hauptnutzung), die dem Wohnen dienen und die einen Flächenanteil von > 10 Prozent umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Beträgt der Flächenanteil der Wohnnutzung < 10 Prozent, so handelt es sich weiterhin nur um ein Nichtwohngebäude.
Siehe auch Auslegung zu § 79 veröffentlicht beim BBSR.
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Stand: August 2024 -
Grundsätzlich kann kein Energieausweis nur für Gebäudeteile, wie z.B. den neuen Anbau (Erweiterung) allein ausgestellt werden, außer die Gebäudeteile müssen nach GEG § 106 (Mischnutzung) getrennt behandelt werden (siehe Auslegung XX-1 BBSR).
Nach § 80 Absatz 2 ist ein Energieausweis für ein nach § 48 geändertes Gebäude nur dann auszustellen, wenn die Änderungen bzw. die Gebäudeerweiterung unter Anwendung der Berechnung (Energiebilanzierung) des § 50 durchgeführt wurden.
Ist der Anbau (inkl. Bestandsgebäude) demnach nicht im Rahmen einer Energiebedarfsberechnung („140%-Nachweis“) rechnerisch nachgewiesen worden, so ist kein Energieausweis vorgeschrieben. Ein Energieausweis kann aber anlässlich einer baulichen Erweiterung gem. Frage 11 FAQ des BBSR dennoch freiwillig ausgestellt werden.
Zu beachten ist weiterhin, dass wenn eines der Kriterien des § 80 Absatz 3 bis 6 zutrifft, ein Energieausweis für das gesamte Gebäude wiederum erforderlich sein kann. In diesem Fall wird eine Energiebedarfsberechnung für das gesamte Gebäude inkl. Erweiterung empfohlen.
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Stand: August 2024 -
Sobald eine Registriernummer vergeben wurde, kann der Datensatz (der dem DIBt übermittelt wurde) nicht mehr geändert oder gelöscht werden.
Wenn nachträglich Fehler auffallen, kann die fehlerhafte Registriernummer zusammen mit der Registriernummer des neuen, korrigierten Ausweises oder Berichts sowie einer kurzen Begründung an geg-registrierstelle(at)dibt.de gemeldet werden.
Sollte die fehlerhafte Registriernummer in die Kontrolle gezogen worden sein, so ist für den neuen korrekten Ausweis die XML-Kontrolldatei hochzuladen, damit das DIBt diesen Ausweis ggf. prüfen kann. Anschließend wird die „fehlerhafte“ Registriernummer ungültig gesetzt, von der Benutzeroberfläche entfernt und der Aussteller wird darüber informiert.
Wichtig: Fehlerhafte Registriernummern können nur im laufenden Jahr ungültig gesetzt werden. Sofern die Registriernummer in die elektronische Stichprobenkontrolle (Stufe 1) gezogen wurde, ist dies sogar nur innerhalb von drei Wochen möglich.
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Stand: August 2024 -
Im Energieausweis (Seite 2 bzw. Seite 3) werden die Treibhausgasemissionen als äquivalente Kohlendioxidemissionen in Kilogramm pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr ausgewiesen. Die Angabe ist nach GEG verpflichtend. Die Berechnung erfolgt nach Anlage 9 „Umrechnung in Treibhausgasemissionen“ des GEG.
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Stand: August 2024 -
In Energieausweisen ist auf Seite 1 das Feld für „Baujahr Wärmeerzeuger“ auszufüllen. Gemäß Fußnote 3 sind Mehrfachangaben möglich, d.h. befinden sich mehrere Wärmeerzeuger im Gebäude, so können mehrere Jahresangaben gemacht werden. Im Fall eines Fernwärmeanschlusses bzw. eines Wärmenetzes ist gemäß Fußnote 4 das Baujahr (Einbaudatum) der Übergabestation einzutragen.
Wenn das Alter vor Ort nicht festgestellt werden kann, hilft möglicherweise die Auskunft beim Fernwärmeversorger bzw. dem Wärmelieferanten.
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Stand: August 2024 -
Das GEG regelt lediglich die Inhalte des Energieausweises selbst. Dieser Energieausweis - und nur dieser - ist gemäß GEG § 80 dem potenziellen Nutzer bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing (Mieter, Käufer etc.) zugänglich zu machen.
Weiterhin beinhaltet der Energieausweis auf Seite 1 den folgenden Hinweis: „Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).“
Welche Daten der Energieausweis-Aussteller dem Eigentümer / Auftraggeber demnach überlässt, wie lange er die Unterlagen aufbewahrt oder wem er sie noch zur Verfügung stellt, wird nicht durch das GEG geregelt, sondern unterliegt dem Privatrecht. Daher kommt in diesem Fall der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber und Energieausweis-Aussteller Bedeutung zu. Die Übergabe von Unterlagen, die über den reinen Energieausweis hinausgehen, kann separat vereinbart werden.
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Stand: August 2024 -
Der § 50 Absatz 4 des GEG lässt zu, dass bei bestehenden Gebäuden ein vereinfachtes Aufmaß erstellt wird und gesicherte Erfahrungswerte für baujahrtypische Bauteile und Anlagenkomponenten gemäß der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand und der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand vom 08.10.2020 des BMWK / BMWSB angewendet werden dürfen. Im Sinne einer praktischen Umsetzung der Verordnung gilt dies für alle oder auch für Anteile der Maße und Kennwerte.
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Stand: August 2024 -
Nach § 84 des GEG sind im Energieausweis Modernisierungsempfehlungen zu geben, wenn „Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz)“ möglich sind.
Ist das Gebäude vor kurzem vollständig saniert worden oder ist es erst wenige Jahre alt und sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, so hat der Aussteller dies dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen. Dazu enthält die Seite mit den Modernisierungsempfehlungen die Möglichkeit zum Ankreuzen: „sind möglich / sind nicht möglich“.
Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Modernisierungsmaßnahmen sind optional vorgesehen. Die Empfehlungen im Energieausweis ersetzen jedoch keine detaillierte Energieberatung oder Planung.
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Stand: August 2024 -
Grundsätzlich ist nach § 80 Absatz 2 GEG ein Energieausweis auszustellen, wenn im Zuge einer Sanierung Änderungen an der Gebäudehülle vorgenommen und für die Nachweiserbringungen Berechnungen nach § 50 Absatz 3 GEG für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden.
In diesem Fall ist grundsätzlich ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Wurden allerdings keine Berechnungen im Zuge einer Sanierung durchgeführt, greift diese Anforderung nicht. Die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist hier jedoch nicht sinnvoll, da eine schlechtere Aussage über die energetische Qualität des Gebäudes als vorhanden getroffen wird. Für diesen Fall wird die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises empfohlen.
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Stand: August 2024 -
Wird ein Gebäude durch eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung mit Wärme und Strom versorgt, dann dürfen laut der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 15.04.2021, Abschnitt 2.2.2 bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs die Wärme- und Stromlieferungen so gewertet werden, als kämen sie von außerhalb des Gebäudes.
Also tauchen lediglich die Wärme und der Strom, der durch das BHKW erzeugt werden, als Heizenergie- und Stromverbrauch im Energieausweis auf. Dabei ist es unerheblich, wofür die (Ab)Wärme und der Strom verwendet werden. Im Feld für den Stromverbrauchskennwert auf Seite 3 werden Kreuze bei den Verbrauchern gesetzt, die in dem Stromverbrauch enthalten sind (Heizung, Warmwasser, Lüftung, eingebaute Beleuchtung, Kühlung, Sonstiges).
Über Photovoltaikanlagen erzeugter Strom wird beim Verbrauchsausweis nicht bilanziert.
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Stand: August 2024 -
Der Primärenergiefaktor für den Strom, der für Beheizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und ggf. Beleuchtung eingesetzt wird, ist nach GEG 2024 § 22 und Anlage 4 mit fp = 1,8 festgesetzt. Hierin ist der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtstrommix bereits berücksichtigt.
Eine Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für das individuelle Gebäude ist aus folgendem Grund nicht möglich: Die Entscheidung, den Strombedarf mit Ökostrom zu decken, ist vom Nutzer bzw. Eigentümer abhängig und ist keine ursächliche Eigenschaft des Gebäudes. Einem neuen Mieter oder Käufer des Gebäudes steht es frei zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln. Der Energieausweis soll die energetischen Eigenschaften des Gebäudes darstellen und bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt bzw. ausgehangen werden.
In zu errichtenden Gebäuden ist Strom aus erneuerbaren Energien von dem Endenergiebedarf abzuziehen, wenn er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Die Berechnungen in der DIN V 18599 erfolgen mit Bezug auf den oberen Heizwert bzw. dem Brennwert. Eine Umrechnung auf den unteren Heizwert erfolgt erst am Ende für die Ergebnisdarstellung.
In DIN V 18599-1: 2018-09 heißt es in Abschnitt 5.5.7.2: „Die Endenergien sind in Gleichung (19) brennwertbezogen angegeben. Werden heizwertbezogene Endenergiewerte benötigt, so ist mit Hilfe von Gleichung (20) umzurechnen."
Die DIN V 18599 ermöglicht somit auch auf der Ebene der Endenergie die Ausgabe von heizwertbezogenen Werten. In Energieausweisen sind sowohl für End- als auch für Primärenergie ausschließlich heizwertbezogene Werte anzugeben.
Für Verbrauchsausweise ist dies beispielsweise in der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021 eindeutig geregelt. Dort heißt es in Abschnitt 2: „Auf den oberen Heizwert (Brennwert) bezogene Verbrauchsangaben sind unter Verwendung der Umrechnungsfaktoren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Tabelle B.1 auf den unteren Heizwert Hi umzurechnen."
Bei Bedarfsausweisen ist eine entsprechende eindeutige Regelung nicht zu finden. Es ist jedoch für die gewünschte Vergleichbarkeit von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen erforderlich, die Werte jeweils heizwertbezogen anzugeben. Gleiches gilt für die Vergleichbarkeit mit Bedarfsausweisen, deren Ergebniswerte nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 berechnet wurden.
Referenzen:
- Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand
- DIN V 18599-1
- DIN 4108-6
- DIN 4701-10
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Gebäude, die zur Sanierung sowie zum anschließenden Verkauf anstehen, verfügen häufiger über Gebäudeteile ohne Heizungsanlage, z.B. aufgrund des Ausbaus von Einzelöfen. Einen Energieausweis für diese Gebäude auszustellen, ist schwierig. Das GEG behandelt das Thema nicht, der Gesetzgeber gibt somit keine eindeutige Vorgehensweise vor. Der Aussteller ist daher verpflichtet, mit seiner Fachkenntnis eine Lösung zu erarbeiten.
Folgende Herangehensweise wäre möglich:
Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit das Gebäude in Zukunft möglicherweise beheizt werden soll. Bei reinen Wohngebäuden kann man davon ausgehen, dass alle Wohneinheiten wieder vermietet oder verkauft werden sollen. In diesem Fall muss der Energieausweis vorliegen und den Energiebedarf des gesamten Gebäudes wiedergeben. Wenn in einigen Wohnungen keine fest installierte Heizungsanlage vorliegt, kann man beispielsweise für diese leerstehenden Wohnungen eine dezentrale Elektroheizung annehmen.
Stand: August 2024 -
Gemäß GEG § 82 (Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs) sind mindestens die Abrechnungen aus einem Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.
Längere Leerstände sind laut BBSR angemessen rechnerisch zu berücksichtigen. Hier ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden.
Weitere Hinweise und Erläuterungen werden in Frage 7 der FAQs des BBSR und der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchsauswerte im Wohngebäudebestand angegeben.
Referenzen:
- GEG § 82
- Frage 7 der FAQs des BBSR
- Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchsauswerte im Wohngebäudebestand
Wohngebäude
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Nach § 111 (1) GEG 2024 ist ein Energieausweis nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften auszustellen, die zum Zeitpunkt des Bauantrages, des Antrages auf Zustimmung oder einer Bauanzeige (demnach also auch nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des GEG 2024) gültig waren.
Dies gilt sowohl für Neubau-Ausweise als auch für Ausweise, bei denen im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung Berechnungen durchgeführt wurden.
Für diese Gebäude können Energieausweise nach den damals gültigen Berechnungsverfahren und für Wohngebäude (ohne Kühlung) somit auch nach DIN 4108-6 / DIN V 4701-10 ausgestellt werden.
Die zugrundeliegende Rechtsvorschrift muss im Energieausweis vermerkt werden, siehe § 112 (1).
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Die Kosten eines Energieausweises sind von der Bauweise und Größe des Gebäudes abhängig und können mit dem Aussteller des Ausweises verhandelt werden. Entscheidend für die Höhe der Kosten ist jedoch, ob ein Bedarfsausweis oder ein Verbrauchsausweis ausgestellt wird.
Der Verbrauchsausweis auf der Basis der Energieverbräuche der (mindestens) letzten 3 Jahre ist deutlich einfacher und damit kostengünstiger zu erstellen als ein Bedarfsausweis, bei dem das gesamte Gebäude und seine Anlagentechnik erfasst werden.
Stand: August 2024 -
Es ist zutreffend, dass laut GEG 2024 § 2 Absatz 2 Nr. 8 die Anforderungen nicht für Wohngebäude gelten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt - abgesehen von den Regelungen der §§ 74 bis 78.
Das bedeutet, dass Ferien- und Wochenendhäuser sowie Ferienwohnungen, sofern sie die o.g. Bedingungen erfüllen, die Anforderungen des GEG nicht gelten und auch keine Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises besteht.
Sind o.g. Bedingungen jedoch nicht erfüllt, so gelten auch für Ferien- und Wochenendhäuser und Ferienwohnungen die Anforderungen des GEG, inkl. der Pflicht zur Ausstellung des Energieausweises. Für die Frage, ob dann ein Energieausweis vorzulegen ist, kommt es darauf an, ob es sich hierbei um einen reinen Mietvertrag handelt oder um einen sogenannten gemischten Vertrag (z.B. einen sogenannten Beherbergungsvertrag), der noch weitere Leistungen, z.B. Service-Leistungen wie Reinigung, Bettwäsche oder Beköstigung wie Frühstück etc. beinhaltet. Zu solchen gemischten Verträgen hat die Bundesregierung in der amtlichen Begründung zur Vorgängerregelung in der EnEV 2007 (Quelle: BR-Drucks. 282/07 S. 121) seinerzeit dargelegt, dass es hierfür der Vorlage eines Energieausweises nicht bedarf, weil es sich bei solchen Verträgen über die Nutzung von Ferienwohnungen nicht um Mietverträge handele, sofern der Nutzung ein sogenannter gemischter Vertrag zugrunde liegt (siehe auch BBSR-Auslegung FAQ 2).
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Ja, nach GEG 2024 § 20 Abs. 1 ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude stets nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
Referenzen:
- GEG § 20
- DIN V 18599: 2018-09
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In Eigentumswohnanlagen trägt die Eigentümergemeinschaft (WEG) die Kosten für den Energieausweis. Da der Bedarf sehr kurzfristig auftreten kann, sollte möglichst frühzeitig im Rahmen einer WEG-Eigentümerversammlung der Beschluss zur Erstellung eines Energieausweises erfolgen. Der Energieausweis gilt für 10 Jahre und umfasst alle Eigentumswohnungen des Gebäudes.
Stand: August 2024 -
Nach GEG sind private Schwimmbäder in Wohngebäuden auch als Wohnnutzung anzusehen. Dabei sind die Räume des Schwimmbades im Gebäudeaufmaß mit zu berücksichtigen. Nur das Schwimmbecken selbst kann unter Umständen beim Gebäudeaufmaß unberücksichtigt bleiben. Für ein Bestandsgebäude ist gemäß der Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 08.10.2020 zu verfahren.
Für den Warmwasserbedarf des Gebäudes (inkl. Schwimmbad) gelten die GEG-Randbedingungen für Wohngebäude. Bei Berechnung nach DIN V 18599 werden für Einfamilienhäuser 11 kWh/(m²a) oder für Mehrfamilienhäuser 15 kWh/(m²a) angesetzt.
Die zur Erwärmung des Schwimmbeckenwassers aufgewendete Energie ist nach §2 Absatz 1 Satz 2 des GEG nicht in der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Wird ein Gebäude mithilfe einer strombetriebenen Heizung versorgt und gibt es nicht zwei getrennte Zähler für den Heizenergieanteil (Wärme) und den übrigen Stromverbrauch, ist eine Witterungsbereinigung nicht durchführbar.
Für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist laut GEG § 82 (1) jedoch die Berechnung des witterungsbereinigten Endenergie- und Primärenergieverbrauchs eine zwingende Voraussetzung. Nur wenn diese Berechnung durchgeführt werden kann, ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises möglich. Anderenfalls ist ein Bedarfsausweis zu erstellen.
Gemäß FAQ 14 des BBSR heißt es sinngemäß: „[…] messtechnisch nicht erfasste Verbräuche bei Wohngebäuden zu addieren oder abzuziehen ist unzulässig. […] Sofern aufgrund unzureichender Verbrauchsdaten kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, kann nur ein Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. […]“
Verbräuche von elektrischen Ergänzungsheizungen (z.B. in raumlufttechnischen Anlagen) werden dem Stromverbrauchswert zugerechnet, auf eine Witterungsbereinigung kann in diesen Fällen verzichtet werden.
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Stand: August 2024 -
Für die Ermittlung des Energieverbrauchs müssen mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde gelegt werden, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt. In der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021 sind die Möglichkeiten zur Ermittlung der Energieverbrauchswerte wie folgt beschrieben:
„Werden die Verbrauchsdaten des 36-Monatszeitraums aus einzelnen Jahreszeiträumen zusammengesetzt, so können die nachfolgenden Berechnungsregeln sinngemäß entsprechend für einen Zeitraum von 3 mal 12 Monaten angewendet werden. Die Energieverbrauchswerte ergeben sich hierbei als Durchschnittswerte aus drei berechneten Jahresverbrauchswerten.
Ein Zeitraum von 36 Monaten entspricht 1095 Tagen. Wenn in Einzelfällen die Abrechnungen in der Summe wegen Fehlens einzelner Tage den Zeitraum von 36 Monaten nicht vollständig abdecken, ist die Rundung von Zeiträumen zulässig, solange die Abweichung weniger als 2 Prozent (das entspricht 21 Tagen) beträgt. In diesem Falle sind auch die erfassten Verbräuche proportional zu korrigieren (d.h.: wird der tatsächliche Erfassungszeitraum z.B. um 1 Prozent auf 36 Monate aufgerundet, so sind auch die erfassten Verbräuche um 1 Prozent zu erhöhen). Bei der Berechnung mit 3 mal 12 Monaten ist entsprechend vorzugehen."
Referenzen:
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Das GEG bietet als Vereinfachung die Möglichkeit an, von der Wohnfläche über einen pauschalen Faktor auf die Gebäudenutzfläche AN zu schließen, die im Energieausweis als Bezugsfläche zugrunde gelegt wird. Laut § 82 (2) GEG kann die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.
In der Wohnfläche befinden sich laut II. BV (Zweite Berechnungsverordnung) und WFlVO (Wohnflächenverordnung) auch zum Teil Terrassen- und Balkonflächen außerhalb der wärmeübertragenden Hüllfläche. Ein Abzug dieser Flächen ist laut GEG nicht vorgesehen. Doch gerade, wenn die außenliegenden Flächen sehr groß sind, ist es ratsam, eine genauere Berechnung von AN durchzuführen, da das Ergebnis im Energieausweis ansonsten verzerrt wird. Andererseits sind in der Wohnfläche Flächen von beheizten Kellerräumen oder Verkehrsflächen nicht enthalten. Diese werden über den Umrechnungsfaktor berücksichtigt und müssen nicht gesondert addiert werden.
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Stand: August 2024 -
Laut GEG § 82 (4) ist der Leerstand rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. In der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand ist ein Berechnungsverfahren für die Berücksichtigung von längerem Leerstand in Abschnitt 6 enthalten. Dabei sind Verfahren zur Berechnung von Zuschlägen über Leerstandsfaktoren beschrieben. Leerstandsfaktoren ergeben sich aus dem Flächenanteil und der Dauer des aufgetretenen Leerstands. Zugrundgelegt wird hierbei ein Gesamtzeitraum von mindestens 36 Monaten. Dieser Berechnungsansatz legt somit eine gleichmäßige Verteilung der Leerstände zugrunde; eine Differenzierung zwischen Sommer oder Winter gibt es nicht.
Für die zentrale Warmwasserbereitung ergibt sich beispielsweise ein Leerstandszuschlag entsprechend des prozentualen Flächenleerstands. Da die Beheizung nicht in den Sommermonaten erfolgt, wird hier der Anteil nur zur Hälfte angesetzt.
Bei mehreren Erzeugern kann dabei der Primärenergiefaktor des Hauptenergieträgers für den Leerstandszuschlag genutzt werden.
Leerstände unter 5 Prozent (Leerstandsfaktor fleer >= 0,05) können vernachlässigt werden. Bei Leerständen über 30 Prozent (Leerstandsfaktpr fleer > 0,3) kann das Verfahren der Bekanntmachung nicht mehr genutzt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die in dem entsprechenden Zeitraum gemessenen Verbrauchsdaten keine geeigneten Verbrauchsdaten im Sinne des § 82 Absatz 4 des GEG darstellen. Es kann in diesem Fall nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Im Energieausweis selbst ist der angesetzte Leerstand nicht sichtbar dokumentiert, so dass der Einfluss des Leerstands kaum erkennbar ist.
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Stand: August 2024 -
Bei Kachelöfen und Kaminöfen, die während der Heizperiode einen Anteil an der Beheizung übernehmen, stellt sich die Frage, ob diese bei der Erstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:
- Deckungsanteile von Kachel- oder Kaminofen und anderem Erzeuger,
- Abgabe der Wärme ausschließlich an den Aufstellraum oder zusätzliche Wärmeabgabe an den Heizkreis,
- Beschickung des Kachel- oder Kaminofens per Hand (handbeschickt) oder automatisch.
In der Praxis treten die verschiedensten Konstellationen beim Einsatz von Kachel- und Kaminöfen in Wohngebäuden auf. Die folgenden Beispiele geben eine Hilfestellung für die Bewertung und mögliche Handhabung bei der Bilanzierung:
1. Zusätzlich zu einer Zentralheizung ist ein handbeschickter Kaminofen vorhanden:
Bei den GEG-Berechnungen kann pauschal davon ausgegangen werden, dass 10 Prozent der Heizarbeit für dieses Wohngebäude durch den Kaminofen erbracht wird. Bei Mehrfamilienhäusern ist nach der DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die "bereichsweise" Betrachtung und eine flächenanteilige Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.
Weitere Informationen zur Berücksichtigung von zusätzlich zur Zentralheizung vorhandenen Einzelfeuerstätten können den Auslegungsstaffeln zur EnEV des Deutschen Instituts für Bautechnik entnommen werden: Auslegung XIX-6 zu Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV 2013 vom 01.08.2014 (Aktualisierung noch nicht vorhanden).
Abweichend vom GEG können beim KfW-Effizienzhausnachweis in Gebäuden (siehe aktuelle Version BEG-Liste der technischen FAQ) mit einer automatisch betriebenen Heizungsanlage
- hydraulisch eingebundene biomassebeschickte Einzelöfen, wie z.B. Kaminöfen mit Wärmetauschern, mit einem maximalen Deckungsanteil von 10 Prozent des Nutzenergiebedarfs
- automatisch beschickte Pellet-Primäröfen mit Tagesspeicher, die nicht in das zentrale Heizungssystem hydraulisch eingebunden sind, mit einem maximalen Deckungsanteil von 10 Prozent an der Heizarbeit
bei der Bilanzierung berücksichtigt werden. Die Ausstellung des Energieausweises erfolgt jedoch nach GEG.
2. Ein Kaminofen ist alleiniger Wärmeerzeuger:
Wenn Kachel- oder Kaminöfen alleiniger Wärmeerzeuger (Grundlasterzeuger) sind, werden sie wie alle anderen Erzeuger energetisch bewertet. Für die Berechnung sind in den Normen Effizienzkennzahlen hinterlegt.
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Stand: August 2024 -
Diese Frage bezieht sich auf § 82, Absatz 4 des GEG:
„Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
- Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
- andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
- eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2."
Eine solche Formulierung ist auch in der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021 zu finden. Der Verbrauch von Scheitholz in einem Kaminofen, welcher über Abrechnungen eines Lieferanten nachgewiesen werden kann, kann somit problemlos genauso wie die Verbräuche von Erdgas oder Heizöl im Verbrauchsausweis berücksichtigt werden.
Falls die Verbrauchsmenge für Scheitholz nicht als Abrechnung eines Lieferanten, sondern lediglich als Angabe des Eigentümers oder Nutzers vorliegt, stellt sich die Situation etwas anders dar. In diesem Fall könnte man die vom Eigentümer übermittelten Werte als "andere geeignete Verbrauchsdaten" im o.g. Sinne verstehen und somit ebenfalls verwenden.
Weiterhin spielt die Regelung des §83, Absatz 3 des GEG eine Rolle, nach der der Eigentümer die zur Ausstellung des Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen darf.
Dort heißt es: „Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.“Erfolgen die Angaben zum Verbrauch an Scheitholz ausschließlich durch den Eigentümer, kann auf dieser Basis durchaus ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden, solange kein begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Nach GEG § 79 (1) und § 80 (2) besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, mit der Ausnahme von "kleinen Gebäuden" (GEG § 79 Abs. 4), für die kein Energieausweis erforderlich ist.
Konkret heißt es gemäß GEG § 80 Absatz 3: Wurde das Gebäude nicht durch Modernisierungsmaßnahmen nachträglich auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung (WSchV) 1977 oder besser gebracht, so muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Zur einfachen Überprüfung, ob das Gebäude dem Niveau der WSchV 1977 entspricht, bietet die Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 08.10.2020, Abschnitt 6, eine Anleitung zur Überprüfung. Wesentlich ist also nicht das Baujahr, sondern wann der Bauantrag gestellt wurde.
Referenzen:
- GEG § 79
- GEG § 80
- Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand
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Für eine erste überschlägliche Einschätzung des Leistungsertrages einer Solaranlage können die Angaben in den Produktdatenblättern der Herstellerfirmen dienen. Diese kann man im Internet einsehen und meistens auch downloaden.
Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien wird nach GEG § 23 Absatz 2 geregelt:
„Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.“
Mit dem Inkrafttreten der GEG 2024 gibt es außerdem eine Vereinfachung. Durch den Wegfall der sogenannten Vorrangnutzung kann nun gebäudenah erzeugter PV-Strom auch bei Volleinspeisung oder wenn die Vorrangnutzung nicht gegeben ist dem Gebäude angerechnet werden.
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Stand: August 2024 -
Im GEG § 20 (1) ist festgelegt, dass Wohngebäude seit dem 01.01.2024 nach DIN V 18599 zu bilanzieren sind. Eine Bagatellgrenze für die Kühlung ist nicht definiert. Damit ist der Nachweis entsprechend DIN V 18599 zu führen.
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Stand: August 2024 -
Gemäß GEG § 80 „Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen“ Absatz 3 werden Energieausweise in den folgenden Fällen ebenfalls benötigt:
„Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt."
Die Übertragung durch Erbe wird anders als in der EnEV im GEG explizit erwähnt. Somit ist für die Übertragung durch eine Schenkung aus unserer Sicht ein Energieausweis erforderlich.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Gemäß der gemeinsamen Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand des BMWi und des BMI vom 08.10.2020 dürfen nach Tabelle 1 „Geometrische Vereinfachungen und Korrekturen für den Rechengang“ innenliegende Treppenabgänge zu unbeheizten Zonen übermessen werden.
Im Gebäudebestand darf demnach zur Festlegung der Systemgrenze im Fall eines offenen Kellerabgangs die Kellerdecke über den Kellerabgang durchlaufend angesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht bei Tiefgaragen, bei denen die Innentemperatur während der Heizperiode infolge starker Belüftung nur unwesentlich über der Außentemperatur liegt.
Das GEG verweist unter anderem auch auf die DIN 18599-1 Abschnitt 8.3: „Zur Vermeidung eines unangemessenen Zeitaufwandes für die Flächenermittlung einzelner Zonen, sind bei Nichtvorliegen detaillierter Flächenangaben (Bsp. Bestandsgebäuden), die in Anhang D beschriebenen Vereinfachungen zulässig.“
Dies wird bei einem Neubau im Allgemeinen nicht zutreffen, da hier immer die entsprechenden Pläne und Bauteilaufbauten vorliegen.
Referenzen:
Stand: August 2024
Nichtwohngebäude
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Bei der Ausstellung von Energieausweisen auf Grundlage des Energieverbrauchs für Nichtwohngebäude wird nach § 82 des GEG auch der Energieverbrauch für Kühlung, Lüftung und Beleuchtung benötigt. Letzteres ist im Verbrauch des üblicherweise vorhandenen Allgemeinstromzählers nicht erfasst. Im Stromverbrauch einzelner Nutzungseinheiten ist jedoch i.d.R. weit mehr als nur der Beleuchtungsbedarf enthalten.
Da oftmals keine getrennte Erfassung der Stromverbräuche im Nichtwohngebäude erfolgt, sind neben dem Stromverbrauch für die Beleuchtung und ggf. weitere Gebäudetechnik auch andere Verbrauchsanteile, wie beispielsweise die Verbrauchsanteile für die Bürotechnik in Bürogebäuden enthalten. Einen pauschalen Abzug derartiger Verbrauchsanteile sieht das GEG nicht vor. Es kann somit der gesamte vom Stromzähler erfasste Stromverbrauch angesetzt werden. Hierbei ist es möglich, diesen Sachverhalt unter "Sonstiges" auf Seite 3 des Energieausweises unter dem Farbverlauf für den Stromverbrauchskennwert zu erklären.
Liegt der Stromverbrauch für die eingebaute Beleuchtung im Falle nicht zugänglicher Verbrauchsdaten von vermieteten Nutzeinheiten nicht vor, so ist gemäß Abschnitt 2.2.3 der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vorzugehen.
Referenzen:
- GEG § 82
- Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand
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Nach GEG 2024 § 21 Abs. 3 kann für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind, die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 (Sonstige Aufenthaltsräume) verwendet werden.
Bei bekannten, aber nicht aufgeführten Nutzungen, kann nach o.g. Absatz ein individuelles Nutzungsprofil erstellt werden. Dieses Profil wird sowohl beim Referenzgebäude als auch beim realen Gebäude angewendet. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.
Auf der Website des Softwareherstellers ZUB Systems GmbH finden sich Handlungsempfehlungen und Hinweise, wie im Rahmen einer Bilanzierung mit unbekannten Nutzungsprofilen verfahren werden kann.
Referenzen:
- GEG § 21
- DIN V 18599-10: 2018-09
- Webseite der ZUB Systems GmbH
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Schulgebäude werden in der Ferienzeit gemäß ihrer Nutzung nicht benutzt und entsprechend nicht oder (im Winter) nur geringfügig beheizt. Dieser "Leerstand" wird über das Nutzungsprofil abgebildet, der Planer braucht keine weiteren Annahmen zu treffen. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Vergleichswerte bei Verbrauchsausweisen, auch hier ist dieser nutzungsbedingte Leerstand bei den Vergleichsbauten berücksichtigt.
Stand: August 2024 -
Nach GEG 2024 § 21 Absatz 3 Nr. 2 kann ein Nutzungsprofil individuell bestimmt werden. Dies gilt im Prinzip nur für Zonen, für die kein Nutzungsprofil in der DIN V 18599-10: 2018-09 beschrieben ist. Im Fall von Gebäuden, die z.B. abweichende Nutzungszeiten haben als im Standardnutzungsprofil vorgesehen, ist davon auszugehen, dass trotzdem das Standardnutzungsprofil unverändert zu übernehmen ist. Siehe auch die Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz vom 27.05.2009: Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude.
Hintergrund ist das vorrangige Ziel des GEG, für viele Gebäude einer Nutzungsart einen energetischen Standard unter den vorgegebenen Randbedingungen zu definieren. Weniger geht es um die realistische Abbildung des konkreten Gebäudes. In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass bei der Erstellung eines Energieausweises oder eines Nachweises nach GEG möglichst nicht von den Nutzungsprofilen abzuweichen ist. Hingegen kann es im Rahmen einer Energieberatung durchaus sinnvoll sein von den Standardnutzungsprofilen abzuweichen.
Referenzen:
- GEG § 21
- DIN V 18599-10: 2018-09
- Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude
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Sowohl beim Energiebedarfsausweis bzw. Energieverbrauchsausweis für ein bestehendes Nichtwohngebäude als auch bei der GEG-Nachweiserstellung für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (Energiebedarfsausweis) ist laut GEG 2024 § 3 Nr. 22 die beheizte oder gekühlte Nettogrundfläche (NGF) die Bezugsgröße für den Primärenergiebedarf.
Das GEG verweist hier auf die DIN V 18599:2018-09. Demnach setzt sich die Nettogrundfläche (NGF) zusammen aus:
- Nutzfläche (NF),
- Technischer Funktionsfläche (TF, z.B. Heizungsräume) und
- Verkehrsfläche (VF, z.B. Flure und Treppen).
Zur Nettogrundfläche zählen also die Grundflächen von:
- freiliegenden Installationen,
- fest eingebauten Gegenständen (z.B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Bade- oder Duschwannen),
- nicht raumhohen Vormauerungen und Bekleidungen,
- Einbaumöbeln, versetzbaren Raumteilern,
- Installationskanälen und -schächten und
- Aufzugsschächten.
Zur Nettogrundfläche gehört nicht die Konstruktionsfläche (KGF - Grundfläche der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen) von beispielsweise Wänden, Stützen oder Fensteröffnungen. Zur beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche gehören nach § 3 Nr. 4. und Nr. 11. auch Flächen oder Zonen, die über Raumverbund beheizt oder gekühlt werden, wie z.B. Treppenhäuser zwischen ansonsten beheizten Büroräumen. Nicht thermisch konditioniert wäre z.B. eine große Lagerhalle, die auf weniger als 12 Grad Celsius beheizt wird oder nicht thermisch konditionierte, wenn auch belüftete Abstellflächen und Tiefgaragen.
Referenzen:
- GEG § 3
- DIN V 18599:2018-09
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Falls man von mehreren Gebäuden ausgehen muss, kann eine Sonderregelung aus der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 15.04.2021 genutzt werden.
Dort heißt es unter Punkt 2.2.1 - Energieverbrauchsermittlung bei Liegenschaften mit gemeinsamer Erfassung: „Der Energieverbrauch soll im Grundsatz für jedes einzelne Gebäude ermittelt werden. Besteht bei zusammenhängenden Liegenschaften aus mehreren Gebäuden wegen nicht vorhandener dezentraler Messeinrichtungen keine Möglichkeit, Energieverbrauchswerte für die einzelnen Gebäude zu ermitteln, darf ein Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs abweichend vom vorstehenden Grundsatz auch für mehrere Gebäude gemeinsam ausgestellt werden. Dies ist auf Seite 1 durch den Zusatz ‚Liegenschaft' in der Zeile ‚Adresse' deutlich zu machen."
Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Nichtwohngebäude. Die Übertragbarkeit auf Wohngebäude ist im GEG nicht geregelt. Somit sind in diesem Fall Bedarfsausweise auszustellen.
Referenzen:
Stand: August 2024 -
Die Aushangverpflichtung von Energieausweisen in Gebäuden, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen erbringen, soll die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervorheben und deren Vorbildfunktion unterstreichen. Für die genannten Gebäude muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie erstellt werden und an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
- Rathäuser,
- Sozialämter,
- Arbeitsagenturen,
- Schulen,
- Universitäten, etc.
Mit „sonstigen Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission Einrichtungen gemeint, die den Charakter einer behördlichen Einrichtung besitzen. Dies betrifft Einrichtungen, die nach einer Privatisierung ehemals öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise Krankenhäuser.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind hier nicht gemeint. Ebenfalls nicht gemeint sind Gebäude für Besichtigungszwecke, wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereitgestellt werden –wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden – fallen nicht unter die Aushangpflicht.
Stand: August 2024 -
Es darf weiterhin ein Verbrauchsausweis erstellt werden, wenn die Verbrauchswerte für alle Anwendungen (Wärme, Lüftung, Beleuchtung, Trinkwarmwasser, Nutzerstrom usw.) vorhanden sind. Der Bedarfsausweis ist auszustellen, wenn der Stromverbrauch gänzlich fehlt.
Einen Energieausweis mit nur einer Rubrik „Wärme" oder „Strom" kann es aber nicht geben. Entsprechende Gebäude ohne Wärmeverbrauch (Garagen o.ä.) wären nicht GEG-nachweispflichtig. Und es gibt ja hier – gemäß der Frage - auch auf jeden Fall die üblichen beiden Anwendungsgruppen „Wärme" und „Strom".
Es muss daher eine Aufteilung des Gesamtstroms in die Rubriken „Wärme" (= witterungsabhängig und daher auch witterungskorrekturpflichtig) und „Strom" (= witterungsunabhängig, Rest ohne Witterungskorrektur) erfolgen.
Wie diese Aufteilung erfolgt, ist in weiten Teilen frei. Es sollte plausibel sein. Zu empfehlen ist eine Messung des Sommerverbrauches (mit Hochrechnen auf Jahreswerte; der Rest zum Jahresverbrauch ist dann "Wärme"), weil das GEG dieses Hilfsmittel auch zur Aufteilung eines Jahresgasverbrauchs auf "Heizung" und "Warmwasser" (zwecks Witterungskorrektur) vorschlägt. Dazu eignen sich die nächsten 3 Monate beispielsweise, falls nicht ohnehin bereits frühere Monatsablesungen vorliegen. Alternativ über diverse Zähleinrichtungen vor Ort, falls vorhanden (Wärmemengenzähler, Betriebsstundenzähler o.ä.), siehe auch VDI 3807 Blatt 5. Sofern dies nicht plausibel hinzubekommen ist, erfolgt eine Bedarfsberechnung.Referenzen:
- VDI 3807 Blatt 5
Nutzung von erneuerbaren Energien nach dem GEG
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Geothermie, Umweltwärme und Abwärme aus Abwasser können nach dem GEG (§ 37) als erneuerbare Energien zur Pflichterfüllung angesetzt werden. Im Gegensatz zur Abwärme handelt es sich bei Wärmequellen aus Luft und Wasser (Umweltwärme) oder aus dem Boden (Geothermie) um natürliche Wärmequellen. Gebäudeeigentümer müssen für den Nachweis mindestens 50 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch den Einsatz elektrisch oder fossil (z.B. mit Gas) angetriebener Wärmepumpen decken. Der Deckungsanteil bezieht sich dabei ausschließlich auf die abgegebene Heizenergie. Es spielt demnach keine Rolle, ob die Wärmepumpe mit Strom oder fossilen Energieträgern betrieben wird. Als Nachweise sind grundsätzlich die Bescheinigungen von Sachkundigen oder gleichwerte Nachweise zulässig.
Stand: November 2021 -
Anbauten an bestehende Gebäude fallen nur unter die Nutzungspflicht des §10 Abs. 2 Nr. 3 GEG, wenn der Anbau ein selbständiges neues Gebäude bildet, also der Anbau selbst die Voraussetzungen eines Gebäudes erfüllt.
Ausbaumaßnahmen, also sowohl die bauliche Veränderung bereits bestehender Gebäude („Umbauten“) als auch bauliche Maßnahmen zur Schaffung neuer beheizter oder klimatisierter Räume innerhalb von bestehenden Gebäuden („Ausbauten“), sind grundsätzlich Maßnahmen an „bereits errichteten Gebäuden“ i. S. des § 52 Abs. 1 GEG.
Ausnahme:
Die bauliche Maßnahme verändert das Bestandsgebäude so grundlegend, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht. Das kann nur angenommen werden, wenn die für den Wärmebedarf relevanten Bauteile und Bestandteile der Anlagentechnik des Gebäudes (Fundamente, Decken, Außenwände, Fenster, Türen, wärmebedarfsrelevante Haustechnik) in der ganz überwiegenden Mehrheit ersetzt werden; nur dann kann der Bauherr in gleicher Weise wie bei einem Neubau die Integration Erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung seiner Baumaßnahme einplanen.
Wie im Einzelnen An- und Umbauten zu bewerten sind, können Sie dem Anwendungshinweis Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010) zum EEWärmeG entnehmen. Eine Aktualisierung bezogen auf das GEG ist noch nicht veröffentlicht.
Stand: Januar 2022 -
Für alle Bauherren und Gebäudeeigentümer besteht die Nachweispflicht zur anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien für die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in neu zu errichtenden Gebäuden, wobei In Einzelfällen von dieser Nachweispflicht abgesehen werden kann. (siehe FAQ "Gibt es Ausnahmen zur Nutzungspflicht?").
Der Gebäudeeigentümer ist dazu verpflichtet die erforderlichen Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizungsanlage und danach auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Nachweise die nicht bei der Behörde aufbewahrt werden, müssen ab dem Inbetriebnahmejahr für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt werden. Diese Vorlage- und Aufbewahrungspflicht gilt nur für den Fall, dass die nachzuweisende Tatsache der Behörde noch nicht bekannt ist.
Kommt gasförmige und flüssige Biomasse zum Einsatz, so muss vom Gebäudeeigentümer belegt werden, dass der angegebene Brennstoff tatsächlich im Gebäude genutzt wird. Dies erfolgt in der Regel über die Vorlage von entsprechenden Abrechnungen in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen in den ersten 15 Jahre nach Inbetriebnahme für jeweils mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Stand: Januar 2022 -
Grundsätzlich muss die Erfüllung der Anforderungen und Randbedingungen an die zum Einsatz kommende Technik bzw. den gewählten Energieträger nachgewiesen werden. Welche Nachweise hierfür im Einzelnen möglich oder erforderlich sind, wird im GEG § 96 geregelt.
Mögliche Nachweisformen sind Bescheinigung von Sachkundigen, Anlagenherstellern, Brennstofflieferanten, Netzbetreibern oder Fachunternehmern. Für bestimmte Energieformen und Techniken wie Biogas oder fremd betriebene KWK-Anlagen können Nachweise von Brennstofflieferanten oder Anlagen-/Wärmenetzbetreiber erforderlich sein. Wird gasförmige und flüssige Biomasse genutzt, so muss vom Gebäudeeigentümer belegt werden, dass der angegebene Brennstoff tatsächlich im Gebäude zum Einsatz kommt. Dies erfolgt in der Regel über die Vorlage von entsprechenden Abrechnungen in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bei fester Biomasse müssen die Brennstoffabrechnungen in den ersten 15 Jahre nach Inbetriebnahme jeweils mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Darüber hinaus können Nachweise zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsverordnung oder Produktzertifizierungen von Solaranlagen erforderlich sein.
Werden verschiedene Techniken kombiniert, so müssen Nachweise für alle Maßnahmen mit Angabe die jeweiligen Anteile an der Erfüllung der Nutzungspflicht erbracht werden.
Als Sachkundige sind Personen definiert, die die Erfüllung von Nutzungspflichten erneuerbarer Energien bescheinigen dürfen. Dies können Personen sein die entweder nach § 88 des GEG energieausweisstellungsberechtigt sind oder durch entsprechende Fortbildungen zertifiziert sind. Je nach Aus- oder Weiterbildung kann es sich hierbei beispielsweise um Schornsteinfeger, Bauingenieure, Architekten, Elektrotechniker, Maschinenbauer oder Fachleute aus vergleichbaren Branchen handeln.
Es gilt immer eine Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde und bei Nichteinhalten der Vorgaben können Bußgelder von bis zu 50.000€ verhängt werden. Innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage muss der erforderliche Nachweis vorgelegt werden. Die zuständige Behörde kontrolliert sowohl die Erfüllung der Nutzungspflicht als auch die Erfüllung der Nachweispflicht und führt hierzu Stichproben durch.
Stand: Januar 2022 -
Laut GEG ist es zulässig, verschiedene Maßnahmen zu kombinieren:
Kombination von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen
§34 (2):
- Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht nach § 10 (2) Nr. 3 untereinander und miteinander kombiniert werden.
- § 34 (2): Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.
Demnach wird noch ein weiterer Einsatz von Erneuerbaren Energien oder Ersatzmaßnahmen notwendig sein.
Würde es sich dabei z.B. um Geothermie oder Umweltwärme handeln, so müssen die beiden Maßnahmen zusammen mindestens 50 Prozent des Wärmebedarfs des Gebäudes decken. Also 30 Prozent aus Abwärme plus mind. 20 Prozent durch Geothermie oder Umweltwärme [siehe GEG § 37 und § 42].
Stand: Januar 2022 -
Grundsätzlich gilt für alle privaten Bauherren von Neubauten eine Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde. Nachgewiesen werden müssen die Nutzung eines Mindestanteils erneuerbarer Energien sowie die Einhaltung definierter Randbedingungen und Anforderungen an die zum Einsatz kommende Technik. Wird diese Nachweispflicht nicht erfüllt, Fristen nicht eingehalten oder unkorrekte bzw. unvollständige Angaben auf Nachweisen gemacht, so kann dieses Vergehen als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet werden. Das Bußgeld richtet sich dabei an den verantwortlichen Gebäudeeigentümer oder ggf. den zur Ausstellung von Nachweisen Berechtigten. Dies können beispielsweise Brennstofflieferanten, Energieberater oder Anlagenhersteller sein.
Die Höhe des Bußgeldes richtet sich immer nach der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilig nachzuweisende Pflicht. Es wird dabei differenziert, ob der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Wird einer Nutzungspflicht durch einen Gebäudeeigentümer leicht fahrlässig missachtet, so wird dieser zur nachträglichen Erfüllung aufgefordert, ein Bußgeld wird in einem solchen Fall jedoch nicht direkt verhängt. Der volle Bußgeldrahmen von 50.000 € orientiert sich an Verstößen in gewerblich genutzten Bauten, bei welchen die Nichterfüllung der Nutzungspflicht mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Vorteil für den Gebäudeeigentümer verbunden ist. Verstöße in kleineren Wohngebäuden werden hingegen mit sehr viel geringeren Bußgeldern geahndet.
Stand: Januar 2022 -
Gasförmige Biomasse nimmt neben flüssiger Biomasse unter den erneuerbaren Energien eine Sonderstellung ein. Biogas darf zur Pflichterfüllung im Sinne des Wärmegesetzes eingesetzt werden. Die Beimischung von Biogas ist dabei an den Einsatz effizientester Anlagen geknüpft. Dies sind insbesondere Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Für Biomethan, das über das Erdgasnetz bezogen wird, gelten besondere Voraussetzungen nach § 40 (3).
Zudem darf Biogas nur eingesetzt werden, wenn vom Lieferanten die Anforderungen des EEG vom 25. Oktober 2008 an die Aufbereitung von Biogas zu Biomethan und die Verwendung von Massenbilanzsystemen für den gesamten Transport erfüllt werden. Insgesamt ist zur Einhaltung der Anforderungen der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes zu mindestens 30 Prozent mit Biogas zu decken.
Stand: Januar 2022 -
Ist bei einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohneinheiten Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert gilt § 35 Abs. 2 Nr. 1 (in dem die 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs festgelegt sind) als erfüllt.
Die Solarkollektoren müssen mit dem Europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein. Es werden keine weiteren Anforderungen an die Solaranlage bzgl. Neigung und Orientierung gestellt (s. auch FAQ Inwieweit kann solare Strahlungsenergie zur Erfüllung der Anforderungen an Erneuerbare Energien im GEG genutzt werden?).
Stand: Januar 2022 -
Grundsätzlich besteht für alle Gebäudeeigentümer die Nachweispflicht zur anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien für die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs in neu zu errichtenden Gebäuden. In Einzelfällen kann jedoch von dieser Nachweispflicht abgesehen werden.
Gründe hierfür können vor allem eine unzumutbare finanzielle Belastung bzw. eine unbillige Härte sein, die sich aus der Umsetzung der geforderten Maßnahmen für die Bauherren ergeben würden. Die Definition der unbilligen Härte orientiert sich dabei am GEG und liegt besonders dann vor, wenn sich die für die Maßnahmen erforderlichen Aufwendungen innerhalb einer angemessenen Frist während der üblichen Gebäude-Nutzungsdauer nicht durch die erzielten Einsparungen wirtschaftlich amortisieren würden. Da im Falle des unangemessenen Aufwandes die persönlichen Umstände des Bauherren berücksichtigt werden müssen, muss immer ein entsprechender Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Ein weiterer Grund für die Befreiung der Nutzungspflicht bzw. von den Ersatzmaßnahmen ist die technische bzw. tatsächliche Unmöglichkeit der Umsetzung der Maßnahme. Eine solche Unmöglichkeit kann sich beispielweise aus einer speziellen Lage oder Gestalt eines Gebäudes ergeben.
Die dritte Ausnahmeregelung kommt im Falle einer rechtlichen Unmöglichkeit zum Tragen. Diese tritt dann ein, wenn die Umsetzung der Maßnahme im Widerspruch zu anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten steht. Beispiele hierfür sind städtebauliche oder denkmalschutzrechtliche Vorschriften.
Im Falle der technischen oder rechtlichen Unmöglichkeit muss kein Antrag auf Ausnahme gestellt werden, da diese in der Regel automatisch eintreten. Sollte der zuständigen Behörde das Vorliegen der Ausnahme nicht bekannt sein, so muss diese jedoch darüber in Kenntnis gesetzt werden.
Allgemein gilt zu beachten: Sollte die Möglichkeit bestehen eine Nutzungspflicht oder Ersatzmaßahme teilweise erfüllen zu können, so muss diese Möglichkeit genutzt werden.
Stand: November 2021 -
Wird beispielsweise im Rahmen eines Neubausiedlungsprojekts in einem Gebäude mit hohem Stromverbrauch ein stromgeführtes BHKW installiert, welches den gesamten Bedarf des Gebäudes deckt und zusätzlich noch weitere Gebäude in direkter Nachbarschaft teilweise bis zur Erfüllungsquote mit Wärmeenergie beliefern kann, gilt folgende Regel:
Nach § 43 (1) Nr. 1 des GEG gilt die Deckung des Heizwärmebedarfs zu mindestens 50 Prozent unmittelbar aus KWK-Anlagen als Ersatzmaßnahme. Welche Anforderungen an die KWK-Anlage gestellt werden ist im KWK-Gesetz § 2 Nr. 8a geregelt.
Stand: November 2021 -
Das EEWärmeG fordert Ersatzmaßnahmen für den Fall, dass keine Erneuerbaren Energien eingesetzt werden oder nicht in ausreichender Menge eingesetzt werden. Als Ersatzmaßnahme gilt auch ein höherer Wärmeschutz als durch die EnEV vorgeschrieben.
Nach § 45 GEG "Maßnahmen zur Einsparung von Energie" gilt:
Maßnahmen gelten als Ersatzmaßnahmen, wenn jeweils für den Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs UND die für das Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle des GEG in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.
Stand: November 2021 -
Die technischen Anforderungen des GEG verlangen, dass die eingesetzte KWK-Anlage eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne der europäischen Richtlinie 2012/27/EU ist, also insbesondere mindestens 10 Prozent Primärenergie einspart. Für kleinere KWK-Anlagen unter 1 MW Leistung genügen auch geringere Primärenergieeinsparungen.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf BHKW, in denen gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden, da hier eine Überschneidung der Erfüllung der Nutzungspflicht mittels Biogas und mittels der Ersatzmaßnahme KWK möglich ist. Unbeschadet dessen können auch BHKW, in denen flüssige Biomasse (z.B. Pflanzenöle) oder feste Biomasse (z.B. Pellets, Holzhackschnitzel) verfeuert werden, zur Erfüllung der Nutzungspflicht des GEG eingesetzt werden (siehe FAQ Wie wird flüssige Biomasse (Pflanzenöle) im GEG berücksichtigt?)
Was die mengenmäßige Erfüllung der Nutzungspflicht angeht, so muss nach dem Gesetz unterschieden werden, ob die KWK-Anlage (a) ausschließlich mit Biogas, (b) ausschließlich mit Erdgas oder (c) mit einer Mischung aus Biogas und Erdgas befeuert wird. Im Fall (a) handelt es sich um den Einsatz einer erneuerbaren Energie, im Fall (b) um die Ersatzmaßnahme KWK, im Fall (c) um die Kombination der Ersatzmaßnahme KWK mit dem Einsatz von Biogas.
Fall (a): Die Nutzungspflicht ist erfüllt, sofern mindestens 30 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus der hocheffizienten KWK-Anlage gedeckt wird.
Fall (b): Die Nutzungspflicht ist erfüllt, sofern mindestens 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus der KWK-Anlage gedeckt wird.
Fall (c): Sofern zwischen 30 Prozent und 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus der KWK-Anlage gedeckt werden sollen, wird die Menge des Biogases, die in der KWK-Anlage zusammen mit Erdgas mindestens zu verfeuern ist, in Abhängigkeit des Deckungsanteils der KWK-Anlage am Wärmeenergiebedarf bestimmt. Die Nutzungspflicht ist in jedem Fall erfüllt, sofern mindestens 50 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus der KWK-Anlage gedeckt wird (siehe Fall b).
Hierzu drei Beispiele:
- Eine gasbetriebene KWK-Anlage deckt zu 30 Prozent den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes, die restlichen 70 Prozent werden durch einen Gasbrennwertkessel bereitgestellt. Wird diese KWK-Anlage mit Biogas betrieben, so ist die Nutzungspflicht erfüllt. Wird die KWK Anlage mit Erdgas betrieben ist die Nutzungspflicht zu 30/50= 60 Prozent erfüllt. Um die Nutzungspflicht zu 100 Prozent zu erfüllen, muss eine Kombination mit anderen zugelassenen Wärmeerzeugern realisiert werden, z.B. durch eine zusätzliche biogasbetriebene KWK-Anlage, die zu 12 Prozent (entspricht 40 Prozent der Pflichterfüllung) den Gesamtwärmebedarf deckt.
- Eine gasbetriebene KWK-Anlage deckt zu 40 Prozent den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes, die restlichen 60 Prozent werden durch einen Gasbrennwertkessel bereitgestellt. Mit 40 Prozent Wärmedeckung über die KWK-Anlage ist die Nutzungspflicht (in Höhe von 50 Prozent), wenn ausschließlich Erdgas verbrannt wird, noch nicht komplett erfüllt, sondern nur zu 40/50=80 Prozent. Soll dieser KWK-Anlage nun Biogas beigemischt werden, dann liegt der notwendige Biogasanteil bei 37,5 Prozent und der Erdgasanteil bei 62,5 Prozent. Damit werden 50 Prozent der Nutzungspflicht über Biogas erfüllt (37,5 Prozent von 40 Prozent sind 15 Prozent Biogas-KWK-Wärme am Gesamtwärmebedarf, dies entspricht 50 Prozent des Pflichtanteils von 30 Prozent für Biogas) und die restlichen 50 Prozent der Nutzungspflicht über Erdgas (62,5 Prozent von 40 Prozent sind 25 Prozent am Gesamtwärmebedarf, entspricht 50 Prozent des Pflichtanteils für fossile KWK). Werden die KWK-Anlage und der Gasbrennwertkessel gemeinsam, ohne differenzierte Mengenmessung, durch einen Gasanschluss beliefert, so muss in diesem Fall der Anteil des Biogases so hoch sein, dass unter Berücksichtigung des anlagenspezifischen thermischen Wirkungsgrades der eingesetzten KWK-Anlage und des Brennwertkessels 15 Prozent Biogas-KWK-Wärme erzeugt wird.
- Eine gasbetriebene KWK-Anlage deckt (wie in 2) zu 40 Prozent den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes. Die restlichen 60 Prozent werden jetzt aber nicht durch einen gasbetriebenen Brennwertkessel, sondern durch einen Öl-Brennwertkessel bereitgestellt. In diesem Fall gelten die Aussagen hinsichtlich des Mindestanteils des Biogases von 37,5 Prozent Biogas im Gasgemisch wie in Fall 1. Das bezogene Gas muss in diesem Fall 37,5 Prozent Biogas enthalten.
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Diese Maßnahme stellt eine Ersatzmaßnahme nach GEG § 37 und § 42 dar. Dazu muss der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent von der Wärmepumpe gedeckt werden.
Weiterführende Informationen: FAQ Können BHKW zur Erfüllung des GEG genutzt werden?
Stand: Juli 2022 -
Für den Fall, dass zusätzlich zur Zentralheizung ein handbeschickter Kaminofen vorhanden ist, kann in GEG-Berechnungen davon ausgegangen werden, dass 10 Prozent der Heizarbeit für das Wohngebäude durch den Kaminofen erbracht wird. Bei Mehrfamilienhäusern ist nach der DIN V 4701-10 hinsichtlich dieses Anteils die "bereichsweise" Betrachtung und eine flächenanteilige Aufteilung von Verlusten und Heizarbeit vorzunehmen.
Siehe hierzu Auslegung XIX-6 zu Anlage 1 Nr. 2.1 EnEV 2014 (die Aktualisierung bzgl. GEG liegt noch nicht vor).
Nach GEG können handbeschickter Holzöfen ohne Anschluss an das zentrale Heizungssystem nicht für die Pflichterfüllung verwendet werden. Ausschließlich Zentralheizungen oder automatisch beschickte Einzelraumfeuerstätten mit Anschluss an den Heizkreislauf sind hierfür zulässig. Grundsätzlich sind die folgenden Bestimmungen bei der Nutzung von fester Biomasse zur Pflichterfüllung nach GEG zu berücksichtigen:
Wird feste Biomasse zur vollständigen oder teilweisen Pflichterfüllung des EEWärmeG genutzt, müssen bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Als verwendbare feste Biomasse kommen entweder naturbelassenes stückiges und nicht stückiges Holz, Holzpellets oder Stroh in Frage. Nicht nachhaltig gewonnene Biomasse (z.B. Torf) oder belastete bzw. verunreinigte Biomasse (z.B. beschichtetes Holz oder Holzwerkstoffplatten mit Kleb-/Zuschlagstoffen) dürfen nicht verwendet werden. Die zum Einsatz kommenden Feuerungsanlagen müssen dabei den Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) entsprechen. Abhängig von der Leistung muss außerdem ein bestimmter Umwandlungswirkungsgrad entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 eingehalten werden. So müssen Zentralheizanlagen einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 Prozent (88 Prozent bei Anlagen >50 kW) und automatisch beschickte Einzelraumfeuerstätten mit Anschluss an den Heizkreislauf einen Wirkungsgrad von mindestens 86 Prozent einhalten. Anlagen, die nicht für die Heizung oder Warmwassererzeugung genutzt werden, dürfen einen Wirkungsgrad von 70 Prozent nicht unterschreiten.
Stand: Januar 2022 -
Solare Strahlungsenergie kann nach GEG als erneuerbare Energie zur Pflichterfüllung angesetzt werden. Gebäudeeigentümer müssen hierfür einen Mindestanteil von 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes aktiv durch den Einsatz solarthermischer Anlagen oder Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie decken. Die Anrechnung passiver Wärmegewinne durch solaren Strahlungsenergie, beispielsweise durch transparente Bauteile, ist nicht zulässig.
Solarthermische Anlagen:
Für Wohngebäude kann die Erfüllung vereinfacht nachgewiesen werden, wenn eine bestimmte Mindest-Kollektorfläche (abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten) eingehalten wird. Bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten liegt dieser Mindestwert bei 0,04 m² Aperturfläche je m² beheizter Nutzfläche (nach GEG) des Gebäudes. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten ist ein Mindestwert von 0,03 m² Aperturfläche pro m² beheizter Nutzfläche einzuhalten. Die Erfüllung der Nutzungspflicht kann nur durch Solarkollektoren erfüllt werden, die nach dem europäischen „Solar-Keymark“ - Prüfzeichen zertifiziert sind (dies gilt nicht für solare Luftkollektoren). Ob ein Solarkollektor über ein entsprechendes Zertifikat verfügt, kann der offiziellen Solar-Keymark-Datenbank entnommen werden.Strom aus solarer Strahlungsenergie:
Stand: Januar 2022
Für Wohngebäude gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils als erfüllt, wenn die Nennleistung der Anlage in Kilowatt „mindestens das 0,03fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1: 2018-09 beträgt.“ -
Durch das GEG werden Pflanzenöle als flüssige Biomasse definiert und dürfen als Erneuerbare Energie zur Pflichterfüllung angesetzt werden. Es gilt ein Mindestanteil von 50 Prozent für die Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes. An die Nutzung von Pflanzenölen werden besonders hohe Anforderungen gestellt, da diese alternativ auch als Nahrungsmittel oder im Verkehrsbereich genutzt werden könnten. Es handelt sich also um eine sehr wertvolle Ressource, die so effizient wie möglich eingesetzt werden soll.
Aus diesem Grund ist der Einsatz von flüssiger Biomasse nur in Verbindung mit Heizkesseln nach bester verfügbarer Technik (bei reiner Wärmeerzeugung derzeit Öl-Brennwertkessel oder alternativ hocheffiziente KWK-Anlagen) zulässig. Der Gebäudeeigentümer muss außerdem die Einhaltung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) nachweisen. Ein Nachweis erfolgt nach § 14 der BioSt-NachV, wobei die Einhaltung eines Treibhausgas-Minderungspotentials abhängig von der jeweiligen Verwendung sowie bestimmter flächenbezogener Nachhaltigkeitskriterien nachgewiesen werden muss. Für flüssige Biomasse die ausschließlich zur Wärmeerzeugung genutzt wird, liegt das Treibhausgas-Minderungspotential bei 77g CO2eq/MJ, bei Nutzung zur Wärmeerzeugung in KWK-Anlagen liegt der Mindestwert bei 85g CO2eq/MJ.
Stand: November 2021 -
Die Nutzung von fester Biomasse kann grundsätzlich zur Pflichterfüllung des GEG als erneuerbare Energie angesetzt werden. Wie auch für gasförmige oder flüssige Biomasse muss durch den Einsatz fester Biomasse ein Mindestanteil von 50 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes gedeckt werden. Als verwendbare feste Biomasse kommen entweder naturbelassenes stückiges und nicht-stückiges Holz, Holzpellets oder Stroh in Frage. Nicht nachhaltig gewonnene Biomasse (z.B. Torf) oder belastete bzw. verunreinigte Biomasse (z.B. beschichtetes Holz oder Holzwerkstoffplatten mit Kleb-/Zuschlagstoffen) dürfen nicht verwendet werden.
Die zum Einsatz kommende Feuerungsanlage muss den Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) entsprechen. Abhängig von der Leistung muss außerdem ein bestimmter Umwandlungswirkungsgrad entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 eingehalten werden. So müssen Zentralheizanlagen einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 86 Prozent (88 Prozent bei Anlagen >50 kW) und automatisch beschickte Einzelraumfeuerstätten mit Anschluss an den Heizkreislauf einen Wirkungsgrad von mindestens 86 Prozent einhalten. Anlagen, die nicht für die Heizung oder Warmwassererzeugung genutzt werden, dürfen einen Wirkungsgrad von 70 Prozent nicht unterschreiten.
Stand: November 2021 -
Das GEG soll auch wichtige Impulse für eine bessere Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen setzen. Dabei verpflichtet das GEG nur Gebäudeeigentümer. Für Betreiber von Müllverbrennungsanlagen sieht das Gesetz keine Verpflichtungen vor. Wie die Wärme aus Müllverbrennungsanlagen im Einzelnen im Rahmen des GEG genutzt werden kann, kann dem Anwendungshinweis entnommen werden, den das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet und den Ländern für den Vollzug zur Verfügung gestellt hat.
Stand: Januar 2022 -
Wird eine Lüftungsanlage in einem Neubau zu dem Zweck eingebaut, den Raumwärmebedarf ganz oder teilweise zu decken, so zählt die benötigte Energie als Wärmeenergiebedarf im Sinne des GEG. Der Energiebedarf für Heizung, der dort definiert wird, umfasst nicht nur Heizkessel mit wassergeführten Heizkörpern im klassischen Sinne, sondern auch Beheizungsarten mit Luft als Wärmeträger.
Stand: November 2021 -
Beim Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) handelt es sich um ein Landesgesetz von Baden-Württemberg zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Gebäuden. Zwischen dem 01.04.2008 und dem 31.12.2008 galt es für alle neu zu errichtenden Wohngebäude und wurde am 01.01.2009 durch das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) abgelöst, welches bundesweit für alle Neubauten gailt. Durch § 3 Abs. 4 EEWärmeG bzw. § 56 GEG wurde bzw. wird den Ländern jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Gesetzgebung zur Nutzung von Wärme im Gebäudebestand eigenständig zu verabschieden. Seit dem 01.01.2010 gilt daher das EWärmeG für Bestandssanierungen im Land Baden-Württemberg. Am 01.07.2015 trat die Neufassung des Gesetzes in Kraft und gilt bis heute für Gebäude, die vor dem 01.01.2009 errichtet wurden und bei denen seit dem 01.07.2015 die Heizungsanlage zu erneuern ist. Die Grundanforderung beinhaltet insbesondere, dass bei Einbau einer neuen Heizung mindestens 15 Prozent erneuerbare Energien zur Deckung des Bedarfs zu nutzen sind. Hierbei ist zugleich die Kombination verschiedener Optionen möglich, ebenso wie die Berücksichtigung von Wärmeschutz- und Ersatzmaßnahmen.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des Umweltministeriums des Landes Baden-Württemberg.
Stand: Januar 2022 -
Im GEG steht unter § 52 (2):Eine grundlegende Renovierung ist jede Maßnahme, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren
1. ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage auf einen fossilen Energieträger oder auf einen anderen fossilen Energieträger als den bisher eingesetzten
umgestellt wird und
2. mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle renoviert werden.Dies gilt auch bei Erweiterungen bestehender Gebäude siehe dazu:
Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen (Hinweis Nr. 1/2013)
Stand: Januar 2022
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
Zulassung
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Grundsätzlich darf jeder Gebäude-Energieberater einen individuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Sofern der Hauseigentümer für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans jedoch Fördergelder in Anspruch nehmen möchte, ist seit dem 01.07.2023 mit der Änderung der Richtlinie eine Energieberatung nur noch dann förderfähig, wenn sie von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.
Übergangsweise wird in einem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 eine Zulassung für das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt, da bis zum 30.06.2023 eine BAFA-Zulassung des Energieberatenden den Anforderungen entsprach.
Bezüglich der Ausstellungsberechtigung gelten ab dem 01.07.2023 die Anforderungen an den Energieberater, die im Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes nachzulesen sind.
Stand: Juli 2023 -
Eine fundierte Ausbildung und umfangreiche Erfahrungen des Erstellers sowie aktuelle Kenntnisse sowohl zur Datenaufnahme, Bilanzierung und Umsetzung als auch zu den aktuellen Förderprogrammen werden für die Erstellung des iSFP benötigt.
Soll der iSFP im Rahmen des BAFA-Programms „Energieberatung für Wohngebäude“ gefördert werden, muss der iSFP von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist. Übergangsweise wird in einem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 eine Zulassung für das Förderprogramm Energieberatung für Wohngebäude durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt.
Bezüglich der Ausstellungsberechtigung und Antragstellung gelten die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 31.05.2023.
Stand: Juli 2023
Allgemeines
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Die Softwarehersteller wurden bereits in der frühen Entwicklungsphase eingebunden. Sie haben sich freiwillig zur Integration einer iSFP-Druckapplikation in ihr Produkt entschlossen. Die nun vorliegende Druckapplikation wurde in enger Abstimmung mit den Softwareherstellern entwickelt, um deren Integration in die Bilanzierungssoftware sicherzustellen.
Stand: Januar 2022 -
Die Druckapplikation zum iSFP ist keine eigenständige Software, sondern wird in die bestehenden Softwareprogramme integriert.
Stand: November 2021 -
Die Druckapplikation wurde in Abstimmung mit den Softwareherstellern entwickelt und kann in alle gängigen Bilanzierungsprogramme integriert werden. Alle Softwarehersteller können dies freiwillig machen, weshalb die Verfügbarkeit des iSFP in den einzelnen Produkten zeitlich variieren kann.
Stand: November 2021 -
Das BAFA hat auf seiner Website eine Liste der freigegebenen Softwarelösungen mit dem bereits integrierten iSFP veröffentlicht.
Stand: November 2021 -
Die Inhalte des iSFP bestehen aus zwei unterschiedlichen Datenbereichen: Projekt- und Bilanzdaten werden direkt in der Software während der Bilanzierung erfasst und entsprechend iSFP-Methodik ausgewertet und an die Druckapplikation übergeben. Ergänzende individuelle Daten zum Gebäude und Texte für Sanierungsvorschläge müssen individuell für das jeweilige Projekt eingegeben werden. Je nach Softwareprodukt erfolgt das innerhalb der Software oder in der daran gekoppelten Druckapplikation.
Stand: November 2021 -
Die Druckapplikation ermöglicht die Ausgabe des iSFP in einer dafür vorgesehenen standardisierten Form. Sie stellt dabei dem Energieberater alle erforderlichen Bereiche und Felder zur Verfügung, die zur Erstellung des iSFP notwendig sind. Dabei werden die Projekt- und Bilanzdaten bereits in der Software entsprechend der iSFP-Bewertungsmethodik zusammengestellt, aufbereitet und an die Druckapplikation übergeben. Diese Daten sind nur innerhalb der Bilanzierungssoftware änderbar.
Die individuellen Inhalte wie Erläuterungen, Beschreibungen und Empfehlungen sind vom Energieberater eigenverantwortlich und gewissenhaft einzugeben. Um einen richtlinienkonformen und damit förderfähigen iSFP ausgeben zu können, ist das „Merkblatt für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)“ des BAFA zu berücksichtigen.
Nur im Zusammenspiel der korrekt erstellten Bilanz, der schlüssig aufeinander aufbauenden Maßnahmenpakete und den für Laien verständlichen individuellen Erläuterungen sind die Voraussetzungen für einen qualitativ hochwertigen und förderfähigen Beratungsbericht erfüllt.
Stand: Januar 2022
Tipps für die Erstellung
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Freitextfelder sind in beiden Bauherrendokumenten vorgesehen, beispielsweise für das Anschreiben, die Nutzerempfehlungen und die Baubeschreibungen. Dort sind individuelle Formulierungen und qualitativ hochwertige Beschreibungen gefragt. In den Softwareprogrammen sind entsprechende Felder dafür vorgesehen und gekennzeichnet, sodass die Texte und andere Angaben eingetragen werden können. Dabei ist auf die maximal mögliche Zeichenanzahl in jedem Eingabefeld zu achten. Bei einer Überschreitung wird der Text rot markiert und muss gekürzt werden, da er sonst im PDF-Ausdruck abgeschnitten wird. Mit der Textbegrenzung ist beabsichtigt, dass sich der Energieberater auf die wesentlichen Aussagen beschränkt, um die Übersichtlichkeit für den Eigentümer zu erhöhen. Das iSFP-Druckmodul übernimmt die Daten aus der Bilanzierungssoftware und ordnet die Farben zu.
Stand: Januar 2022 -
Mit der Druckapplikation für den iSFP können Sie sowohl eine schrittweise Sanierung in zwei bis maximal fünf Maßnahmenpaketen als auch eine Gesamtsanierung in einem Zug darstellen.
Stand: Januar 2022 -
Mit erneutem Starten der Druckapplikation aus der Software heraus werden die Bilanzdaten an die Druckapplikation übergeben und es wird eine neue mSFPprojekt-Datei erstellt. Die zuvor gespeicherte Datei ist über den Öffnen-Button zu öffnen und die Eingaben sind wieder sichtbar.
Stand: Januar 2022 -
Der finale iSFP stellt nur eine Sanierungsvariante dar. Um dem Hauseigentümer verschiedene Sanierungsvarianten vorzustellen, kann für jede Sanierungsvariante ein iSFP angelegt und als Vorausdruck dem Hauseigentümer vorgelegt werden. Anhand der Vorausdrucke können die Varianten besprochen und die Entscheidung für den finalen iSFP gemeinsam mit dem Kunden getroffen werden.
Stand: November 2021 -
In der Druckapplikation Mein Sanierungsfahrplan (mSFP) kann man jederzeit den Arbeitsstand speichern. Dabei wird eine mSFPprojekt-Datei angelegt, die man nur mit der Druckapplikation öffnen kann. Der Pfad der gespeicherten Datei wird dabei in der Titelleiste angezeigt.
Stand: November 2021 -
Im iSFP sind Fotos und Grafiken sowohl im Dokument „Mein Sanierungsfahrplan“ als auch in der "Umsetzungshilfe für meine Maßnahmen" einzufügen. Davon sind Bereiche zu unterscheiden in denen Fotos unerlässlich sind und zum Gesamtinhalt des iSFP gehören.
Im Dokument „Mein Sanierungsfahrplan“ sollen Fotos auf der Seite „Ihr Haus heute“ eingefügt werden, dies befindet sich neben der Gebäudeansicht auf dem Deckblatt. Diese dienen dazu, den baulichen Ausgangszustand zu dokumentieren und eventuell schon auf Hemmnisse oder Sanierungsansätze hinzuweisen. In der Umsetzungshilfe auf der Seite „Gebäudeansichten“ sind vier Fotos der Gebäudeansichten einzufügen.Während für diese Bereiche Fotos zwingend erforderlich sind, um den abschließenden iSFP ausgeben zu können, bieten die Detailseiten in der Umsetzungshilfe die Möglichkeit, optional Fotos oder Grafiken (z.B. Prinzipskizzen) einzufügen.
Zu jeder Grafik bzw. jedem Foto ist eine Bildbeschreibung und die Bildquelle (Rechteinhaber/ Ersteller) einzutragen. Fehlen Fotos und/oder die Angaben zum Foto/Grafik, so ist kein Endausdruck der Dokumente möglich. Innerhalb der Druckapplikation wird darauf mit einem Warnhinweis aufmerksam gemacht.
Stand: November 2021
Umgang mit der Druckapplikation
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Ein blau markierter Wert im Datenblatt (siehe Beispiel-Screenshot) sollte noch einmal überprüft werden. Die Markierung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Wert falsch ist, sondern dass er außerhalb eines empirisch plausiblen Bereiches liegt. Blau markierte Werte sollen den Anwenderinnen und Anwendern helfen, mögliche Fehler zu erkennen, die Eingaben zu kontrollieren und sie ggf. in der Bilanzierungssoftware vor der Finalisierung des iSFPs zu korrigieren. Ergibt die Überprüfung hingegen, dass ein blau markierter Wert die Eigenschaften des Gebäudes korrekt darstellt, kann der iSFP wie gewohnt finalisiert und eingereicht werden.
Das Datenblatt zur Qualitätssicherung wird seit der Version 2.3 durch die Druckapplikation automatisch erstellt und bildet tabellarisch mehrere Bilanzierungswerte ab. Mithilfe dieser Übersicht können Eingabefehler oder andere auffällige Werte schneller erkannt und bei Bedarf korrigiert werden. Das Datenblatt erleichtert die Überprüfung und Finalisierung eines iSFPs und ist bei Stichprobenkontrollen durch das BAFA seit dem 01.02.2023 verpflichtend einzureichen.
Stand: Februar 2023 -
Sobald die Druckapplikation innerhalb der Bilanzierungssoftware geöffnet wird, werden über eine Schnittstelle alle aktuellen Bilanzierungsdaten übergeben. Zugleich erfolgt ein Vollständigkeitstest über alle zu erbringenden Eingaben. Fehlende Eingaben werden in einem Popup-Fenster dargestellt. Hier gibt es zwei verschiedene Arten: ERROR- und WARN-Hinweise. ERROR-Hinweise können nur in der Bilanzierungssoftware behoben werden. Sollten ERRORs auftauchen wechseln sie daher direkt wieder in Ihre Software. Erst wenn diese Fehler behoben wurden, ist es sinnvoll die WARN-Hinweise in der Druckapplikation abzuarbeiten.
Stand: Januar 2022 -
Die Prinzipskizzen aus dem Handbuch für Energieberater (Kapitel 13) wurden den jeweiligen Softwareherstellern zur Implementierung in die Software zur Verfügung gestellt. Gegebenenfalls ist beim Softwarehersteller nachzufragen, wo man die Skizzen finden kann. Ein separater Download auf www.gebaeudeforum.de ist nicht möglich.
Stand: Januar 2022 -
Die Fotos und Grafiken müssen im jpg-Format vorliegen, um im iSFP eingebunden werden zu können. In der Druckapplikation ist ein einfacher Grafikeditor enthalten, der es erlaubt, in das eingeladene Foto zu zoomen und den Ausschnitt innerhalb des Bildes zu verschieben. Er ersetzt jedoch keine Bildbearbeitung.
Stand: Januar 2022 -
Nein. Importierte Bilder werden in der Druckapplikation immer im Querformat dargestellt. Gegebenenfalls muss ein Foto demnach vor dem Import gedreht werden. Normalerweise bietet hierfür jedes marktübliche Computersystem ein einfaches, vorinstalliertes Bildprogramm an.
- Öffnen Sie das Bild mit einem Doppelklick.
- Finden Sie im Bildprogramm den Menüpunkt "Drehen".
- Pro Klick wird das Bild um 90 Grad gedreht.
Wenn Sie das Bild schließen, sollte die Drehung automatisch gespeichert werden.
Stand: Juni 2022
Methodik iSFP
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Im iSFP werden das Nutzerverhalten und die Verbrauchswerte berücksichtigt. Beides ist Grundlage für die Angaben der Energiekosten im iSFP. Es gibt drei Möglichkeiten die Verbrauchswerte zu berechnen.
- Im Idealfall kann der Energieverbrauch vor der Sanierung auf Grundlage vorhandener Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre berechnet werden. Anschließend wird der Energieverbrauchskennwert mithilfe der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand (BMWi/BMUB, 29.03.2021) bereinigt. Abschließend ist der so ermittelte Endenergieverbrauch für die Heizung zusätzlich der Klima- und Leerstandsbereinigung zu unterziehen.
- Liegen keine Abrechnungen zu den tatsächlichen Verbräuchen der letzten Jahre vor oder sind diese nicht vollständig, beispielsweise, weil die Eigentümer gewechselt haben, so kann kein belastbarer Verbrauchswert berechnet werden. Greifen Sie in diesem Fall auf den „typischen Verbrauch“ zurück. Dieser beschreibt den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch, den ein Gebäude gleicher Größe und gleichen energetischen Standards hat. Er wurde vom Institut für Wohnen und Umwelt aus einer Stichprobe von 1.700 Gebäuden abgeleitet. Die Formel zur Berechnung ist in der Software hinterlegt und wird automatisch angewendet, wenn keine Eingabe des abgeglichenen Verbrauchswertes zuvor erfolgt ist.
- Weiterhin kann der Berater auch alternativ eine Anpassung anhand des detaillierten Nutzerverhaltens vornehmen. Einige Softwares bieten Verfahren zum Abgleich an.
Entscheidend ist, dass Sie die Energiekosten heute und zukünftig praxisnah abbilden können. Die energetische Bewertung des Gebäudes erfolgt grundsätzlich auf Basis des berechneten Bedarfs, um einen Vergleich der Gebäude untereinander zu ermöglichen. Außerdem ist dies für die Angaben zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen durch die KfW notwendig.
Stand: Januar 2022 -
Für den Fall, dass keine Verbrauchsdaten vorliegen, wird der Verbrauch mit dem hinterlegten typischen Verbrauchsfaktor errechnet.
Stand: November 2021 -
Das Bestmöglich-Prinzip besagt, dass der Energieberater in seiner Maßnahmenempfehlung den für das Gebäude bestmöglichen Energieeffizienzstandard wählen sollte unter der Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten des Eigentümers. Das bedeutet, dass die Empfehlung nach Möglichkeit zu einer energetischen Bewertung der Bauteile führen sollte, die der besten, das heißt der dunkelgrünen Klasse entspricht. Dabei sind Abweichungen nach individueller Beratung möglich, die dann gegenüber dem Hauseigentümer – nach Möglichkeit schriftlich – erläutert werden sollten.
Stand: November 2021 -
Die „Energieberatung Wohngebäude“ und der iSFP sind für Bestandsgebäude konzipiert. Das bedeutet, alle Modernisierungs- und Sanierungsvorschläge gehen vom derzeitigem realen Bestandsgebäude aus.
Innerhalb der Bilanzierung müssen die vor Ort, am realen Gebäude ermittelten Daten zur Ermittlung des Ist-Zustandes verwendet werden. Zur Ermittlung des beheizten Volumens sind die Festlegungen entsprechend GEG, den geltenden Bilanzierungsnormen und den aktuellen technischen FAQ zur BEG verbindlich.
Änderungen des Volumens und der Bauteilflächen wegen Umbau oder Erweiterungen werden, wie auch die Anpassungen der Bauteileigenschaften (z.B. Einbau Dämmung) innerhalb der Bilanzierungssoftware, im Zuge der Erstellung der Sanierungsmaßnahmen vorgenommen. Die Bilanzierungssoftware stellt dann die Kennwerte entsprechend iSFP-Bewertungsmethodik zusammen und übergibt diese Werte zur Darstellung an die iSFP-Druckapplikation. Die übergebenen Daten werden in der iSFP-Druckapplikation nur zugeordnet und dargestellt, jedoch nicht erfasst (Handbuch Kap. 3).
Für individuelle Erläuterungen zur Volumen- oder Flächenänderungen stehen Ihnen z.B. Textfelder auf den Seiten:
- „Ihr Haus heute – Beschreibung und Erläuterung“
- „Ihr Haus in Zukunft – das sind die Vorteile“
- „Maßnahmenpakete – Das bringt Ihnen das Maßnahmenpaket“
zur Verfügung. Darüber hinaus werden die Bauteil- und Bilanzdaten des Istzustands und der Maßnahmenpakete innerhalb der techn. Dokumentation aufgeführt.
Stand: März 2022 -
Beim „typischen Verbrauch“ handelt es sich um einen bereinigten bzw. dem Nutzerverhalten angepassten Bedarf. Er beschreibt damit im iSFP den durchschnittlichen Energieverbrauch eines Gebäudes gleicher Größe und gleichen energetischen Standards. Er wurde vom Institut für Wohnen und Umwelt aus einer Stichprobe von 1.700 Gebäuden abgeleitet. Die Ermittlung bezieht sich dabei auf den jeweiligen Heizenergiebedarf.
Stand: November 2021 -
Es ist wichtig, dass Sie sowohl die Investitionskosten insgesamt als auch die anteiligen Instandhaltungskosten bzw. die energetisch bedingten Mehrkosten getrennt erfassen.
Stand: November 2021
Förderung
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Die Erstellung des iSFP wird im Rahmen der Energieberatung für Wohngebäude vom BAFA gefördert. Es gelten die Förderbedingungen entsprechend der Förderrichtlinie. Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)vom: 31.05.2023
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einen iSFP-Bonus bei Umsetzung der Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen.
Stand: Juli 2023 -
Das BAFA fördert im Rahmen des Programms „Energieberatung für Wohngebäude“ erstellte iSFP seit dem 01.07.2017. Seit dem 01.07.2023 werden Energieberatungen für Wohngebäude nur noch gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan mit der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt wird.
Mit den Anpassungen in den Energieberatungsprogrammen EBW und EBN zum 07.08.2024 werden bis zu 50 Prozent der förderfähigen Beratungskosten gezahlt, höchstens jedoch 650 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser und 850 Euro für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gibt es zusätzlich einen einmaligen Zuschuss von 250 EUR, wenn der iSFP durch die Energieberatenden in WEG-Versammlungen erläutert wird.
Informationen zu den Fördervoraussetzungen und den Mindestanforderungen an den iSFP können auf der Website des BAFA abgerufen werden. Bei weiteren Fragen erteilt das BAFA auch telefonisch Auskunft — die entsprechenden Kontaktinformationen finden sich ebenfalls auf der Website des BAFA — oder es kann das Kontaktformular des BAFA genutzt werden.
Stand: August 2024 -
Im Förderprozess bei der BEG-Förderung wird der iSFP an drei Stellen benötigt:
- Im Rahmen des BEG-Antrags für die Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP. Der erstellte iSFP muss den Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten vorliegen, damit sie einen iSFP-Bonus beantragen können.
- Nach der Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Hier müssen die Antragsstellenden nachweisen, dass die realisierte BEG-Maßnahme einer im iSFP empfohlenen Maßnahme entspricht. Der iSFP muss abschließend bestätigt und ausgezahlt worden sein.
- Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die Durchführer der BEG, wenn im Rahmen der Förderung ein iSFP-Bonus gewährt wurde. Mittels Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob das geförderte Bauvorhaben tatsächlich den beantragten Effizienzhaus-Standard erreicht bzw. ob die umgesetzten Einzelmaßnahmen die technischen Mindestanforderungen erfüllen. Die Durchführer behalten sich vor, den iSFP auf missbräuchliche Nutzung zu prüfen.
Fragen zu den Förderprogrammen und den Antragsverfahren beantwortet das BAFA.
Stand: Juli 2023 -
Die Beratung sollte stets in Hinblick auf den energetischen Zustand des Hauses, die finanziellen Möglichkeiten und die individuellen Wünsche des Eigentümers erfolgen. Die Methodik des iSFP sieht vor, dass dabei das sogenannte Bestmöglich-Prinzip angewendet wird. Gemäß dem Bestmöglich-Prinzip besteht das Ziel darin, für die einzelnen Sanierungskomponenten eine Effizienz zu erreichen, die im Farbschema der energetischen Bewertung bei dunkelgrün eingeordnet wird. Ist diese Empfehlung aus individuellen Gründen nicht möglich, kann der Effizienzstandard so weit wie nötig abgesenkt werden. In einigen Fällen sind dann explizite Erläuterungen für den Hauseigentümer notwendig.
Bei einer geförderten Beratung sind die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude“ zu beachten. In dieser sowie im „Merkblatt für die Erstellung des individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)“ des BAFA sind die Mindestinhalte eines iSFPs festgelegt. Sowohl Richtlinie als auch Merkblatt stehen auf der Webseite des BAFA zum Download bereit.
Stand: Juli 2023 -
Generell reduziert die Vorlage eines Sanierungsfahrplans in Baden-Württemberg den Pflichtanteil des EWärmeG von 15 Prozent auf 10 Prozent an erneuerbare Energien. Die formalen Anforderungen werden mit dem Standard für einen bundesweit einheitlichen iSFP erfüllt.
Stand: November 2021 -
Die beantragte Maßnahme muss im iSFP benannt bzw. bilanziert worden sein. Für nicht im iSFP aufgeführte Maßnahmen wird kein iSFP-Bonus gewährt.
Unwesentliche inhaltliche Abweichungen, eine Übererfüllung/Ambitionssteigerung gegenüber den iSFP-Vorgaben oder Änderungen der zeitlichen Reihenfolge sind für den Bonus unschädlich. Abweichungen von der im Zuwendungsbescheid bzw. in der Zusage bewilligten Maßnahme sind dem BAFA bzw. der KfW unverzüglich anzuzeigen. Liegt eine wesentliche inhaltliche Abweichung im Sinne einer Untererfüllung der iSFP-Vorgaben vor, kann die Maßnahme nicht als iSFP-Maßnahme gewertet werden.
Mehr Informationen dazu siehe BEG FAQ auf der Website der BMWK-Kampagne Energiewechsel.
Fragen zu den Förderprogrammen und den Antragsverfahren beantwortet das BAFA.
Stand: Juli 2023
DIN V 18599
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Beispiel: Wäschereien, leerstehende Gewerbeeinheiten, Sporthallen mit Zuschauerbereich, Sport- und Freizeitbäder
Nach GEG § 21 (3) kann für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, entweder
- die Nutzung Nr.17 der Tabelle 5 im Teil 10 (Sonstige Aufenthaltsräume) verwendet werden oder
- eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10 unter Anwendung eines gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt werden.
Dieses Profil wird sowohl beim Referenzgebäude als auch beim realen Gebäude angewendet. Die gewählten Angaben im Falle b) sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen. Im Falle einer noch nicht feststehenden zukünftigen Nutzung einer Zone muss das Nutzungsprofil Nr. 17 verwendet werden.
Stand: November 2021 -
Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude erfolgt nach DIN V 18599-1: 2018-09 oder mit vereinfachten Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells (§ 32 GEG).
Das vereinfachte Verfahren nach § 32 GEG gilt u.a. für Schulen, Turnhallen, Kindergärten und-tagesstätten und ähnliche Einrichtungen und darf damit für den geschilderten Fall angewandt werden. Nach Anlage 2 Nr. 3.2.1 ist abweichend zu Nr. 2.2.1 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.
Nach Anlage 2 Nr. 2.1.2 gilt für die Bilanzierung des Warmwassers: Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
Es gibt beim vereinfachten Verfahren keine abweichende Bestimmung zu Punkt 2.1.2, so dass dieser auch bei der Berechnung mit dem vereinfachten Verfahren angewandt werden kann.
Die aus formaler Sicht beschriebene Bewertung (Berechnung ohne Warmwasser) ist auch aus inhaltlicher Sicht sinnvoll. Zum einen soll das vereinfachte Verfahren einfacher als eine ausführliche Berechnung sein, dies würde durch eine zusätzliche generelle Einbeziehung des Warmwassers konterkariert. Außerdem würde eine rechnerische Einbeziehung eines real kaum vorhandenen Warmwasserbedarfs möglicherweise zu einer anlagentechnischen Fehloptimierung führen (z.B. Einbau einer solarthermischen Anlage in Gebäude ohne nennenswerten Warmwasserbedarf).
Stand: November 2021 -
Für den Fall verschiedener Nichtwohn-Nutzungen sieht das GEG vor, das Gebäude in Zonen einzuteilen. Es wird dann ein Ausweis für alle Zonen zusammen erstellt. Siehe dazu GEG § 21 (2) und in den Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand unter Nr. 2.2. Bei der Aufteilung des Gebäudes in Zonen müssen deren Abmessungen und Geometrie mit folgender Genauigkeit ermittelt werden:
- die einzelnen Zonenflächen mit einer Toleranz von ±10 Prozent und
- die Abweichungen der Einzelflächen im Mittel müssen so ausfallen, dass für die sich ergebende Gesamtfläche des Gebäudes die Einhaltung einer Toleranz von -20 Prozent /+5 Prozent zu erwarten ist.
Auf Seite 2 des Musters Energieausweis für Nichtwohngebäude ist ein Feld für die Liste der verschiedenen Zonen vorgesehen.
Stand: Januar 2022 -
Nach DIN 18599-5 können die, über die charakteristische Länge für das Gesamtgebäude ermittelten Leitungslängen, flächenanteilig auf die Zonen verteilt werden. Somit können Leitungslängen für Heizkreise ermittelt werden, die sich über verschiedene Zonen erstrecken. Doch wie ist zu verfahren, wenn eine Zone mehreren Heizkreisen zugeordnet ist? Sind in den ermittelten Leitungslängen Lv, Ls, La die Anschlussleitungen für RLT-Heizregister oder ähnliche Komponenten bereits enthalten? Wenn ja, wie soll der Anteil dieser Leizungen an den Leitungslängen ermittelt werden?
Wenn keine detaillierte Rohrnetzplanung vorliegt, können nach DIN V 18599-5 die Längen des Heizungs-Rohrnetzes vereinfachend aus den geometrischen Gebäudedaten/Zonendaten (Standardwerte Tabelle 26) ermittelt werden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Rohrnetz aus drei unterschiedlichen Bereichen V (horizontale Verteilung vom Wärmeerzeuger zu den Strängen), S (Steigleitungen) und A (Anbindeleitungen von Strängen zu Heizkörpern) besteht.
Besteht ein Gebäude aus mehreren Zonen, so wird vereinfachend die Länge der Anbinde- und Strangleitungen aus den geometrischen Abmessungen der jeweiligen Zone bestimmt. Die Längen der Verteilleitungen werden mit den geometrischen Abmessungen des gesamten Gebäudes ermittelt.
Alternativ kann die Verteilung (gemeint ist das ganze Rohrnetz, bestehend aus den Bereichen V, S und A) für das gesamte Gebäude gemeinsam berechnet werden; die Wärmeverluste werden dann den Zonen entsprechend ihrer Flächenanteile zugeordnet. Die Leitungslängen für die Beheizung von dezentralen RLT-Geräten sind wie für Warmwasserheizungsanlagen zu berechnen. Bei zentralen RLT-Geräten ist die Länge entsprechend ihrer Platzierung vorzugeben.
Wenn eine Zone bzw. mehrere Zonen durch mehrere Heizkreise versorgt werden (z.B. statische Heizung und Nachheizregister für RLT-Anlage in jedem Raum), dann ergeben sich entsprechend längere Leitungen. Vorzugsweise sind in diesen Fällen die geplanten/tatsächlichen Leitungslängen zu verwenden. Eine (bei Erfordernis auch grobe) Abschätzung ist den Standardlängen vorzuziehen. Falls die Standardwerte verwendet werden sollen, sind die Längen für jeden Heizkreis in Abhängigkeit von der Geometrie (wie für einen einzelnen Heizkreis) zu ermitteln.
Wie oben ausgeführt, sind die Längen für dezentrale (raumweise) RLT-Heizregister analog zu Warmwasser-Heizkreisen zu ermitteln. Im Regelfall werden infolge unterschiedlicher Temperatur- bzw. Zeitanforderungen von der statischen Heizung getrennte Rohrleitungen verlegt. Falls das gleiche Rohrnetz verwendet wird, dann gibt es nur einen Heizkreis, eine Aufteilung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Stand: Januar 2022 -
In der DIN V 18599 gilt einheitlich bei allen Maßbezügen im Gebäudeschnitt und für sämtliche Böden und Decken (einschließlich des unteren Gebäudeabschlusses) die Regelung „von Oberkante Rohdecke bis Oberkante Rohdecke“, unabhängig von der Lage einer Dämmschicht. Eine Ausnahme bildet der obere Gebäudeabschluss, hier wird das Außenmaß bis zu Oberkante der obersten wärmetechnisch wirksamen Schicht gemessen.
Für den öffentlich-rechtlichen Nachweis nach GEG gilt als Bezugsmaß beim unteren Gebäudeabschluss also stets die Oberkante der Rohdecke.
Stand: November 2021 -
Den Aufzugsschächten kann nach DIN V 18599-10, genauso wie den meist angrenzenden Fluren und Treppenräumen, das Nutzungsprofil Verkehrsflächen zugewiesen werden. Damit ist eine Zuordnung in die gleiche Gebäudezone grundsätzlich erst einmal möglich.
Der Mindestaußenluftvolumenstrom entsprechend den Richtwerten nach DIN V 18599-10 Tabelle 4 wird für Verkehrsflächen mit null angesetzt. Dadurch ergeben sich bei freier Lüftung die Lüftungswärmeverluste nur in Abhängigkeit der Gebäudedichtheit und des Zonenvolumens aus der Infiltration.
Ob die Flächen gleicher Nutzung auch innerhalb einer Zone bilanziert werden können, hängt im Weiteren davon ab, wie diese konditioniert sind. Für die Charakterisierung eines Raumes oder einer Raumgruppe als unbeheizt, sollten daher zwei Aspekte untersucht werden:
Wie ist der Bezug der betrachteten Räume bzw. Raumgruppe nach außen?
Insbesondere für innen liegende Aufzugsschächte gilt, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche (oberer und unterer Abschluss) bezogen auf das Volumen sehr klein ist. Die Einstufung des Schachtes als unbeheizte Zone würde also die wärmeübertragende Umfassungsfläche erhöhen und somit die Transmissionswärmeverluste über die (meist) ungedämmten Schachtwände überbewerten.
Besteht eine thermische Trennung zur angrenzenden beheizten Zonen?
Als zusätzliches Kriterium kann die thermische Trennung zwischen zwei Bereichen herangezogen werden. An Trennflächen zwischen beheizten und in beheizten Räumen werden Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gestellt. Wenn diese bei den Schachtwänden nicht berücksichtigt werden oder wurden, dann sind die entsprechenden Außenflächen zu dämmen und der Schacht wird Bestandteil des beheizten Volumens.
Unter Würdigung des vorgenannten ist das Zuordnen des Aufzugsschachtes in die angrenzende Verkehrsfläche als richtige Vorgehensweise zu werten.
Stand: November 2021 -
Leider gibt es derzeit kein vereinfachtes Verfahren zum Thema Grundwasserkühlung in der DIN V 18599. Jedenfalls ist es nicht beschrieben. Sie können jedoch (nach Norm) folgendermaßen vorgehen:
Die Kühlfunktion mit den entsprechenden Systemtemperaturen (z.B. 12 – 16°C) berechnen, die entsprechende Wasserhydraulik aufbauen (zur Bewertung der Stromaufwände für die Verteilung) und ohne Kältemaschine berechnen. Also die Kreise, Systemtemperaturen und Widerstände entsprechend zusammenstellen und ohne Kältemaschine berechnen.
Die Norm sieht diese Möglichkeit vor. Ersatzweise können Sie mit einer Kältemaschine rechnen und die Kaltwassersysteme analog aufbauen. Dann nach der Berechnung den Stromaufwand für den Kompressor abziehen.
Die pauschalen Zuschlagswerte im GEG beziehen sich nur auf die Wohngebäude und können für Bürogebäude nicht verwendet werden.
Stand: November 2021 -
Für eine Berücksichtigung im beheizten Gebäudevolumen muss ein Treppenhaus nicht zwingend direkt beheizt werden. Im Folgenden einige allgemeine Erläuterungen:
Nach Regelung der EnEV durch Anlage 1 Abschnitt 1.3.1 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt. Im Sinne der EnEV sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden. Nach EnEV ist zur Bestimmung der Bilanzierungsgrenze also weder erforderlich, dass ein betrachteter Raum direkt beheizt ist, noch, dass das Gebäudevolumen ausschließlich beheizte Räume umschließt. Für die Festlegung von Systemgrenzen besteht also ein fachlicher Ermessensspielraum um die Beheizungssituation möglichst angenähert abbilden zu können, wie am Beispiel eines nicht direkt beheizten Treppenhauses:
Bei einem nicht direkt beheizten aber außen gedämmten Treppenhaus ist es sinnvoll, dieses dem beheizten Gebäudevolumen zuzuschlagen, besonders, wenn die trennenden Bauteile zwischen Treppenhaus und den beheizten Räumen der Wohngeschosse dem Dämmstandard von Innenbauteilen entsprechen. Für das Treppenhaus kann dabei eine Beheizung durch Raumverbund über die Innenbauteile angenommen werden. Das Vorhandensein von Heizkörpern und somit direkte Beheizung ist für diesen Ansatz nicht zwingend notwendig. In diesem Fall verläuft die Systemgrenze entlang der Außenbauteile des Treppenhauses einschließlich der Umfassungsflächen eines ggf. thermisch nicht abgetrennten Kellerabgangs. Dieser Ansatz ist meist bei einem im Gebäude liegenden Treppenhaus sinnvoll.
Bei einem (unbeheizten) Treppenhaus, bei dem die trennenden Bauteile zu den beheizten Wohnungen gedämmt sind, ist es sinnvoll, dieses nicht im beheizten Gebäudevolumen zu berücksichtigen. In diesem Fall verläuft die Systemgrenze entlang der trennenden Bauteile zu den beheizten Wohnungen. Dieser Ansatz ist meist bei einem dem Gebäude vorgelagerten (unbeheizten) Treppenhaus sinnvoll.
Stand: Januar 2022 -
In einem BHKW wird ein Brennstoff verbrannt und damit werden Strom und Wärme erzeugt (Kraft-Wärme-Kopplung – KWK), außerdem treten Wärmeverluste auf. Aus Sicht der Gebäudebewertung gibt es zwei Möglichkeiten:
A) Bilanzierung von Brennstoff, Wärme- und Stromerzeugung (Verfahren A der DIN V 18599-9:2018-09)
B) Bilanzierung der vom BHKW gelieferten Wärmemenge mit einem zugehörigen Primärenergiefaktor (Verfahren B der DIN V 18599-9:2018-09)
Verfahren A ist z.B. für eine Wirtschaftlichkeitsbewertung erforderlich. Aus Sicht des GEG hat man dann allerdings das Problem, dass der erzeugte KWK-Strom zu bewerten ist. Um diese Frage zu umgehen und eine Gleichbehandlung von KWK innerhalb des Gebäudes und externer KWK in einem Wärmenetz (auch hier wird die gesamte erzeugte Strommenge angerechnet) zu erreichen, fordert das GEG verbindlich die Anwendung des Verfahrens B für Energieausweise.
Das Verfahren B ist thermodynamisch mit einem Nah- oder Fernwärmesystem vergleichbar, hier werden ebenfalls Brennstoffe eingesetzt, es wird meist Strom und Wärme erzeugt, es treten Verluste auf.
Die Berechnung des Primärenergiefaktors der Wärme aus dem BHKW erfolgt mit der sogenannten Stromgutschrift-Methode. Dabei wird für jede erzeugte kWh BHKW-Strom eine primärenergetische Gutschrift von 2,8 kWh von der insgesamt für den Betrieb des BHKW aufzuwendenden Primärenergie abgezogen. Die Gutschrift erfolgt unabhängig davon, ob der Strom im Gebäude selbst verbraucht oder ins Netz eingespeist wird.
Der Strom aus dem BHKW wird in der GEG-Bilanz also bereits im Primärenergiefaktor der Wärme berücksichtigt und darf nicht noch einmal angerechnet werden, unabhängig davon, ob er im Gebäude verbraucht oder eingespeist wird (vgl. auch GEG § 23).
Stand: November 2021 -
Eine Bilanzierung von Brennstoffzellen ist mit der DIN V 18599: 2018-09 möglich.
Mit dieser Norm lässt sich der für die GEG-/KfW-Berechnung erforderliche Primärenergiefaktor einer Brennstoffzellenheizung in Wohngebäuden und auch in Nichtwohngebäuden mit ähnlichem Wärmebedarfsprofil bestimmen. Weiterhin werden Deckungsanteile sowie Erdgasbedarf und erzeugte Strommenge ermittelt.
Stand: November 2021 -
Nach GEG § 20 (1) ist der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln und kann (2) für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, alternativ nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 ermittelt werden.
D.h. für Wohngebäude, die gekühlt werden, darf das Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 nicht angewendet werden.
Stand: November 2021 -
Nach DIN V 18599 wird als Energiebezugsfläche grundsätzlich die Nettogrundfläche ANGF verwendet. Dies gilt für Nichtwohngebäude sowohl bei der Berechnung der internen Wärmequellen als auch bei der Verwendung von Tabellenwerten für die Berechnung des Nutzwärmebedarfs von Trinkwarmwasser. In GEG- und KfW-Nachweisen von Wohngebäuden muss hierbei hingegen stets die Gebäudenutzfläche nach GEG als Energiebezugsfläche herangezogen werden.
Für die Verwendung der Tabellenwerte im Berechnungsverfahren ist eine Umrechnung vorzunehmen, die den Bezug auf die Nettogrundfläche ANGF herstellt. Bei bekannter Nutzfläche kann diese direkt in Ansatz gebracht werden. Vereinfacht kann die Umrechnung über Nettogrundfläche = 1,1 * Beheizte Wohnfläche erfolgen.
Stand: Januar 2022 -
Grundsätzlich können hier zwei Anwendungsfälle unterschieden werden.
a) Abwärme wird direkt genutzt.
In diesem Fall wird die Abwärme als interne Wärmelast bilanziert. Wenn diese Lasten nicht zu den jeweiligen Lasten aus den entsprechenden Nutzungsprofilen passen, sollten diese angepasst werden. Für einen GEG-Nachweis ist dies unter Einsatz einer Erläuterung zulässig. Die KfW schließt dieses Vorgehen hingegen aus.
Das Vorgehen ist geeignet, wenn die Ergebnisse der Bilanzierung sehr stark von der Realität abweichen. Beispielsweise sind die internen Lasten deutlich zu klein und die Bilanzierung ergibt einen Heizwärmebedarf, obwohl eigentlich keiner zu erwarten wäre.
b) Abwärme wird indirekt genutzt.
Dieser Fall ist in Teil 1 der DIN V 18599 beschrieben. Für das System muss ein Primärenergiefaktor berechnet werden. Hierfür werden die Deckungsanteile der Erzeuger sowie die Nutzungsgrade und Arbeitszahlen inklusive der eingesetzten Hilfsenergie benötigt.
Im Nachweis selbst kann dann „Nahwärme“ als Energieträger ausgewählt und anschließend der berechnete Primärenergiefaktor hinterlegt werden.
Stand: Februar 2022
Bauphysik
Berücksichtigung von Wärmebrücken in der Energiebilanz
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Wärmebrücken werden in der Energiebilanz nach DIN 18599-2 und 4108-6 durch einen Wärmebrückenzuschlag ΔUWB als Aufschlag auf den U-Wert aller Umgebungsbauteile berücksichtigt. Dieser fällt je nach Nachweisverfahren unterschiedlich hoch aus.
Stand: November 2021 -
Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2
- Gleichwertigkeitsnachweis nach Kategorie A
- Führt zu einem Wärmebrückenzuschlag ΔUWB=0,05 W/m²K
Gleichwertigkeitsnachweis nach Kategorie B
- Führt zu einem Wärmebrückenzuschlag ΔUWB=0,03 W/m²K
Erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis
- Ergänzung des Gleichwertigkeitsnachweises mit nicht gleichwertigen oder nicht im Beiblatt vorhandenen Wärmebrücken
- Wärmebrückenzuschlag bei Gleichwertigkeitsnachweis Kategorie A:
ΔUWB=0,05 W/m²K +∑(Ψi-Ψref,Bbl)*liA
Wärmebrückenzuschlag bei Gleichwertigkeitsnachweis Kategorie B:
ΔUWB=0,03 W/m²K +∑(Ψi-Ψref,Bbl)*liA - Dabei entfällt Ψref,Bbl, wenn es keine entsprechende Anschlusssituation im Beiblatt gibt
Detaillierter Wärmebrückennachweis
- exakte Erfassung aller Wärmebrücken (außer Bagatellregel nach DIN 4108 Beiblatt 2 Kapitel 5.5)
- Berechnung aller Wärmebrückenverluste: Dazu wird jede Wärmebrücke simuliert und mit ihrer Einflusslänge verrechnet.
- führt zu einem exakten projektspezifischen Wärmebrückenzuschlag
- durch gezielte wärmebrückenoptimierte Planung sind Wärmebrückenzuschläge deutlich unter den Zuschlägen des Gleichwertigkeitsnachweises möglich
- beste Möglichkeit des Planers auf Einflussnahme, da sich jede Verbesserung von einzelnen Wärmebrücken direkt auf die Bilanz auswirkt
Pauschaler Wärmebrückenzuschlag:
- Ohne Nachweis ΔUWB = 0,1 W/m²K
- Ausnahme: Bei Innendämmung mit einbindenden Massivdecken ΔUWB = 0,15 W/m²K
-
Das Gebäudeforum klimaneutral stellt die Formblätter A-C zur Dokumentation von Wärmebrückennachweise zur Verfügung.
Gleichwertigkeitsnachweise: Formblatt A1 und Formblatt A2
- in A1 sind viele Details, die häufig vorkommen, bereits eingetragen
- in A2 gibt es eine freie Detaileingabe, welche auch als Ergänzung von A1 sinnvoll ist
Erweiterte Gleichwertigkeitsnachweise: Formblatt A und Formblatt B
- Formblatt B als Ergänzung zum normalen Gleichwertigkeitsnachweis auf Formblatt A
- Tatsächlicher Wärmebrückenzuschlag steht dann auf Formblatt B
Detaillierte Wärmebrückennachweise: Formblatt C
- Möglichkeit zur Eingabe von bis zu 60 Wärmebrückendetails
Die Formblätter sind Teil des Leitfadens Die Wärmebrückenbewertung bei der energetischen Bilanzierung von Gebäuden.
Stand: Januar 2022 -
Das ist grundsätzlich möglich, in den meisten Fällen jedoch nicht sinnvoll. Gerade im Neubau, bei dem sehr hohe Anforderungen an die Gebäudehülle gestellt werden, wird eine Erfüllung der Anforderungen mit einem Wärmebrückenzuschlag von 0,1 W/m²K nur mit unwirtschaftlichen Dämmstärken möglich. Gleichzeitig kann eine gute Wärmebrückenplanung zur Einsparung von Dämmung an den Regelbauteilen führen und sich somit wirtschaftlich schnell lohnen.
Bei Sanierungsvorhaben kann es sinnvoller sein, den pauschalen Wärmebrückenzuschlag von 0,1 W/m²K oder sogar 0,15 W/m²K zu wählen, wenn die zur Reduzierung geforderten Wärmebrückenmaßnahmen nur mit sehr hohem Aufwand möglich sind oder der Nachweis aufgrund der Bauweise schwierig ist (z.B. bei Innendämmung/ Kellerdecke wird nur unterseitig gedämmt).
Stand: November 2021 -
Ein Planer hat mehrere Möglichkeiten, Einbau-Rollladenkästen (die zusammen mit den Mauersteinen eingemauert werden) im energetischen Nachweis zu berücksichtigen. Als erstes zu nennen wäre die „Flächenvariante“ a oder b:
- Als eigene Außenbauteilfläche, mit der Ansichtsfläche des Rollladenkastens und dem Usb-Wert (dem U-Wert des Rollladenkastens, engl. shutter box)
- Im ψ-Wert des Bauteilanschlusses Wand – Rohbaufensteröffnung. Dabei wird so getan, als ob da, wo sich eigentlich der Rollladenkasten befindet, ebenfalls normales Mauerwerk wäre, d.h. der Rollladenkasten wird übermessen und seine Fläche der Wandfläche zugeschlagen. In der Regel ist der Usb-Wert höher also schlechter als der U-Wert der normalen Außenwand. Diese schlechtere Dämmwirkung des Rollladenkastens schlägt sich dann im entsprechend höheren ψ-Wert des oberen Blendrahmenanschlusses an die Rohbauöffnung nieder.
In beiden Fällen können Sie die Wärmebrücken mit einer „ψ-Variante“ 1 oder 2 berücksichtigen:
- pauschal (z.B. 0,03 oder 0,05 W/(m²K) ∙ Hüllfläche) oder
- individuell berücksichtigen (ψ-Wert selbst berechnet mit Ersatzmodell oder mit detaillierter Modellierung, oder aus Wärmebrückenkatalog oder Herstellernachweis übernommen – dabei verwenden Wärmebrückenkataloge und Herstellernachweise eine detaillierte Modellierung). Die Berechnung des vorhandenen ψ-Werts erfolgt dabei nach der in Anhang E des Beiblatts 2 beschriebenen Vorgehensweise.
Üblich ist, dass der Rollladenkasten der Wandfläche zugeschlagen wird (Flächenvariante b), und dann ein pauschaler Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,03 oder 0,05 W/(m²K) angesetzt wird (ψ-Variante 1), je nachdem, ob alle anderen Wärmebrücken die Kategorie B oder nur die Kategorie A im Gleichwertigkeitsnachweis einhalten.
Der wärmetechnische Einfluss des Rollladenkastens und der Einbausituation steckt dabei im ψ-Wert des oberen Bauteilanschlusses zwischen Blendrahmen und Rohbauöffnung. Die Pauschalwerte 0,03 bzw. 0,05 W/(m²K) enthalten ausreichend Sicherheitszuschläge für den Einfluss des Rollladenkastens und der Einbausituation – aber nur, wenn der Kasten und die Einbausituation der Kategorie B (und damit den ψref – Werten) in DIN 4108 Beiblatt 2 entsprechen. Ein bildlicher Gleichwertigkeitsnachweis ist bei Rollladenkästen praktisch nicht möglich.
Entsprechen der Rollladenkasten (die „schlechtesten Rolladenkästen“ aus Ihrer Frage) und/oder die Einbausituation nicht der DIN 4108 Beiblatt 2, muss die Flächenvariante a mit der ψ-Variante 1 oder 2 gewählt werden, oder die Flächenvariante b mit der ψ-Variante 2 (individuelle Berechnung mit Ersatzmodel oder detaillierter Modellierung), aber die ψ-Variante 1 (pauschale Berückichtigung über ΔUWB) geht nicht. Damit wäre der energetische Einfluss des schlechten Kastens entweder mittels Usb oder mittels eines hohen individuellen ψ-Werts wiederum zutreffend berücksichtigt.
Stand: August 2022 -
Ja, die Bagatellregel kann auch für detaillierte Wärmebrückennachweise angewandt werden (siehe Wärmebrückenleitfaden Seite 7).
Stand: Januar 2022 -
Für denkmalgeschützte Sanierungsvorhaben kann es sich schwierig gestalten, einen Gleichwertigkeitsnachweis zu führen. Innendämmungen sind in den Konstruktionsbeispielen nicht abgebildet und machen es schwer, den Referenzwert für Ψ für außengedämmte Bauweisen zu erreichen.
Bei einer Untersuchung der Wärmebrücken im Denkmalschutz sollten deshalb auf kritische Wärmebrücken hinsichtlich des Mindestwärmeschutz (fRsi) hingewiesen werden.
Hilfreich ist auch der dena-Leitfaden: Wärmebrücken in der Bestandssanierung.
Stand: November 2021 -
Wenn eine Wärmebrücke nicht gleichwertig ausgeführt werden kann oder diese nicht in den Konstruktionsbeispielen des Beiblatt 2 aufgeführt ist, muss ein erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis geführt werden, der mithilfe des Formblatt B dokumentiert werden kann. Dazu muss die Wärmebrücke, die nicht gleichwertig geplant ist, zusätzlich auf den Wärmebrückenzuschlag des Gleichwertigkeitsnachweises aufgeschlagen werden. Dazu wird der Ψ-Wert mit der vorhandenen Konstruktion ermittelt und mit der Bezugslänge multipliziert. Sollte es im Beiblatt 2 einen Referenzwert für Ψ für die Anschlussstelle geben, kann dieser von dem berechneten Ψ- Wert abgezogen werden, sodass nur der Anteil der Wärmebrückenverluste aufgeschlagen wird, der über den zulässigen Referenzwert hinausgeht (siehe auch Frage zu den Nachweismöglichkeiten).
Stand: Januar 2022
Temperaturfaktor bei Wärmebrücken
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Der fRsi muss grundsätzlich separat nachgewiesen werden, sobald eine Konstruktion nicht das konstruktive Prinzip der Vergleichskonstruktion nach Beiblatt 2 einhält. Grundsätzlich können aber viele Wärmebrücken durch die Erfahrung eines Ingenieurs als unkritisch eingeschätzt werden. Hier sollte man sich als Fachingenieur jedoch stets auf der sicheren Seite wissen und kein Risiko eingehen.
Stand: November 2021 -
Grundsätzlich ist der Mindestwärmeschutz nur bei einer Einhaltung der Konstruktionsprinzipien nach DIN 4108 Beiblatt 2 gegeben. Es gibt einige Wärmebrücken, die im Beiblatt beschrieben sind, für die dies in speziellen Fällen nicht gilt. Dies ist aber am entsprechenden Konstruktionsbeispiel im Beiblatt vermerkt.
Bei eigenen Konstruktionslösungen, bei denen die Gleichwertigkeit über den Ψ- Wert nachgewiesen wird, ist der Mindestwärmeschutz nicht automatisch eingehalten und sollte bei einer kritischen Anschlusssituation separat nachgewiesen werden.
Stand: November 2021
Nachweisführung von Wärmebrücken
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Bildlicher Nachweis/ Konstruktives Grundprinzip:
- Für den Nachweis der Gleichwertigkeit über das Konstruktive Grundprinzip muss für die betrachtete Wärmebrücke das entsprechende Konstruktionsbeispiel aus dem Beiblatt 2 herausgesucht werden. Die geplante Konstruktion muss nun alle Anforderungen hinsichtlich der Vorgaben wie Dämmstärke, Dämmlage und Wärmeleitfähigkeit einhalten, um Gleichwertigkeit zu erzielen
Nachweis über den R-Wert
- Der Nachweis kommt ins Spiel, sobald eine Schicht in der Konstruktion zwar den gleichen oder besseren R-Wert aufweist, im Vergleich zur Konstruktion des Beiblattes aber die Anforderungen an Dämmstärke oder Wärmeleitfähigkeit nicht einhalten. Dies tritt in zwei Fällen auf:
- Wärmeleitfähigkeit größer und Dämmstärke größer als in der Vergleichskonstruktion
- Wärmeleitfähigkeit kleiner und Dämmstärke kleiner als in der Vergleichskonstruktion
- Der Nachweis ist erfüllt, wenn der Wärmedurchlasswiderstand der vorhandenen Schicht mindestens so groß ist wie der Wärmedurchlasswiderstand der Vergleichskonstruktion
- Ri=diλi≥Rref
Referenzwertmethode: Nachweis über den Ψ-Wert der Wärmebrücke
- Wärmebrückensimulation nach DIN 10211 mit Ansatz der Randbedingungen des Beiblatt 2 der DIN 4108
- Der so ermittelte Wert für Ψ darf nicht größer sein als der Referenzwert der Vergleichskonstruktion aus dem Beiblatt
- Wärmebrückenkataloge
- Manche Hersteller oder Branchen stellen eigene Wärmebrückenkataloge mit Konstruktionslösungen zur Verfügung, die zu gleichwertigen Konstruktionen führen. Die hier angegebenen Referenzwerte können dann ebenfalls zur Nachweisführung verwendet werden.
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Ja, für jede Wärmebrücke stehen alle Methoden zur Nachweisführung zur Verfügung, also über das konstruktive Grundprinzip, den R-Wert oder die Referenzwertmethode (Siehe „Welche Methoden zum Nachweis der Gleichwertigkeit eines Anschlussdetails gibt es?“)
Es ist lediglich für jedes relevante Anschlussdetail Gleichwertigkeit zu erzielen, unabhängig von der gewählten Methode an anderen Anschlussdetails.
Stand: November 2021 -
Das neue Beiblatt 2 gibt dem Planer zur Modellierung von Fenstern zwei Möglichkeiten. Die erste besteht in der Erstellung eines Ersatzfenstersystems, dessen Modellierung in Kapitel 6.2.2 erläutert wird. Bei Verwendung des Ersatzfenstersystems muss dabei zusätzlich ein Korrekturwert für fRsi und Ψ angesetzt werden, da durch die Vereinfachungen des Fenstersystems bestimmte thermische Vorgänge nicht berücksichtigt werden
Bei Verwendung der Referenzbauteile nach Anhang F des Beiblatt 2 müssen keine Korrekturwerte angesetzt werden. Viele Wärmebrückensimulationsprogramme haben die Referenzbauteile bereits vormodelliert, sodass diese einfach in die Simulation eingefügt werden können.
Stand: November 2021
Gebäudetechnik
Hydraulischer Abgleich
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Eine explizite gesetzliche Vorschrift zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs existiert aktuell nur temporär über die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV). Die EnSimiMaV gilt seit dem 01.10.2022 und zunächst für 24 Monate. Die Verordnung dient der Steigerung der Energieeffizienz und besagt, dass alle Heizanlagen in größeren Gebäuden mit einer Gas-Zentralheizung bis zu einem Stichtag hydraulisch abgeglichen werden müssen. Konkret betrifft das:
- Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten mit Frist bis 30.09.2023;
- Firmen und öffentliche Gebäude ab 1.000 qm beheizter Fläche mit Frist bis 30.09.2023;
- Wohngebäude mit sechs und mehr Wohneinheiten mit Frist bis 15.09.2024.
Nicht anzuwenden ist die EnSimiMaV, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag das Heizsystem des Gebäudes ausgetauscht werden soll oder eine Dämmung von mindestens 50 Prozent der Gebäudehülle bevor steht oder das Gebäude umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) fehlt eine direkte Verpflichtung zur Durchführung des hydraulischen Abgleichs. Eine indirekte Verpflichtung ergibt sich allerdings aus der Anwendung weiterer Richtlinien und Normen, die teilweise im GEG zitiert werden und damit Rechtsverbindlichkeit erlangen.
Eine Pflicht, Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen, ergibt sich bei Neubauten oder bei erheblichen Eingriffen in bestehende Heizungsanlagen beispielsweise aus DIN 18380 - VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen (insbesondere Absatz 3.1.1).
Auch andere Richtlinien, wie z.B. DIN V 4701-10 – Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen und DIN EN 14336 – Heizungsanlagen in Gebäuden – Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlagen, stellen hohe Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln, die sich letztlich nur durch einen hydraulischen Abgleich erfüllen lassen.
Beim Einbau und beim Austausch einer Heizungsanlage besteht somit schon nach den anerkannten Regeln der Technik die Verpflichtung, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen, auch wenn dieser nicht explizit durch das GEG selbst gefordert wird.
Der nachgewiesene hydraulische Abgleich stellt zudem eine Fördervoraussetzung in allen Bundesförderprogrammen von BAFA und KfW dar.
Stand: August 2023 -
Im Rahmen der KfW-Programme „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)“, „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“ sowie „Wohneigentum für Familien“ ist zur Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs das jeweilige Bestätigungsformular des VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V. zu verwenden. Das Verfahren muss der Leistungsbeschreibung des VdZ-Formulars entsprechen.
Die Vorgehensweise und eventuelle Vereinfachungen beim hydraulischen Abgleich sind im VdZ-Formular und ergänzend in der VdZ-Fachregel zum hydraulischen Abgleich geregelt. Die VdZ-Formulare und die VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ können auf der Website des VDZ heruntergeladen werden.
Bei der Heizlastberechnung nach DIN 12831 können von den Norm-Innentemperaturen abweichende Innentemperaturen individuell mit dem Bauherrn vereinbart werden (siehe Formblatt V, Abschnitt 4.3 in DIN 12831). Die ermittelte Heizlast in den einzelnen Räumen kann auf die vorhandenen Heizkörper verteilt werden, sofern die Heizflächen dafür ausreichend dimensioniert sind. Dies sollte in jedem Fall dokumentiert werden.
Stand: August 2023