Heizen mit Erneuerbaren: Die GEG-Novelle im Überblick
Stand: Oktober 2023Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hat ihre letzten parlamentarischen Hürden genommen und legt nun den Grundstein für eine nachhaltige Wärmeversorgung – mit dem Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands 2045. Damit besteht langfristig Sicherheit, welche Heizungsoptionen zur Verfügung stehen. Kernelement: Grundsätzlich muss ab Mitte 2028 jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Regelungen im Detail.
Die zentralen Inhalte des neuen GEG
- In Neubaugebieten muss bereits ab dem 01.01.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.
- Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028. Diese Fristen entsprechen den im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für Kommunen, um ihre Wärmepläne zu erstellen.
- Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vor, gilt die 65-Prozent-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune. Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
- Gas- und Ölheizungen dürfen auch nach dem 01.01.2024 eingebaut werden, wenn eine Heizung vor dem Inkrafttreten der 65-Prozent-Regel in der jeweiligen Kommune ausgetauscht wird. Sie müssen aber ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden, zum Beispiel Biomethan oder Wasserstoff:
- ab dem 01.01.2029 15 Prozent,
- ab dem 01.01.2035 30 Prozent,
- ab dem 01.01.2040 60 Prozent.
- Technologieoffenheit prägt das GEG. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz;
- elektrische Wärmepumpe;
- Stromdirektheizung;
- Biomasseheizung;
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel);
- Heizung auf der Basis von Solarthermie;
- „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt;
- jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien ist zulässig. In dem Fall ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass das 65-Prozent-Kriterium erfüllt wird.
- Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
Übergangs- und Härtefallregelungen
Das GEG enthält weitere Übergangsregelungen, zum Beispiel, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht. Zudem beinhaltet es eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.
Weiterführende Informationen
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